Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
Agnitio:
Das ist ja der Punkt, VNBs sind recht streng reguliert, aber Vertrieb "kann jeder". Nachweisen muss man nur die übliche §5 Anmeldung und dann kann es auch schon fast losgehen. Die üblichen Problemfälle, die daraus entstehen, trägt aber dann der VNB. Die Rechte bezüglich Bonität sind da eben auch nur begrenzt, soweit ich das beurteilen kann. Momentan weiß ja auch niemand, wie Care finanziell dasteht. An den Klagen gegen die Stadtwerke Gera, sieht man ja dann, dass es eben nicht "so einfach" geht. Im Zweifelsfall werden kleine VNBs dann sogar die paar kWh schlucken, bevor ein Gerichtsprozess in die Wege geleitet wird. Man vergisst schnell, dass es da nicht nur die großen Player, wie EON gibt.
Selbst im Fall Flexstrom kam der Eingriff, wie jetzt bei Care, viel zu spät. Auch die Klage der ÜNBs ist selbst nach fast einem Jahr nicht beendet.
Gibt es irgendeine mögliche Konsequenz für Kristek, wenn man mal darüber spekuliert, dass es vorsetzliches Kalkül war?
SabbelMR:
--- Zitat von: Agnitio am 26. Juli 2013, 14:28:31 ---Selbst im Fall Flexstrom kam der Eingriff, wie jetzt bei Care, viel zu spät.
--- Ende Zitat ---
Im Fall Teldafax klagt jetzt der Insolvenzverwalter von unzähligen VNB Zahlungen wieder ein, weil die VNBs von der falschen Tochtergesellschaft Netzentgeltzahlungen entgegengenommen hatten:
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/neues-von-der-teldafax-insolvenz-die-erste-klagewelle-rollt/
Deswegen hatte der BDEW ja auch im Mai VNBs gewarnt, im Fall Care Energy die Netzentgeltforderungen "insolvenzfest" zu gestalten - das heißt tunlichst nur von der richtigen, zahlungspflichtigen Tochtergesellschaft (doch wer ist das im Falle CE ;) ?) Netzentgeltzahlungen entgegenzunehmen bzw. sich bei Unstimmigkeiten schriftliche Absicherungen einzuholen, damit die Zahlung einer nicht zur Zahlung verpflichteten Tochtergesellschaft nicht im Falle des Falles von deren Insolvenzverwalter als "zurückzugebenes Geschenk" gewertet wird.
Lesenswert auch in diesem Zusammenhang:
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/wenn-der-netznutzer-nicht-zahlt-aber-ein-dritter/
--- Zitat von: Agnitio am 26. Juli 2013, 14:28:31 ---Das ist ja der Punkt, VNBs sind recht streng reguliert, aber Vertrieb "kann jeder".
--- Ende Zitat ---
Da sprechen Sie eine Grunsatzfrage an, die den Rahmen des Threads sprengen würde.
Ein diskriminierungsfreier Markt ist nun mal politisch gewollt. Ziehen Sie zusätzliche "Sicherheitshürden" auf, könnte es wieder zu "Diskriminierungsfällen" kommen.
Wie gesagt - ein zu grundsätzliches Thema für diesen konkreten Thread hier, aber durchaus diskussionswert.
--- Zitat von: Agnitio am 26. Juli 2013, 14:28:31 ---Die Rechte bezüglich Bonität sind da eben auch nur begrenzt, soweit ich das beurteilen kann.
--- Ende Zitat ---
Entsprechend Wortlaut der Standard-Lieferantenrahmenverträge im Zweifel Vorauskasse oder anderweitige Sicherheitsleistungen, sofern nicht eine "belastbare Bonitätsauskunft" gestellt werden kann - das ist eigentlich schon recht handfest, mehr können Sie nicht verlangen.
"Belastbare Bonitätsauskünfte" erteilen die gängigen Wirtschaftsauskunfteien, z.B. Creditreform, auf Basis von Jahresabschlüssen und weiterer Faktoren.
--- Zitat von: Agnitio am 26. Juli 2013, 14:28:31 ---Momentan weiß ja auch niemand, wie Care finanziell dasteht.
--- Ende Zitat ---
Wie auch, mangels Jahresabschlüssen, die gesetzlich längst hätten veröffentlicht werden müssen.
Sogar die Creditreform verweist derzeit, wenn man eine Bonitätsauskunft über die mk-group bzw. Tochtergesellschaften einholt, in der offiziellen Auskunft explizit auf die mangelnden Jahresabschlüsse (neben den laufenden Klagen übrigens!) - und hält sich dementsprechend mit einer Einschätzung sehr bedeckt (vgl. Posts hier im Thread).
Die bereits verhängten bzw. noch angedrohten Bußgelder wegen der nicht veröffentlichten Jahresabschlüsse waren ja vergleichsweise witzig und dürften in dieser Höhe für Unternehmen dieser Umsatzkategorie kein geeigneter Anreiz sein, die überfälligen Jahresabschlüsse etwa doch kurzfristig zu veröffentlichen.
--- Zitat von: Agnitio am 26. Juli 2013, 14:28:31 ---An den Klagen gegen die Stadtwerke Gera, sieht man ja dann, dass es eben nicht "so einfach" geht.
--- Ende Zitat ---
Gegen die Stadtwerke Gera hat Care Energy meines Wissens, wie auch gegen andere Netzbetriebe, lediglich eine einstweilige Verfügung erwirken lassen.
Das ist relativ einfach, weil die rechtlichen Hürden dafür vergleichsweise gering gesteckt sind.
Abmahnen und im Zweifel einstweilige Verfügungen erlassen lassen "kann jeder".
Care Energy schmeißt ja geradezu mit Abmahnungen und Anträgen auf einstweilige Verfügungen um sich.
Wie viel an so einer Sache dann "dran" ist/war, zeigt sich erst, wenn gegen die einstweilige Verfügung Widerruf eingelegt wurde und es zu einer "echten" Hauptverhandlung kommt.
Auch kleinere Netzbetriebe sind juristisch gut beraten und vertreten..
--- Zitat von: Agnitio am 26. Juli 2013, 14:28:31 ---Gibt es irgendeine mögliche Konsequenz für Kristek, wenn man mal darüber spekuliert, dass es vorsetzliches Kalkül war?
--- Ende Zitat ---
Es gibt zum einen freilich den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung, wie hier im Thread bereits unter anderem seitens des mitschreibenden Fachanwalts angemerkt.
Der kann aber erst greifen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit im Raum steht - in Bezug auf Care Energy wäre das derzeit reine Spekulation, weil die genauen Verhältnisse nicht bekannt sind. Es könnte hypothetisch genausogut sein, daß Care Energy mehrstellige Millionenbeträge "auf der Kante" oder abrufbar hat (und sei es durch private Investoren) und den EEG-Klagen somit wirtschaftlich gelassen entgegensehen kann. Man weiß es einfach nicht.
Ferner hat das Landgericht Berlin in seinem "Scheincontracting-Urteil" (08.05.2012, Az. 91 O 47/12) wie folgt zum Geschäftsmodell der Care Energy ausgeführt:
--- Zitat von: http://openjur.de/u/633199.html ---Die Antragstellerin zu 1. begehrt nach dem von ihr vorgetragenen Geschäftsmodell vielmehr, dass die Antragsgegnerin einer Übernahme des Stromanschlusses von Letztverbrauchern zustimmt, damit die nunmehr neuen Kunden der Antragstellerin zu 2. in den Genuss von Steuervorteilen kommen, die ihnen letztlich nicht zustehen. Dies stellt jedenfalls eine rechtswidrige Umgehung von Steuervorschriften im Sinne des § 42 AO und damit gegebenenfalls sogar eine Straftat nach § 270 AO und folglich eine unwirksame Vereinbarung im Sinne des § 134 BGB dar und kann damit auch nicht Rechtsgrundlage eines wirksamen Anschlussübernahmeverlangens der Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin sein.
--- Ende Zitat ---
Wohlgemerkt:
Das war die Ansicht des LG Berlin seinerzeit.
Bitte auch das Wort "gegebenenfalls" beachten sowie, daß mit (Schein)contracting nach aktueller Gesetzeslage keine (Strom)steuerersparnis mehr erreicht werden kann.
Ferner ist die EEG-Umlage, wie mittlerweile auch gerichtlich bestätigt, eine privatrechtliche Umlage, auf die der Gesetzgeber den ÜNBs ein Anrecht gegenüber den Energieversorgern eingeräumt hat. Und keine öffentliche Abgabe.
Insoweit wird der Aspekt "Abgabenumgehung" (im Sinne öffentlicher Abgaben) wohl nicht (mehr) greifen können, da wir uns mit der EEG-Umlage auf dem Bereich des Zivilrechts befinden. Wäre die EEG-Umlage eine "echte" öffentliche Abgabe, sähe alles ganz anders aus.
Das Zivilrecht wiederum kennt den Tatbestands des (Eingehungs)Betrugs, aber auch nur wenn bei Anberaumung eines Geschäfts z.B. über die Zahlungswilligkeit- oder -fähigkeit getäuscht wurde.
Da Kristek schon seit längerem nicht Willens war die EEG-Umlage vollständig zu zahlen ;) und daraus auch keinen Hehl gemacht hat..
..naja, Sie merken schon. Ich denke Herr Kristek steht, egal wie die "Erfolgsstory" Care Energy weitergeht, als Person juristisch ziemlich abgesichert da, sofern es zu keiner Insolvenz kommt (die theoretisch jedes Unternehmen irgendwann treffen könnte, also ausdrücklich keine Prognose Care Energy betreffend).
In letzterem, rein hypothetischen Falle würden sich die zuständigen Stellen sicher unaufgefordert damit beschäftigen, inwieweit es ein strafbares Handeln seitens der Geschäftsführung gegeben haben könnte (generell gesprochen und nicht auf Care Energy / Herrn Kristek bezogen).
Energiesparer51:
http://www.zfk.de/politik/artikel/anwalt-care-mehr-als-20-mal-in-zahlungsrueckstand.html
--- Zitat ---Anwalt: Care mehr als 20 Mal in Zahlungsrückstand
Nach Angaben der Kanzlei Freiherr von Hirschberg schuldet der Discounter Care Energy "deutlich mehr als 20" Netzgesellschaften fällige Entgelte.
--- Ende Zitat ---
SabbelMR:
Dann dürfte auch klar sein warum einzelne VNB offenbar bereits den Lieferantenrahmenvertrag aufgekündigt und die Kunden in die Ersatzversorgung gegeben haben..
PS:
Als Zahlungsunfähigkeit gilt theoretisch bereits, wenn eine einzige Forderung nicht fristgerecht beglichen werden kann.
Das Ausmaß hier scheint - auf Basis der Informationen aus dem verlinkten Artikel - größer.
Gemäß § 15a InsO kann der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt sein, wenn bei einer juristischen Person (wie einer GmbH) nicht spätestens innerhalb 3 Wochen nach Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird (nur mal allgemein gesprochen).
SabbelMR:
Eine (immer noch rein hypothethische) Insolvenz der mk-group hätte im Übrigen, nur mal in der Phantasie durchgedacht, auch "unschöne" Folgen für die freiberuflichen Vertriebler:
Die haben nämlich Verträge unterzeichnet, wonach die gezahlten Provisionen (bis zu 120,-€ insgesamt pro Stromkunde, dem "Multi Level Marketing"-Prinzip entsprechend verteilt über verschiedene "Vertriebshierarchien") unter bestimmten Bedingungen bis zu 36 Monate zurückgefordert werden können - z.B. wenn Kunden weniger als 12 Monate in der Versorgung waren (vgl. Aussagen Martin Kristek in der Pressekonferenz / Video auf Youtube).
Es würde zur Pflicht des Insolvenzverwalters gehören, in diese Richtung zu prüfen und berechtigte Rückforderungen gegen die Vermittler geltend zu machen, sodenn es solche gäbe.
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