Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
SabbelMR:
Ferner:
Um von 3,4 Cent / kWh geschuldeter EEG-Umlage (wohlgemerkt bereits ermäßígt unter Annahme, daß das Grünstromprivileg greift!) auf mittlere 2,0 Cent / kWh (wie von Herrn Kristek vorgerechnet) wegen eigener - z.B. beim Kunden stationierter - PV-Anlagen und behauptetem Wegfall der EEG-Umlagepflicht für den daraus erzeugten Strom Nutzenergie zu kommen, müsste Care Energy ca. 41% des gelieferten Stroms auf diese Weise erzeugen.
Bei 270.000 Kunden mit einem Durchschnittsverbrauch von 3500 kWh/a (Unternehmensangaben) wären dies 945 GWh * 41% = 387,5 Gigawattstunden (!) so zu gewinnender PV-Strom, wenn ich richtig rechne.
Für alle Rechenfüchse:
Wie viele "Plug-In-Module" brauchts dafür?
RR-E-ft:
--- Zitat von: SabbelMR am 05. Juni 2013, 12:57:18 ---Ferner:
Um von 3,4 Cent / kWh geschuldeter EEG-Umlage (wohlgemerkt bereits ermäßígt unter Annahme, daß das Grünstromprivileg greift!) auf mittlere 2,0 Cent / kWh (wie von Herrn Kristek vorgerechnet) wegen eigener - z.B. beim Kunden stationierter - PV-Anlagen und behauptetem Wegfall der EEG-Umlagepflicht für den daraus erzeugten Strom Nutzenergie zu kommen, müsste Care Energy ca. 41% des gelieferten Stroms auf diese Weise erzeugen.
Bei 270.000 Kunden mit einem Durchschnittsverbrauch von 3500 kWh/a (Unternehmensangaben) wären dies 945 GWh * 41% = 387,5 Gigawattstunden (!) so zu gewinnender PV-Strom, wenn ich richtig rechne.
--- Ende Zitat ---
Das erscheint vollkommen belanglos für die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe gem. § 37 Abs. 2 EEG eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragungsnetzebetreibern besteht.
--- Zitat ---Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
--- Ende Zitat ---
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind gem. § 49 EEG verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
Letztverbraucher kann nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/ Main auch ein sog. Contractor sein, wenn er die Elektrizität bezieht und dafür verbraucht, um ein gesondert vermarktetes Produkt zu erzeugen.
SabbelMR:
--- Zitat von: RR-E-ft am 05. Juni 2013, 13:04:02 ---Das erscheint vollkommen belanglos für die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe gem. § 37 Abs. 2 EEG eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragungsnetzebetreibern besteht.
--- Ende Zitat ---
Richtig.
Wie von Ihnen dargelegt irrt Herr Kristek wohl bereits in der Annahme, der beim Kunden vor Ort erzeugte, aber von ihm als Nutzenergie an den Kunden weiterverkaufte Strom sei für die mk-group insgesamt nicht EEG-pflichtig.
Selbst wenn Herr Kristek jedoch recht hätte, scheint die von ihm aufgemachte Rechnung zur Verminderung der mittleren EEG-Abgabenlast von 3,4 auf 2,0 Cent je verkaufte kWh durch die Erzeugung beim Kunden vor Ort jedoch utopisch.
--- Zitat von: RR-E-ft am 05. Juni 2013, 12:51:34 ---Nicht ersichtlich, welcher Letztverbraucher diese Stromerzeugungsanlagen als Eigenerzeuger betreibt und den erzeugten Strom zugleich selbst verbraucht.
--- Ende Zitat ---
Wohl dasselbe Unternehmen der mk-group, welches auch die magische Umwandlung bezogenen Stroms in Nutzenergie auf den formal abgetretenen Kundenanlagen vornimmt, ohne gleichzeitig in der Rolle als abstrakter "Umwandler" selbst Letzverbraucher des Stroms im Sinne des EEG sein zu wollen ;) (sicherlich zu unterscheiden von der etwaigen Rolle im Rahmen der GPKE-Wechselprozesse, auf die sich Kristek ja immer wieder beruft).
--- Zitat von: RR-E-ft am 05. Juni 2013, 13:04:02 ---Letztverbraucher kann nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/ Main auch ein sog. Contractor sein, wenn er die Elektrizität bezieht und dafür verbraucht, um ein gesondert vermarktetes Produkt zu erzeugen.
--- Ende Zitat ---
Danke für den treffenden Verweis auf die Rechtssprechung.
RR-E-ft:
Der CEO erweckt wohl den Eindruck, die Innovation bestehe darin, den eigenen Strombezug von den Netzbetreibern und schlussendlich durch alle EEG-Umlage- zahlungsverpflichteten Stromlieferanten (und deren Kunden) subventionieren zu lassen und selbst nicht zu den EEG- Umlage- zahlungsverpflichteten Stromlieferanten zu zählen, wenn man selbst keinen Letztverbraucher leitungsgebunden mit Elektrizität beliefert.
Es erfolgen leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen. Es wird schließlich Strom beschafft, nicht etwa um diesen durch Erdschluss zu verbrauchen oder diesen lediglich zu speichern, sondern um Licht, Wärme ... an definierten Verbrauchsstellen zu erzeugen. Letzverbraucher kann nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. auch ein Contractor sein, der die gelieferte Elektrizität dafür verbraucht, um ein gesondert vermarktetes Produkt zu erzeugen.
Liegen die Voraussetzungen für eine gesetzliche EEG- Umlage -Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern gem. § 37 Abs. 2 EEG vor,
stellt sich allenfalls noch die Frage, ob der so konkret Zahlungsverpflichtete gem. § 39 EEG die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage erfüllt hat.
Käme man etwa zum Ergebnis, dass mk- energy auch nur einen Letztverbraucher leitungsgebunden mit Elektrizität beliefert, wäre diese wohl gem. § 37 Abs. 2 EEG den ÜNB Umlagezahlungsverpflichtet und es würde sich allein die Frage stellen, ob mk-energy selbst die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG erfüllt hat.
Energiesparer51:
--- Zitat von: RR-E-ft am 05. Juni 2013, 13:41:57 ---...
Liegen die Voraussetzungen für eine gesetzliche EEG- Umlage -Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragsungsnetzbetreibern gem. § 37 Abs. 2 EEG vor,
stellt sich allenfalls die Frage, ob der so konkret Zahlungsverpflichtete gem. § 39 EEG die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage erfüllt hat.
--- Ende Zitat ---
Dass letzeres auch nicht zutrifft ist nach den hier zusammengetragenen Erkenntnissen genauso sicher festzustellen, wie ersteres. Beim echten Contracting wäre ja grundsätzlich auch eine EEG-Umlagebefreiung denkbar.
http://www.cicero.de/kapital/diese-unternehmen-sind-von-der-oeko-strom-umlage-befreit/53249/seite/2
Mindestens eine Firma, die Wärme- und Kälteversorgung betreibt, ist hier jedenfalls zu finden.
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