Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

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Energiesparer51:
zur Direktvermarktung hatte ich hier in diesem thread schon etwas geschrieben.

Im Herkunftsnachweisregister findet sich als auswählbarer Diestleister unter "C" und "M" kein Unternehmen aus der hier diskutierten Firmengestrüpp.

https://www.hknr.de/uba

RR-E-ft:
Was der Vertragspartner oder sonstiger Gläubiger einer GmbH & Co. KG zum Gesellschaftsrecht wissen sollte:

Bei einer GmbH & Co. KG ist die Haftung der Kommanditisten beschränkt. Sie haften  nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
Die Höhe der Einlage eines Kommanditisten kann wenige Tausend Euro betragen.
Ist seine Einlage vollständig erbracht, besteht eine weitere persönliche Haftung des Kommanditisten nicht.

Unbegrenzt  haftet nur der Komplemetär. Komplementärin ist aber jeweils eine GmbH.
Die Haftung einer GmbH ist - wie der Name schon sagt - jedoch  beschränkt, nämlich  auf das Gesellschaftsvermögen.
Ein Gesellschafter der GmbH - und sei es auch ein Alleingesellschafter - haftet grundsätzlich nicht persönlich  für Verbindlichkeiten der GmbH, § 13 Abs. 2 GmbHG. 

Welches Gesellschaftsvermögen der GmbH als Haftungsmasse besteht, wird erst ersichtlich, wenn die Bilanz vorliegt.
(An solchen Bilanzen soll es wohl bisher nach Feststellungen des Bundesamtes für Justiz noch fehlen).

Eine unbeschränkte Haftung eines GmbH- Gesellschafters für bzw. wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft
kommt nur ganz ausnahmsweise in Form der sog. Durchgriffshaftung in Betracht.

Es sollte sich deshalb niemand täuschen, es gäbe einen grundsätzlich unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter.
Hinzu tritt, dass sich ein GmbH- Gesellschafter seiner Anteile durch Veräußerung und Übertragung auf einen Dritten recht leicht und schnell entledigen kann.
 

khh:

--- Zitat von: RR-E-ft am 07. Juni 2013, 01:37:28 ---Es sollte sich deshalb niemand täuschen, es gäbe einen grundsätzlich unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter.
--- Ende Zitat ---

„Geschäftsführer phG“ kann aber (womöglich gewollt?) leicht missverstanden werden. ;) 

siehe bspw. 'Impressum' der CE-Internetseiten sowie diverse Pressemeldungen  -  Auszug:

--- Zitat ---Care-Energy eine Marke der
mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG
mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG
mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG
mk-engineering GmbH & Co KG
neutral commodity clearing GmbH & Co.KG
Energy TV24 GmbH & Co.KG
phG: mk-group Holding GmbH

Vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter:
Martin Richard Kristek (Geschäftsführer phG)
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Der CEO mag als Kommanditist persönlich haftender Gesellschafter der einzelnen GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaften sein.
Seine Haftung ist dabei jedoch auf die Höhe seiner jeweiligen Einlage beschränkt und ausgeschlossen, wenn er die Einlage jeweils vollständig erbracht hat, § 171 HGB.

Für die Verbindlichkeiten der einzelnen Kommanditgesellschaften haftet allein die Komplementär- GmbH voll; §§ 162, 128 HGB.
Diese vollhaftende Komplementär- GmbH vertritt deshalb diese Kommanditgesellschaften.
Die Haftung einer GmbH ist jedoch auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, so dass eine persönliche Haftung deren Gesellschafter grundsätzlich nicht besteht, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Nur in sehr engen Grenzen kommt ausnahmsweise eine sog. Durchgriffshaftung in Betracht.
Die GmbH wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, bei dem es sich auch um einen oder den einzigen Gesellschafter handeln kann.


--- Zitat ---§ 13
Juristische Person; Handelsgesellschaft

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
--- Ende Zitat ---

Was mit Rücksicht auf § 13 Abs. 2 GmbHG der Klammerzusatz im Impressum (Geschäftsführer phG) bedeuten soll, erschließt sich nicht.

Eine persönliche Haftung eines beschränkt haftenden  Gesellschafters (Kommanditisten) kann nach §§ 161, 171, 128 HGB nur insoweit bestehen,
wie seine Kommanditeinlage noch nicht vollständig geleistet wurde.
Andererseits ist ein Kommanditist als solcher von der Geschäftsführung und Vertretung der Kommnaditgesellschaft ausgeschlossen, §§ 164, 170 HGB.

Die GmbH hat keinen persönlich haftenden Gesellschafter, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Bei Kommanditgesellschaften sind die persönlich haftenden Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
Einen persönlich haftenden Gesellschafter - Geschäftsführer gibt es demnach an keiner Stelle.

Die Angabe im Impressum, möglicherweise auch auf Geschäftsbriefen, dahin auszulegen, dass es sich um eine Patronatserklärung des CEO handelt, ginge wohl zu weit.
Eine persönliche Haftung kann deshalb nur insoweit vorliegen, wie die Voraussetzungen für eine sog. Durchgriffshaftung vorliegen.

Egal, welche GmbH & Co. KG der Gruppe gem. § 37 Abs. 2 EEG tatsächlich  EEG- Umlage schuldet, so haftet die Komplementär- GmbH den Gläubigern jedenfalls, §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.
Nach dem auch für Kommanditgesellschaften anwendbaren § 128 HGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Welches den Gläubigern gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur haftende Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, ergibt sich aus der verpflichtend aufzustellenden Bilanz.

Udo Leuschner berichtet in seiner Energie-Chronik im Mai 2013 im Eintrag 130501 http://leuschner.business.t-online.de/energie-chronik/130501.htm wie folgt:



--- Zitat ---Das Bundesamt für Justiz ermittelt ebenfalls: "Die Firma hat für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht", erklärte ein Sprecher der Behörde. "Wir haben in allen drei Geschäftsjahren ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, und für die Jahre 2009 und 2010 bereits Ordnungsgelder festgesetzt."

"Okay, dann krieg ich ein Bußgeld", erklärte dazu der Eigentümer und Geschäftsführer des Unternehmens, Martin Richard Kristek. "Aber es ist mir immer noch lieber, ich reiche eine richtige Bilanz ein, als wenn ich eine falsche Bilanz einreiche, nur um die Frist zu halten, und mache dann eine Bilanzkorrektur."
--- Ende Zitat ---

Ohne Aufstellung der Bilanz ist auch nicht ersichtlich, ob eine Gesellschaft überschuldet ist.

Dem Gläubigerschutz dient - unter anderem - § 15a InsO.


--- Zitat ---§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
--- Ende Zitat ---

Der Pressesprecher verbreitet, Verantwortliche wollten in den nächsten Wochen wohl ins ferne Ausland reisen.
Die Philippinen und das afrikanische Guinea- Bissau könnten wohl auf dem Programm stehen.

Zum Autor des jüngsten Handelsblatt- Beitrages schreibt er bei facebook:


--- Zitat ---Er hatte übrigens eine Einladung uns beginnend in nur 3 Wochen auf den Reisen zu den Projektorten zu begleiten, aber so ein Vorgehen wäre wohl nicht kritisch investigativ genug gewesen...
--- Ende Zitat ---

Vielleicht sollten die Verantwortlichen besser hier bleiben und schnellstmöglich ggf. ausstehende  Bilanzen und Jahresabschlüsse erstellen und einreichen.





SabbelMR:
Das Dementi des Botschafters im Original:

http://www.handelsblatt.com/downloads/8312104/1/Botschaft%20Guinea%20Bissau.pdf


Die Stellungnahme von Care Energy auf Facebook zum diesbezüglichen Handelsblatt-Artikel im Volltext:


--- Zitat von: https://www.facebook.com/CareEnergy/posts/660751753940446 ---Wie tief können manche Leute menschlich sinken? Für einen Aufguss alter Artikel mit einer neuen Überschrift riskieren manche Leute, dass Hilfe für andere Menschen nun vielleicht vor Ort erschwert wird.
...

--- Ende Zitat ---

(Edit Evitel2004: CE-FB-Posting gekürzt & Direktlink gesetzt)

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