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Versorger Care Energy

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superhaase:
Ebenso schlampig wie CE mit den Meldungen zur "strafbewährten Unterlassungserklärung" und zu anderen Vorgängen umgeht scheint mir auch die Analyse der Gesetzeslage bei CE (und deren Anwälten?) gelaufen zu sein:
Man glaubte eine Gesetzeslücke entdeckt und zur Ausnutzung derselben eine geniale Geschäftsidee zu haben.
Offenbar hat man aber die Sache nicht richtig durchdacht bzw. durchblickt, was vielleicht auch an Fehlinterpretationen von Begriffen und Zusammenhängen lag, ähnlich wie bei dem Beispiel der "strafbewährten Unterlassungserklärung".

Manche Leute sollten vielleicht unterlassen, solche Geschäfte aufzuziehen.
Leider kann man auch wiederholt aufgrund von Inkompetenz oder Unseriösität gescheiterte "Geschäftsleute" nicht mit einem Berufsverbot belegen.
Bei manchen Leuten wäre es wohl angebracht, ihnen nur noch eine weisungsgebundene und unselbständige Berufsausübung zu erlauben. ;)

Energiesparer51:
http://www.iwr.de/news.php?id=23694


--- Zitat ---Durch die Verwendung von 100 Prozent Ökostrom greife für das Angebot von Care Energy das Grünstromprivileg, was bedeutet, dass nur zwei Cent EEG-Umlage pro Kilowattstunde anstatt des vollen Satzes gezahlt werden müssten.
--- Ende Zitat ---

Hier taucht schon wieder die falsche Behauptung auf, dass CE das Grünstromprivileg allein durch die Lieferung von 100% Ökostrom zustünde und dass bei Nutzung des Grünstromprivilegs nur 2 ct/kWh EEG-Umlage zu zahlen seien.

Richtig ist vielmehr:


--- Zitat ---§ 39 Verringerung der EEG-Umlage
(1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in
einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der
EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
liefern, in diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht
Monaten dieses Kalenderjahres folgende Anforderungen erfüllt:
a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und
b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33;
bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ 23
bis 33 nur bis zu der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten belieferten
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, bezogen auf jedes 15-Minuten-
Intervall, berücksichtigt werden; bei der Berechnung der Anteile nach dem
ersten Halbsatz darf Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen worden
sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit die Strommenge, die nach § 33
Absatz 1 dem Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungsfähig ist, nicht
überschritten worden ist,
2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage
bis zum 30. September des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres übermittelt
haben; hierbei ist auch die Strommenge anzugeben, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
voraussichtlich in dem Kalenderjahr an ihre
gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern werden; diese
Menge ist auf Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte des vorangegangenen
Kalenderjahres abzuschätzen,
3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1
nach Maßgabe des § 50 nachweisen und
4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen
und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung
nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien
ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft des Stroms als erneuerbare Energie
nicht getrennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall,
verwendet worden ist.
(2) 1Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b darf nur Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas angerechnet werden,
wenn die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten,
2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,
3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach
§ 33b Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz
1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben und
4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.
2Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet werden darf, gilt dies bei der jeweiligen
Strommenge für den gesamten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach
Satz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind.
(3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
in einem Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in
Höhe der EEG-Umlage, wenn
1. der Strom, den sie in diesem Kalendermonat an ihre gesamten Letztverbraucherinnen
und Letztverbraucher lieferna) ausschließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
ist und für diesen Strom dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist
nicht anzuwenden,
b) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher
Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet
wird und
c) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht nach § 8 abgenommen worden
ist und
2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEGUmlage
vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab
dem 1. September 2012, bundesweit einheitliche Verfahren für die vollständig automatisierte
elektronische Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 2 oder
Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
genügen. 2Für den elektronischen Datenaustausch nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen.
--- Ende Zitat ---

khh:

--- Zitat von: Energiesparer51 am 23. Mai 2013, 11:23:07 ---http://www.iwr.de/news.php?id=23694
Hier taucht schon wieder die falsche Behauptung auf, dass CE das Grünstromprivileg allein durch die Lieferung von 100% Ökostrom zustünde
und dass bei Nutzung des Grünstromprivilegs nur 2 ct/kWh EEG-Umlage zu zahlen seien.
Richtig ist vielmehr: ...
--- Ende Zitat ---

@Energiesparer51,

in diversen Beiträgen ist dazu doch längst ALLES gesagt. Insofern müssen wir uns mit diesem von der mk-group wiederholt verbreiteten Unsinn nun wirklich nicht noch einmal befassen.

Aufgrund der anhängigen Klagen der drei ÜNB sind dazu jetzt die Gerichte gefragt und Kristek & Co. werden schon gesagt bekommen, was sie an EEG-Umlage zu entrichten haben.

Der User @superhaase hat es zutreffend beschrieben ;D :

--- Zitat von: superhaase am 23. Mai 2013, 11:06:52 ---Man glaubte eine Gesetzeslücke entdeckt und zur Ausnutzung derselben eine geniale Geschäftsidee zu haben. Offenbar hat man aber die Sache nicht richtig durchdacht bzw. durchblickt, was vielleicht auch an Fehlinterpretationen von Begriffen und Zusammenhängen lag, ...

Manche Leute sollten vielleicht unterlassen, solche Geschäfte aufzuziehen. Leider kann man auch wiederholt aufgrund von Inkompetenz oder Unseriösität gescheiterte "Geschäftsleute" nicht mit einem Berufsverbot belegen. Bei manchen Leuten wäre es wohl angebracht, ihnen nur noch eine weisungsgebundene und unselbständige Berufsausübung zu erlauben. ;)
--- Ende Zitat ---

Sonnenlicht:
HURRA!!! Die MLM-Vertreter von Care haben beim green tec award im Voting ihren Arbeitgeber ganz nach vorn gevotet...

Meldung:

Über 16.000 Voter haben abgestimmt

Vom 15. April bis zum 10. Mai haben über 16.000 Personen ihre grünen Favoriten im großen öffentlichen Online-Voting der GreenTec Awards gewählt. Mit dem Abschluss der Abstimmung steht jetzt je einer von drei Nominierten in den Kategorien fest. Zwei weitere Nominierte werden von der Jury gewählt. Zum dritten Mal hat das Online-Voting bereits stattgefunden, in diesem Jahr erstmals auch auf den Seiten unserer Partner ProSieben und WirtschaftsWoche. Die jährlich wachsende Beteiligung der Öffentlichkeit spiegelt das rasant steigende Interesse am Thema Umwelttechnologien wider. Wir gratulieren an dieser Stelle den Nominierten des Online-Votings!

•   Bauen & Wohnen: „En:key“ von Kieback & Peter
•   Luftfahrt: „Volocopter“ von e-volo
•   Mobilität: „Eine Akkuladung für 30 Tage“ von Scrooser
•   Energie: „Care-Energy“ von mk-group
•   Produktion: „Pulsplasma-Lampe“ vom Karlsruher Institut für Technologie KIT
•   Recycling: „Reinigung von Straßenabwasser“ von 3P Technik
•   Kommunikation: „Foodsharing“ von Foodsharing e.V.
•   Galileo Wissenspreis: „DFR“ vom Institut für Festkörper-Kernphysik

khh:
Wen interessiert es, wir wissen doch inzwischen, dass CE eine 'PR-Blase' ist und in erster Linie nur 'heiße Luft' produziert!  8)

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