Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

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SabbelMR:

--- Zitat von: RR-E-ft am 23. August 2013, 11:09:42 ---
--- Zitat ---Der Netznutzer hat die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag selbst zu erfüllen. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB ist damit abbedungen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Zahlungen Dritter binnen 14 Tagen zurückzuweisen. In diesem Fall kommt der zurückgewiesenen Zahlung keine Erfüllungswirkung zu.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---


Huch - wurde der Satz extra für CE-Kunden eingefügt ;)?

Netznutzer:
@ Fricke

Nichts gegen die von Ihnen zitierten Stadtwerke, mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären! 


--- Zitat ---ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.
--- Ende Zitat ---

Netznutzer in diesem Fall = Letztverbraucher.

Wenn man nichts zu tun hat, dann macht man sich eben Aufgaben.  Allein aus diesemGrund wird jeder vernünftige Netzbetreiber die MMM mit den Liefranten abwickeln, egal, in welchem Verhältnis die NN abgewickelt wird.

Gruß

NN

SabbelMR:
Interessant finde ich, daß im vorliegenden Netznutzungsvertrag der VNB sich selbst gegenüber der Regelung in §13 Abs. 3 StromNZV benachteiligt.


Dort heißt es nämlich:


--- Zitat von: http://www.gesetze-im-internet.de/stromnzv/__13.html ---(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. [..]

[..]

(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung.
--- Ende Zitat ---


Im vorliegenden Netznutzungsvertrag hingegen:


--- Zitat ---[..] ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung. [..]
--- Ende Zitat ---




--- Zitat von: Netznutzer am 23. August 2013, 12:19:13 ---mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären!
--- Ende Zitat ---

Eben .. ob das der betroffene VNB richtig bedacht hat?

Man kann eben offenbar doch nicht 1:1 Muster-Netznutzungsverträge für die Industrie auf Privathaushalte anwenden..

RR-E-ft:

--- Zitat von: Netznutzer am 23. August 2013, 12:19:13 ---@ Fricke

Nichts gegen die von Ihnen zitierten Stadtwerke, mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären! 


--- Zitat ---ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.
--- Ende Zitat ---

Netznutzer in diesem Fall = Letztverbraucher.

Wenn man nichts zu tun hat, dann macht man sich eben Aufgaben.  Allein aus diesemGrund wird jeder vernünftige Netzbetreiber die MMM mit den Liefranten abwickeln, egal, in welchem Verhältnis die NN abgewickelt wird.

Gruß

NN

--- Ende Zitat ---

@Kollege

Das wird man bei der EnR Energienetze Rudolstadt GmbH wohl auch bedacht haben.

Nach dem TEN Mustervertrag für einen Netznutzungsvertrag mit SLP- Kunden hat der Netzbetreiber auch die Mehrmengen gegenüber dem Netznutzer abzurechnen und an diesen zu vergüten.

SabbelMR:

--- Zitat von: RR-E-ft am 23. August 2013, 12:28:15 ---Das wird man bei der EnR Energienetze Rudolstadt GmbH wohl auch bedacht haben.
--- Ende Zitat ---

Na wollen wirs hoffen..

Am Ende wird aus einer möglichen Mindermengenabrechnung gegenüber einem Privathaushalt eine "vollwertige" Stomrechnung inkl. Stromsteuer, EEG-Umlage .. Netzbetrieb und Privathaushalt werden sich beide freuen!

Ich stimme Netznutzer zu - jeder VNB, der bei Sinnen ist, wird sich doch allein des Aufwands wegen bezüglich Mehr- / Mindermengenabrechnung an Care Energy als Lieferant halten, sich allenfalls lediglich die Tür offen lassen, den Netznutzer haftbar zu machen, wenn Care Energy "ausfällt".



--- Zitat von: RR-E-ft am 23. August 2013, 12:28:15 ---Nach dem TEN Mustervertrag für einen Netznutzungsvertrag mit SLP- Kunden hat der Netzbetreiber auch die Mehrmengen gegenüber dem Netznutzer abzurechnen und an diesen zu vergüten.
--- Ende Zitat ---

§13 Abs. 3 StromNZV gibt aber prinzipiell in beiden Fällen (Mehr- oder Mindermenge) die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Lieferanten oder dem Netznutzer her..

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