Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

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RR-E-ft:
Udo Leuschner beobachtet den Energiemarkt und sieht sich mit seiner Energie- Chronik schon seit vielen Jahren als dessen Chronist.
In dieser Chronik gibt es im Mai 2013 mit dem Eintrag 130501 einen Beitrag zu Care Energy: http://leuschner.business.t-online.de/energie-chronik/130501.htm

RR-E-ft:
Ich habe mich heute wie folgt per Mail direkt an den CEO und den Pressesprecher gewandt:


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr Kristek,
sehr geehrter Herr März,

ich nehme Bezug auf ein am 05.06.13 in WiWo green von Benjamin Reuter veröffentlichtes Interview mit Herrn Kristek
im Zusammenhang mit bestehender Berichterstattung in den Medien,
(insbesondere auch im Handelsblatt, bei SPIEGEL online und ZDF Frontal 21) über Ihr innovativ erscheinendes Geschäftsmodell:

http://green.wiwo.de/care-energy-deutschlands-umstrittenster-oko-unternehmer-im-interview/#comment-8870

In der aktuellen Berichterstattung über "Care Energy" in den Medien erscheint vieles von Missverständnissen geprägt,
weshalb Herr Kristek bereits wiederholt sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht haben soll.

Ich persönlich bedauere solches Unverständnis sehr,
wenn es mir etwa über die Medien zur Kenntnis gelangt,
insbesondere auch bei verantwortlichen Energiemanagern und Marktakteuren.

Erlauben Sie mir deshalb bitte, dass ich Ihnen nachfolgend mein Verständnis zur Kenntnis bringe.

Ich bin ein längjährg auch auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts in Deutschland tätiger Rechtsanwalt
und würde mich selbst als Freund der Energiewende bezeichnen, wenn Ihnen persönlich eine solche Einordnung wichtig erscheint.
Ich bin bisher mit diversen Veröffentlichungen und auch Fachaufsätzen etwa in ZNER 15/2  2011 S. 130 ff.
mit dem ausgeprägten Fokus auf die Verbrauchersicht in Erscheinung getreten.

Meine Sicht der Dinge ist bisher Folgende:

In den Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, in denen drei Übertragungsnetzbetreiber mk energy auf Zahlung der EEG- Umlage verklagt haben,
hat das beklagte Unternehmen wohl schlechte Karten, wenn es auch nur einen einzigen Letztverbraucher leitungsgebunden mit Strom beliefert.

Nach veröffentlichten Beschlüssen des OLG Frankfurt/M. vom 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11 kann insbesondere auch ein sog. Contractor
Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG sein, wenn er den über das Netz gelieferten Strom dadurch verbraucht,
dass er daraus ein - gesondert an Dritte geliefertes -  Produkt "Nutzenergie" erzeugt.

Siehe:

http://openjur.de/u/368529.html
http://openjur.de/u/368530.html

OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 34


Zitat
  Jedoch hat das Landgericht zu Recht den Beklagten als Letztverbraucher im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angesehen. Dabei hat die Kammer zutreffend auf die in § 3 Nr. 25EnWG enthaltenen Begriffsbestimmung zurückgegriffen. Der dort legaldefinierte Begriff gilt nämlich einheitlich für das Energiewirtschaftsrecht und damit ebenso für das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (vgl. OLG Hamm, MDR 2010, 90, zit. nach Juris; sowie isoliert für das EEG BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09,Juris Rdn. 24; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3.Aufl., § 37 Rdn. 11). Hiernach sind Letztverbraucher diejenigen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Dies trifft auf den Beklagten - seine eigene Tätigkeitsbeschreibung zugrunde gelegt - zu. Denn der Beklagte gibt selbst an, dass seine Kunden keinen eigenen Strombedarf mehr hätten, vielmehr sämtliche Anlagen und deren Infrastruktur auf ihn übertragen worden seien. Dann aber verbraucht der Beklagte die Energie und nicht dessen Kunden. Diesen stellt er vielmehr nur die vermittels der Energie gewonnenen Leistungen, wie etwa die Bereitstellung von Wärme oder Licht, zur Verfügung. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, er sei lediglich Zwischenhändler des von der Klägerin bezogenen Stroms, ist diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht widersprüchlich zu der eigenen Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit unbeachtlich. In rechtlicher Hinsicht ist die zugleich darin zum Ausdruck kommende Ansicht, er sei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unzutreffend.


OLG Frankfurt, B. v. 25.04.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 10:


Zitat
  Insbesondere ist der Senat nicht an die anders lautende Rechtsauffassung des Landgerichts Wiesbaden gebunden, das in einem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 29. März 2012 die Auffassung geäußert hat, die juristische Relevanz einer Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie erschließe sich dem Gericht nicht. Gerade der mit der Umwandlung verbundene Verbrauch der Energie zum Zwecke der Bereitstellung eines hieraus gewonnenen Endproduktes ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Beklagte nicht lediglich Zwischenlieferant von elektrischem Strom ist, sondern diesen verbraucht, um ihrerseits ihren Kunden ein eigenes Endprodukt anbieten zu können. Dies ist der Fall, wenn beispielweise die Beklagte ausschließlich aus Strom erzeugte Wärme ihren Kunden liefern würde. Nichts anderes gilt in dem vorliegenden Fall, in dem - ihrem Vortrag zufolge - die Beklagte neben Wärme auch Licht, Kraft und Kälte ihren Endabnehmern zur Verfügung stellt und die Gesamtleistung mit Nutzenergie beschrieben wird (vgl. Anlage K46). Zwar mag insoweit das damit verbundene wirtschaftliche Gesamtkonzept neu sein. Der Ansatz, ein eigenes,aus dem bezogenen Strom gewonnenes Endprodukt zu liefern, ist es nicht.

Auf die Frage, wer Letztverbraucher im Sinne der NAV ist, kommt es dafür nach der genannten Rechtsprechung des OLG Frankfurt gar nicht an.

OLG Frankfurt, aaO. Rn. 12


Zitat
  Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen,erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAVAnschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKGherleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist. Dieser Gedanke wird auch durch § 2 Abs. 3 NAV bestätigt, wonach Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen haben.


Es ist wenig dafür ersichtlich, dass das Landgericht Hamburg diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, als das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main.
Eine Abweichung von der bestehenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. durch die Hamburger Justiz würden Sie vielleicht sogar als Rechtsunsicherheit durch eine unterschiedliche Anwendung ein und des selben Gesetzes in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt beklagen wollen. 

Eine solche "Nutzenergie" - Erzeugung durch einen Contractor soll wohl Ihr innovativ erscheinendes Geschäftsmodell gerade ausmachen,
soweit ich es bisher verstanden habe.

Jedenfalls treten Sie damit gegenüber Ihren (potentiellen) Geschäftspartnern wohl werbend auf.

Liefert mk energy tatsächlich an einen solchen Contractor leitungsgebunden Strom,
kann das Unternehmen deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich
zur Zahlung von EEG- Umlage verpflichtet sein, die sich derzeit auf 5,277 Ct/ kWh beläuft.

Ausdrücklich spricht § 37 Abs. 5 EEG von der Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2.
Ein Vertrag ist für die gesetzliche Zahlungsverpflichtung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 37 Abs. 2 EEG deshalb nicht erforderlich.

Ob die deshalb durch Klage auf Zahlung in Anspruch genommene mk energy die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG
(sog. Grünstromprivileg) tatsächlich erfüllt, erscheint fraglich, insbesondere auch aus folgendem Grund:

Wenn der Strom tatsächlich bereits - wie angegeben - in Direktvermarktung
zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g gekauft wird (§ 33b Ziff. 1 EEG),
wofür schon Netzbetreiber garantierte Marktprämie zahlen sollen,
so kann dieser Strom jedenfalls wohl  nicht auch noch  gem. § 33b Nr. 2 EEG als Direktvermarktung
zum Zweck der  Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG verkauft werden.

Dies folgt m. E. unmittelbar aus dem gesetzlichen Doppelvermarktungsverbot des § 56 EEG.
Demnach darf der Absatz jeder Strommenge aus EEG- Anlagen nach dem EEG nur einmal gefördert werden.

Bestehen die Voraussetzungen für das sog. Grünstromprivileg aus diesem oder anderen Gründen nicht,
wird die EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich in voller Höhe geschuldet.

Für Verbindlichkeiten der mk energy - wie auch jeder anderen zur Gruppe gehörenden Kommanditgesellschaft -
haftet jedenfalls die mk group Holding GmbH als Komplementärin gem. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.

Drohen entsprechende Zahlungsverpflichtungen, müssen aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht entsprechende Rückstellungen gebildet werden.

Ist oder wird eine Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig, muss gem. § 15a InsO von den Verantwortlichen zeitnah ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Um zu ersehen, wie weit das haftende Gesellschaftsvermögen zur Abdeckung aller Verbindlichkeiten überhaupt reicht,
müssen für die Gesellschaften zwingend zutreffende Bilanzen und Jahresabschlüsse erstellt und auch veröffentlicht werden.

Hierzu war in den Medien zu erfahren, dass das Bundesamt für Justiz ermitteln soll:

"Die Firma hat für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht", erklärte ein Sprecher der Behörde.
"Wir haben in allen drei Geschäftsjahren ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, und für die Jahre 2009 und 2010 bereits Ordnungsgelder festgesetzt."
Auf einer auch im Internet veröffentlichten Pressekonferenz ergab sich wohl folgendes Bild:
"Okay, dann krieg ich ein Bußgeld", erklärte dazu der Eigentümer und Geschäftsführer des Unternehmens, Martin Richard Kristek.
"Aber es ist mir immer noch lieber, ich reiche eine richtige Bilanz ein, als wenn ich eine falsche Bilanz einreiche,
nur um die Frist zu halten, und mache dann eine Bilanzkorrektur."

Vielleicht darf auf Folgendes hingewiesen werden:

Gem. § 15a Abs. 4 InsO wird  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

Nicht nur mir wäre es als Stromkunden vollkommen unverständlich und nicht vermittelbar,
wenn die EEG- Umlage auch deshalb erhöht werden müsste und deshalb auch mein Strompreis steigen sollte,
weil eines Ihrer Unternehmen die EEG- Umlage nicht in vorgeschriebener Höhe leistet.

Schließlich ist gem. § 37 Abs. 2 EEG der Anteil ausdrücklich so zu bestimmen,
dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm
an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom
dieselben Kosten trägt!

Ich benötige selbst für private und berufliche Zwecke absehbar
auch weiterhin die leitungsgebundene Belieferung mit Strom.
Mit "Nutzenergie" kann ich selbst wenig anfangen.

In der Hoffnung, etwa bisher bestehendes Unverständnis wenigstens zum Teil ausgeräumt zu haben,
bedanke ich mich für Ihre geschätzte Zeit und Aufmerksamkeit.


Freundliche Grüße



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Habe vorstehenden Beitrag hier eingestellt.
Es muss ja nicht immer gleich ein offener Brief in Form einer ganzseitigen Anzeige in der FAZ sein.  ;)

Energiesparer51:
Ich nehme an, dass das den Herren im Kern auch zuvor schon bekannt war und sie nicht versehentlich einer zu naiven Sicht der Dinge erlegen sind.  ;)

RR-E-ft:
Der CEO hat sich mittlerweile für meine Nachricht bei mir bedankt und mitgeteilt,
dass ihr Contractingunternehmen vor einem Jahr durch eine Vielzahl von Netzbetrieben verklagt und in fünf Urteilen unterschiedlicher Region eben dem Contractor die Letztverbrauchereigenschaft aberkannt worden sei.
Sie  wären bis dahin genau wie ich der Meinung gewesen und seien dann aber gezwungen gewesen,  alle ihre  Geschäftsprozesse umzustellen. Er sei der Auffassung, nun eine andere Rechtsauffassung einzunehmen, wäre geradezu absurd.
Fakt sei, dass die mk-energy - Beklagte -  keinen Letztverbraucher beliefere - sorry sei jedoch so vom Gericht beurteilt worden.

Das deckt sich mit den bisherigen Aussagen.

Ich habe es mir bei Lichte betrachtet und dem CEO deshalb wie folgt geantwortet:


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr Kristek,

vielen Dank für Ihre kurzfristige  Nachricht, die mir Ihren unermüdlichen Einsatz belegt.

Ich freue mich, dass auch Ihnen offensichtlich bewusst ist, dass der von mk energy gekaufte und gelieferte Strom jedenfalls durch jemanden im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG  letztverbraucht wird.

Die Auffassung, dass mk energy keinen Letztverbraucher beliefere, kann ersichtlich nur darauf gründen, dass es sich um ein Schein- Contracting handelt, weshalb tatsächlich nur die Care Energy- Kunden Letztverbraucher des gelieferten Stroms sein können.

Zu bezweifeln steht jedoch, dass alle Geschäftsprozesse tatsächlich demgemäß so umgestaltet wurden,
dass nunmehr die Care Energy- Kunden als Letztverbraucher mit Strom beliefert werden.

Dafür hätten Sie wohl vom Konzept der "Nutzenergie"- Belieferung vollständig Abstand nehmen müssen,
was jedoch offensichtlich bisher nicht der Fall ist.

Selbst wenn - entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt/M. -  die Care Energy- Kunden die Letztverbraucher des von mk energy gelieferten Stroms wären, folglich mk energy nur Zwischenhändler des Stroms wäre, so würde doch eine Ihrer Kommanditgesellschaften Letztverbraucher mit dem Strom beliefern.

Dann würde diese Ihre andere Kommanditgesellschaft anstelle der mk energy Letztverbraucher mit Strom beliefern
und wäre deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet.

An der Haftung der mk group Holding GmbH mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen für die EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG iVm. §§ 161 Abs. 2 , 128 HGB würde sich dadurch jedoch überhaupt nichts ändern.

Wenn Sie die Geschäftsprozesse komplett umgestellt haben wollen, dann hätte wohl Ihre Komanditgesellschaft,
welche dann Letztverbraucher mit Strom beliefert, auch die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung der Strommengen gem. § 49 EEG getroffen. Hat denn überhaupt eine andere Ihrer Kommanditgesellschaften die Strommengen gem. § 49 EEG pflichtgemäß gemeldet?

Diese andere Ihrer  Kommnaditgesellschaften hätte dann auch die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs gem. § 39 EEG anzumelden gehabt.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnaheme des Grünstromprivilegs gem. § 39 EEG können jedoch jedenfalls schon dann nicht vorliegen, wenn der Strom durch mk energy im Rahmen einer Direktvermarktung gem. § 33b Nr. 1 EEG zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g gekauft wird (§ 33b Ziff. 1 EEG).

Denn dann können  und dürfen  diese bereits nach dem EEG einmal geförderten Strommengen  aufgrund des gesetzlichen Doppelvermarktungsverbots gem. § 56 EEGwohl  nicht noch einmal im Rahmen einer Direktvermarktung zum Zeck der Inanspruchnahme der Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG verkauft werden (§ 33b Ziff. 2 EEG).

Ich gehe ferner davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass die mit den in zunehmender Zahl bei Care Energy- Kunden aufgestellten Solarmodulen erzeugten Strommengen ebenfalls der EEG- Umlagepflicht gem. § 37 Abs. 2 EEG unterliegen, wenn und soweit die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage nicht als Eigenerzeuger betreibt und zugleich den erzeugten Strom selbst verbraucht (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EEG).

Wurden alle Geschäftsprozesse tatsächlich mit Rücksicht darauf umgestellt, dass die Care Energy- Kunden diejenigen  Letztverbraucher sind, die den gelieferten bzw. vor Ort erzeugten Strom selbst verbrauchen,  so betreiben diese jedoch die Stromerzeugungsanlagen jedenfalls nicht selbst als deren Eigenanlagen.

Soweit auch die mit den Modulen erzeugten Strommengen deshalb gem. § 37 Abs. 2 und 3 EEG der gesetzlichen EEG-Umlagepflicht unterliegen, so haftet die mk gruop Holding GmbH jedenfalls auch insoweit gesetzlich für die Zahlung der EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 iVm. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.

....

Auch in Bezug auf solche drohenden Zahlungsverpflichtungen sind m. E. aus Gründen kaufmännischer Vorsicht bei den betroffenen Gesellschaften in hinreichendem Maße Rückstellungen zu bilden und in die entsprechenden Bilanzen einzustellen.

Insgesamt muss aus genannten Gründen m. E. besorgt werden, dass die mk group Holding GmbH gem. § 37 Abs. 2 EEG iVm. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB die komplette EEG- Umlage für sämtliche Strommengen schuldet, die an Care Energy- Kunden geliefert werden, unabhängig davon, ob diese Strommengen  nun aus Stromlieferungen der mk energy oder aber aus der Stromerzeugung mit den bekannten, bei den Care Energy- Kunden aufgestellten  Kleinanlagen herrühren.

...

Freundliche Grüße


Thomas Fricke
Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---





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