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Versorger Care Energy

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RR-E-ft:
Man stelle sich nur mal vor, die Netzentgelte werden nicht bezahlt, der Netzbetreiber sperrt deshalb in Ausübung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts den Anschluss
und es ist für den Kunden nicht ersichtlich, wer sein eigentlicher Vertragspartner ist, so dass er den Vertrag auch nicht ohne Weiteres kündigen kann,
weil schon nicht ersichtlich ist, wem wo eine Kündigung zugehen muss, um überhaupt wirksam zu werden.
 
Möglicherweise ist der Kunde  sogar gar kein Anschlussnehmer und - nutzer mehr,
weil er den Anschluss durch einen Bevollmächtigten vertraglich auf einen (ebenso unbekannten) Dritten übertragen hat.

Dann bleibt der Anschluss gesperrt und der Kunde kann noch nicht einmal in die Grundversorgung zurück und "take care" erlangt besondere Bedeutung.
Was sollte ein Rechtsanwalt in einer solchen Situation wohl ausrichten können?

Der Netzbetreiber unterliegt dem Datenschutz und darf deshalb an Nichtberechtige keine Informationen  herausgeben.   

egn:

--- Zitat von: RR-E-ft am 14. Mai 2013, 12:49:58 ---Da liegen Sie falsch. Keinem Kunden kann un darf es egal sein, wer Vertragspartner wird und deshalb Rechte und Pflichten übernimmt.

--- Ende Zitat ---

In der Realität ist das aber den meisten völlig Verbrauchern egal was in irgendwelchen AGB steht. Die AGBs werden doch nicht nicht einmal gelesen, geschweige denn kann ein durchschnittlicher Verbraucher den Inhalt verstehen.Was dort drin steht interessiert am Schluss die Rechtsanwälte oder das Gericht.


--- Zitat ---Wenn etwa eine "Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG" gar nicht exisitiert oder aber auf den Bahamas sitzt,
dann wird es schwer, Ansprüche welcher Art auch immer ggf. durchzusetzen.

--- Ende Zitat ---

Genauso schwer wie es für mich ist irgendwelche Ansprüche durchzusetzen, genauso schwer ist es  aber auch für "...". Denn dieser muss ja dann auch erst mal nachweisen dass überhaupt eine Vertragsbeziehung besteht, bevor irgendwelche Ansprüche geltend gemacht werden können.

Und mal im Ernst, welche Ansprüche sollte man groß gegenüber einen Stromanbieter geltend machen, wenn es sich dabei nur um Bagatellbeträge handelt?


--- Zitat ---Es ist schon nicht ersichtlich, wer der Verwender folgender veröffentlichter AGB sein soll und wie diese ggf. gem. § 305 Abs. 2 BGB in einen Vertrag welchen Typs  einbezogen werden sollen:

http://www.care-energy-online.de/index.php/homepage/agb.html

Handelt es sich um einen dem Kaufrecht unterfallenden Energieliefervertrag?
Handelt es sich um einen Werkvertrag oder Dienstvertrag?

--- Ende Zitat ---

Wie schon geschrieben, sind das alles rein akademische Fragen für einen durchschnittlichen Verbraucher, da er schon von vorne herein den Unterschied zwischen einen Werkvertrag und Dienstvertrag gar nicht kennt.


--- Zitat ---Die Abrechnung für den Bezug von Nutzenergie erfolgt monatlich im Vorhinein."

Bekanntlich kann eine Abrechnung immer erst erfolgen, wenn der gemessene Verbrauch feststeht, also im Nachhinein.

--- Ende Zitat ---

Was sind monatliche Vorauszahlungen?


--- Zitat ---Ob und unter welchen Voraussetzungen Peisanpassungen - die in der Überschrift genannt werden -  erfolgen sollen, ist nicht ersichlich.

--- Ende Zitat ---

Um so besser, dann bietet sich doch hier eine Möglichkeit einer Preisanpassung zu widersprechen. Das sollte Sie doch als Verbraucheranwalt freuen.

RR-E-ft:
@egn

Sie verschließen vor möglichen Problemem die Augen.


--- Zitat von: RR-E-ft am 14. Mai 2013, 13:04:00 ---Man stelle sich nur mal vor, die Netzentgelte werden nicht bezahlt, der Netzbetreiber sperrt deshalb in Ausübung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts den Anschluss
und es ist für den Kunden nicht ersichtlich, wer sein eigentlicher Vertragspartner ist, so dass er den Vertrag auch nicht ohne Weiteres kündigen kann,
weil schon nicht ersichtlich ist, wem wo eine Kündigung zugehen muss, um überhaupt wirksam zu werden.
 
Möglicherweise ist der Kunde  sogar gar kein Anschlussnehmer und - nutzer mehr,
weil er den Anschluss durch einen Bevollmächtigten vertraglich auf einen (ebenso unbekannten) Dritten übertragen hat.

Dann bleibt der Anschluss gesperrt und der Kunde kann noch nicht einmal in die Grundversorgung zurück und "take care" erlangt besondere Bedeutung.
Was sollte ein Rechtsanwalt in einer solchen Situation wohl ausrichten können?

Der Netzbetreiber unterliegt dem Datenschutz und darf deshalb an Nichtberechtige keine Informationen  herausgeben.   

--- Ende Zitat ---

egn:

--- Zitat von: RR-E-ft am 14. Mai 2013, 13:04:00 ---Man stelle sich nur mal vor, die Netzentgelte werden nicht bezahlt, der Netzbetreiber sperrt deshalb in Ausübung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts den Anschluss

--- Ende Zitat ---

Der Verbraucher ist nicht Vertragspartner des Netzbetreibers.

Welches Recht hat der der Netzbetreiber dann den Anschluss sperren zu lassen?


--- Zitat ---und es ist für den Kunden nicht ersichtlich, wer sein eigentlicher Vertragspartner ist, so dass er den Vertrag auch nicht ohne Weiteres kündigen kann,
weil schon nicht ersichtlich ist, wem wo eine Kündigung zugehen muss, um überhaupt wirksam zu werden.

--- Ende Zitat ---

Der Netzbetreiber kennt doch seinen Vertragspartner, sonst könnte er ihm auch die Netzentgelte nicht in Rechnung stellen. Und wenn ein Verbraucher den Anschlusswechsel durchführt dann geht dem bisherigen Versorger über das formale Verfahren die Kündigung zu.
 

--- Zitat ---Möglicherweise ist der Kunde  sogar gar kein Anschlussnehmer und - nutzer mehr,
weil er den Anschluss durch einen Bevollmächtigten vertraglich auf einen (ebenso unbekannten) Dritten übertragen hat.

--- Ende Zitat ---

Dieser Punkt hat sich doch schon geklärt. Der Stromverbraucher bleibt auch bei CE Anschlussnutzer.


--- Zitat ---Was sollte ein Rechtsanwalt in einer solchen Situation wohl ausrichten können?

--- Ende Zitat ---

Über all diese hypothetischen Fälle können Sie sich ja schon vorab mal Gedanken machen. Dann haben Sie im Falle des Falles einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihren Kollegen.  8)

RR-E-ft:
@egn

Wenn Netzentgelte nicht bezahlt werden, übt der Netzbetreiber durch Anschlussunterbrechung sein vertragliches Zurückbehaltungsrecht
gegenüber demjenigen aus, der ihm die Zahlung der Netzentgelte vertraglich schuldet. In Bezug darauf ist der Kunde nur Drittbetroffener.


--- Zitat von: egn am 14. Mai 2013, 13:23:19 ---
Der Stromverbraucher bleibt auch bei CE Anschlussnutzer.
--- Ende Zitat ---

Möglicherweise auch nicht.

Wenn der Verbraucher eine Generalvollmacht erteilt, begibt er sich seines Einflusses darauf,
wer wann wie gegenüber wem von der Vollmacht Gebrauch macht und welche Rechte damit ggf. alles auf einen (unbekannten) Dritten übertragen werden.

Ein Verbraucher, der seinen Anschluss durch einen Bevollmächtigten vertraglich auf einen (ihm unbekannten) Dritten übertragen hat,
ist fortan selbst kein Anschlussnehmer und Anschlussnutzer mehr.

Kraft einer solchen wirksamen Rechteübertragung auf einen Dritten hat er dann selbst keinerlei eigene Rechte mehr.
Der Netzbetreiber darf an einen Nichtberechtigten keinerlei Informationen herausgeben.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher keinerlei Vertragspartner des Netzbetreibers mehr ist.


--- Zitat von: egn am 14. Mai 2013, 13:23:19 ---Der Verbraucher ist nicht Vertragspartner des Netzbetreibers.
--- Ende Zitat ---


Dümmer geht immer.


--- Zitat von: egn am 14. Mai 2013, 13:23:19 ---Über all diese hypothetischen Fälle können Sie sich ja schon vorab mal Gedanken machen. Dann haben Sie im Falle des Falles einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihren Kollegen.  8)

--- Ende Zitat ---

"Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um!" - Jesus Sirach 3, 27

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