Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
bb:
--- Zitat von: SabbelMR am 04. Juni 2013, 21:53:36 ---Care-Energy klagt auf zweistelligen Millionenbetrag an Schadenersatz
--- Ende Zitat ---
Warum nicht vierstellig? Ich schließe mich an und verklage CE wegen psychischer Körperverletzung durch die Veröffentlichung von hanebüchenen Pressemeldungen.
--- Zitat von: SabbelMR am 04. Juni 2013, 21:53:36 ---Care-Energy beharrt auf seine Grundrechte und die seiner Kunden
--- Ende Zitat ---
Ich beharre auf den Schutz des Lebensraums der Eisbären in den nördlichen Polarregionen. Und jetzt?
RR-E-ft:
Bericht in der WiWo Green:
http://green.wiwo.de/care-energy-deutschlands-umstrittenster-oko-unternehmer-im-interview/
--- Zitat ---Aber selbst wenn Sie das Grünstromprivileg nutzen, würden Sie nur zwei Cent Rabatt pro Kilowattstunde bekommen. Also müssten Sie immer noch mehr als drei Cent Umlage zahlen. Sie kalkulieren gegenüber Ihren Kunden aber mit zwei Cent. Wie funktioniert das?
Kristek: Wir betreiben mittlerweile auch eigene Solaranlagen, die sind auch nicht EEG-pflichtig. Das berechne ich mit ein und komme mit dem Grünstromprivileg auf zwei Cent EEG-Umlage in unserer Kalkulation. Je mehr Photovoltaik wir ans Netz bringen, desto besser ist dies für die Umwelt und natürlich für unsere Kostenstruktur.
Das sehen aber die Übertragungsnetzbetreiber anders. Immerhin haben drei der vier Netzunternehmen gegen Sie Klage eingereicht.
Kristek: Drei der vier, das ist wichtig! TransnetBW ist mit den zwei Cent zufrieden. Eigentlich könnte ich mich stur stellen, dann müssten wir gar keine EEG-Umlage zahlen.
--- Ende Zitat ---
Bmerkenswert erscheint, dass der CEO wohl von einer EEG- Belastung iHv. 2,0 Ct/ kWh ausgeht, weil zum einen das Grünstromprivileg eine Ermäßigung um 2,0 Ct/ kWh auf auf 3,3 Ct/ KWh bewirke und zum anderen ja in zunehmendem Maße selbst Strom erzeugt werde, der selbst gar keiner EEG- Umlagepflicht unterliege.
Dann aber heißt es, die Überttragungsnetzbetreiber hätten eigentlich wohl gar keinen Anspruch auf EEG- Umlage, da es schon an einer Rechtsgrundlage fehle, und sollten sich deshalb wohl mit 2,0 Ct/ kWh zufrieden geben.
Bei Anwendung des Grünstromprivilegs haben ÜNB gegen Energieversorger, die Letztverbraucher leitungsgebunden mit Elektrizität beliefern, derzeit einen gesetzlichen Anspruch auf EEG- Umlagezahlung iHv. 3,3 Ct/ kWh, ohne Grünstromprivileg iHv. 5,3 Cent/ kWh.
SabbelMR:
Danke für die Erläuterungen, Herr Rechtsanwalt!
Was halten Sie von der Aussage, Herr Kristek kaufe von den Ökoenergieerzeugern im Rahmen der Direktvermarktung (heißt - O-Ton Kristek -: "[..] nicht ins Netz einzuspeisen, sondern seinen Strom an uns zu verkaufen") und dies sei für die Erzeuger bei +/- 3,8 Cent pro kWh (zzgl. von der mk-group wohl gezahlter "Managementprämie") dennoch attraktiv, weil die Differenz zu den gesetzlich festgelegten Einspeisevergütungen die Netzbetreiber aus dem EEG-Topf trügen?
Müssten sich Direktvermarktung und Vergütung aus den EEG-Mitteln nicht für den Anlagenbetreiber gegenseitig ausschließen?
KarlM:
Einfach lächerlich das Interview.
"Kristek: Wir betreiben mittlerweile auch eigene Solaranlagen, die sind auch nicht EEG-pflichtig"
Sie nennen es Solaranlagen, wenn jemand ein Modul auf dem Balkon stehen hat.
"Diese PV-Module sollen den Eigenbedarf des Kunden decken,"
Ich bin auch Solaranlagenbetreiber. Habe auch ein Modul und decken meinen Eigenbedarf zu 5% :)
RR-E-ft:
Viele Aussagen erscheinen eher nicht nachvollziehbar.
Zweifelhaft erscheint, ob der mit den Modulen erzeugte Strom unter § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG fällt und deshalb selbst nicht EEG- umlagepflichtig sei.
http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__37.html
--- Zitat --- Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der Strom
1.
nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder
2.
im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.
--- Ende Zitat ---
Nicht ersichtlich, welcher Letztverbraucher diese Stromerzeugungsanlagen als Eigenerzeuger betreibt und den erzeugten Strom zugleich selbst verbraucht.
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