Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
stromer51:
Was immer wieder vergessen wird:
Es handelte sich in der Vergangenheit immer um zwei Verträge. Einen Stromliefervertrag und einen Energiedienstleistungsvertrag. (EDL)
Das war eindeutig zu sehen auf dem Auftrag. Es mussten (jetzt auch noch) zwei Kreuze gemacht werden. Einmal beim Strom
und das grüne Kreuz bei EDL ist schon eingedruckt.
Weiter unten steht dann ich habe Kenntnis von den AGB Strom und EDL .....
Seit kurzer Zeit ist an dieser Stelle Strom verschwunden.
Ob die AGB Strom noch gültig sind - wer weis.
Zusatz:
Über diesen Link werden Kunden eingegeben. Hier geht es um Strom mit der Bestätigung der AGB Strom.
Das können sie durchprobieren ohne dann abzusenden. Dann sehen sie es.
http://auftrag.care-energy-intra.de/
khh:
--- Zitat von: stromer51 am 28. Mai 2013, 13:23:05 ---Ob die AGB Strom noch gültig sind - wer weis.
--- Ende Zitat ---
Die einseitige Änderung der AGB EDL sowie die "Außerkraftsetzung" der AGB Strom ist gegenüber einem Bestandskunden
ohne dessen ausdrückliche Einverständniserklärung rechtlich unwirksam !
khh:
Zur Änderung der AGB EDL noch eine Anmerkung:
Der Punkt 4.5.
--- Zitat ---Steuern, Abgaben und sonstige, gesetzlich veranlasste Mehrkosten
Zukünftige Erhöhungen von Steuern, Senkung von Steuererstattungen oder Festsetzung neuer Steuern, sowie sonstige gesetzliche Abgaben und dadurch entstehende Mehrkosten werden vom Kunden getragen. Im Falle der zukünftigen Senkung der im vorstehendem Satz genannten Kostenpositionen wird der Kunde entsprechend entlastet.
--- Ende Zitat ---
lautet jetzt
--- Zitat --- Preisgleitklausel ersatzlos gestrichen siehe dazu 4.3.7 - jede Preisänderung rechtfertigt ein Recht zur Sonderkündigung.
--- Ende Zitat ---
Stattdessen wurde bei Punkt 4.3.7 eingefügt (siehe Hervorhebung)
--- Zitat --- Sowohl Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, als auch der Kunde können bei Mengenveränderungen jederzeit eine Neufestlegung der Abschläge beantragen – jegliche Preisänderung führt jedoch mit sich, dass sowohl mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, als auch der Kunde vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen können. Jegliche Preiserhöhung ist 6 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen, eine aus einer Preiserhöhung resultierende Sonderkündigung muss innerhalb von 14 Tagen ab Preiserhöhung erfolgen, ein durch Sonderkündigung gekündigter Vertrag endet automatisch zum monatsletzten Tag. Hierzu sind die Gründe der Neufestlegung nachzuweisen. Die Vertragsschlussabrechnung ...
--- Ende Zitat ---
Das bedeutet, anstatt der vormaligen „Preisgleitklausel“ wurde eine Preisänderungsklausel in Anlehnung an § 5 Abs. 2 u. 3 der StromGVV in die AGB EDL aufgenommen. Diese neue Klausel ist jedoch gemäß Entscheidung des EuGH vom 21.03.2013 zumindest für Sonderverträge rechtlich unwirksam.
Sollte das auch für die AGB dieses EDL- bzw. (Schein-)Contracting-Vertrages zutreffen, dann sehe ich für mk-power (oder wen auch immer) künftig keine Möglichkeit zur Preiserhöhung, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit ggf. nach zu entrichtenden EEG-Umlagen etc.
Da hat man i.Hs. der mk-group wohl wieder einmal etwas mit zu 'heißer Nadel' gestrickt !? :)
RR-E-ft:
Eine Änderung der Abschlagshöhe ist keine Preisänderung.
Sonnenlicht:
Bundesnetzagentur
P R E S S E M I T T E I L U N G
Bonn, 3. Juni 2013
Bußgeld wegen unterlassener Anzeige der Energiebelieferung gegen Care Energy verhängt
Homann: "Angebliche Nutzenergieversorgung entpuppt sich als klassischer Stromvertrieb"
Die Bundesnetzagentur hat heute gegen den Geschäftsführer der unter der Marke "Care Energy" auftretenden Unternehmensgruppe ein Bußgeld in Höhe von 40.000 Euro verhängt. Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens ist der Vorwurf, das Unternehmen sei der Pflicht zur Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie nicht nachgekommen. Das Unternehmen selbst bezeichnet sein Geschäftsmodell als Contracting, in dessen Rahmen sog. Nutzenergie in Form von "Licht, Kraft, Wärme und Kälte" an die Verbraucher geliefert werde. Als reiner Energiedienstleister unterliege man nicht den für Lieferanten geltenden Verpflichtungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
"Im Rahmen unserer Prüfungen hat sich herausgestellt, dass die sogenannte Nutzenergieversorgung faktisch und rechtlich nichts anderes ist als klassischer Stromvertrieb", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wie bei jedem anderen Stromlieferanten rechnet Care Energy den Verbrauch über den Stromzähler des Endkunden ab. Mit Energiecontracting hat das nichts zu tun."
Unter der Marke "Care Energy" wird seit Anfang 2012 u. a. Haushaltskunden die Versorgung mit Energie angeboten. Nach eigenen Angaben hat die Unternehmensgruppe bislang über 230.000 Kunden versorgt. Gegenüber der Bundesnetzagentur ist die erforderliche Anzeige über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die damit verbundene Vorlage von Unternehmensdaten jedoch nicht erfolgt.
Mit der Entscheidung der Bundesnetzagentur ist nun klargestellt, dass das unter der Marke Care Energy betriebene Energievertriebskonzept vollumfänglich den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Energielieferanten unterliegt. Das bedeutet auch, dass "Care Energy" wie jeder andere Lieferant EEG-Umlage, auch aus bestehenden Forderungen, zu zahlen hat. Das Unternehmen ist nun aufgefordert, gegenüber der Bundesnetzagentur unverzüglich die erforderliche Anzeige der Haushaltskundenbelieferung vorzulegen.
Die Entscheidung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
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