Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

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Energiesparer51:

--- Zitat von: SabbelMR am 10. Oktober 2013, 18:09:58 ---
--- Zitat von: Energiesparer51 am 10. Oktober 2013, 18:00:21 ---Diesbezüglich hatten wir schon vor Monaten hier im Forum festgestellt, dass Kraftwerke, die im Ausland erneuerbare Energie erzeugen keinen grünstromprivilegierten Strom nach EEG liefern können.
--- Ende Zitat ---

Damit unterstellen Sie ja aber indirekt dem beauftragten Wirtschafts- oder vereidigtem Buchprüfer eine strafbare unwahre Testierung, soweit die Angabe von Care stimmt, ein Testat mit entsprechendem Wortlaut läge vor?
--- Ende Zitat ---

Haben Sie sich nicht selbst über das Wort "analog" gewundert?

Ohne Kennntnis des genauen Wortlautes unterstelle ich niemandem etwas. Nach meinem Verständnis des EEG und des Grünstomprivilegs muss Strom, der zur formalen Erreichung des Grünstromprivilegs angekauft wird nach dem EEG vergütungsfähig sein. Das ist bei ausländischen Kraftwerken nicht gegeben. Es wird ja auch kein 100%iger Anteil dafür aber auch ein Anteil fluktuierender Erzeugung gefordert. Es darf also auch anteilig anderer Strom enthalten sein, z.B. welcher aus ausländischen Kraftwerken. Der darf dann sicher auch aus Erneuerbaren Energien stammen. Das ist aber für die Frage, ob die Bedingungen des Grünstromprivilegs eingehalten werden nicht erheblich. Eine "analoge" Erfüllung der Bedingungen sieht das EEG allerdings nicht vor.

SabbelMR:
Ja, das Wort "analog" steht an der Stelle etwas seltsam, wenngleich (siehe mein Hinweis) die ÜNB eine ähnliche Formulierung benutzen.


Seis drum - beim Grünstromprivileg gibt es offenbar viele Möglichkeiten des Mißverstehens, nicht ausgeschlossen, daß Care einer solchen irrtümlich oder "bewusst-provokativ" aufliegt.

Ohne den Wortlaut des Testats zu kennen, da haben Sie recht, ist es ein Stück weit Kaffeesatzleserei. Ferner wird darüber das LG Hamburg betreffs der Klage von 50Hertz entscheiden zu haben, wobei ja hier mitunter das nachträgliche vorliegen des Testats nicht ausreichen mag, selbst wenn es den hinreichenden Inhalt hat - für die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs kommt es ja insb. auf die rechtzeitige Anmeldung gegenüber dem jeweiligen ÜNB an.

Ferner ist das Thema Grünstromprivileg oder nicht seitens Care ja nur eine Hilfsargumentation, da man sich ja vorrangig weiter darauf beruft, nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet zu sein, obgleich die EEG-Umlage bisher in allen Preisdarstellungen (wenngleich nicht in voller Höhe) berücksichtigt wurde.


Kristek hat es jetzt ja nochmals ganz deutlich gesagt:


--- Zitat von: http://www.care-energy-nachrichten.de/?q=articles%2F2013%2F10%2F09%2Fcare-energy-liefert-100-%C3%B6koenergie-aus-strom ---[..] Hintergrund dieses Rechtsstreites mit den Übertragungsnetzbetreibern war, dass 2012 von mehreren Gerichten festgestellt worden war, dass "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG" [..] keine Letztverbraucher mit Elektrizität beliefere. "Nach diesen Urteilen, war für mich nicht wirklich klar, wo die Reise mit der EEG-Umlage hinführen werde", so Martin Richard Kristek. "Die Versorgung eines Letztverbrauchers ist die Grundvoraussetzung für die Abführung einer EEG-Umlage, weil dies eindeutig im EEG geregelt ist", erklärt er weiter. Basierend auf diesen Gerichtsentscheidungen fehlte der gesetzliche Grund, eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetriebe abzuführen und so stellte das Unternehmen die Zahlung der EEG-Umlage ein. [..]
--- Ende Zitat ---

khh:

--- Zitat von: SabbelMR am 10. Oktober 2013, 18:45:34 ---[...]
Kristek hat es jetzt ja nochmals ganz deutlich gesagt:

--- Zitat von: http://www.care-energy-nachrichten.de/?q=articles%2F2013%2F10%2F09%2Fcare-energy-liefert-100-%C3%B6koenergie-aus-strom ---[...] Hintergrund dieses Rechtsstreites mit den Übertragungs-netzbetreibern war, dass 2012 von mehreren Gerichten festgestellt worden war, dass "mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG" [..] keine Letztverbraucher mit Elektrizität beliefere. [...] "Die Versorgung eines Letztverbrauchers ist die Grundvoraussetzung für die Abführung einer EEG-Umlage, weil dies eindeutig im EEG geregelt ist", erklärt er weiter. Basierend auf diesen Gerichtsentscheidungen fehlte der gesetzliche Grund, eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetriebe abzuführen und so stellte das Unternehmen die Zahlung der EEG-Umlage ein. [..]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Das LG Berlin hat aber am 8.5.12 entschieden (siehe ab Beiträge #141), dass es sich bei dem Geschäftsmodell von CE um 'Schein-Contracting' handelt und, wenn ich es richtig verstanden habe, die "Zwischenschaltung" des Energiediestleisters mk-power insofern wohl eine rechtswidrige Umgehung von Steuern und Abgaben etc. sein dürfte !?

Energiesparer51:
Ich sehe beim Grünstromprivileg eigentlich keine besonderen Möglichkeiten etwas misszuverstehen. Allerdings legt CE ja nicht nur das Grünstromprivileg anders als üblich aus sondern zeichnet sich durch kreative Auslegungen geradezu aus. Vieles ist für mich nicht nachvollziehbar, an manchen Stellen findet CE aber auch immer wieder Ansätze wo sie Netzbetreiber bei nicht regelkonformem Handeln oder Auslegungen zu deren Vorteil "ertappt", was zumindes Luft verschafft. Wie lange die hält, werden wir sehen.

SabbelMR:

--- Zitat von: khh am 10. Oktober 2013, 19:16:50 ---Das LG Berlin hat aber am 8.5.12 entschieden (siehe ab Beiträge #141), dass es sich bei dem Geschäftsmodell von CE um 'Schein-Contracting' handelt und, wenn ich es richtig verstanden habe, die "Zwischenschaltung" des Energiediestleisters mk-power insofern wohl eine rechtswidrige Umgehung von Steuern und Abgaben etc. sein dürfte !?

--- Ende Zitat ---

Das war aber nur eine "Randnotiz" im Urteil.

Bei dem von Ihnen erwähnten Verfahren ging es vorrangig um GPKE-Sachverhalte, nämlich darum, ob der VNB eine Umschreibung der Entnahmestelle vom Letztverbraucher auf Care akzeptieren musste, was das Gericht verneint hatte.

Seit diesen Urteilen versucht Care nicht mehr, "beim Kunden einzuziehen", sondern die Entnahmestellen bleiben Netzbetreiberseitig auf den Kunden geführt.

( Genau auf diese Urteile beruft Care sich heute, wenn sie davon sprechen, daß kein Unternehmen der mk Letztverbraucher sei gemäß mehreren Gerichtsurteilen. Da Care andererseits verneint, andere Letztverbraucher, nämlich die Endkunden, mit Strom zu beliefern, fühlt Care sich nicht verpflichtet, EEG-Umlage abzuführen. Care "verwürfelt" dabei aber möglicherweise den Letztverbraucherbegriff i.S. des EEG und den Letztverbraucherstatus i.S. der GPKE-Prozesse. )


Im Urteil meinte das LG Berlin sich dann noch zum Gesamtgeschäftsmodell von Care äußern zu müssen, sprach hier sogar von möglichen Straftaten, wobei die EEG-Umlage ein privatrechtlicher Anspruch der ÜNBs gegenüber EVUs und keine öffentliche Abgabe ist und die Nichtzahlung der EEG-Umlage somit per se auch keine Straftat i.S. einer Abgaben- oder Steuerhinterziehung darstellen kann.


Um die EEG-Umlage ging es hingegen in dem damaligen Verfahren nicht.


Viel relevanter, da aktueller und auch explizit auf den EEG-Sachverhalt bezogen, ist diesbezüglich das (nicht rechtskräftige) Urteil des LG Hamburg in der Sache Amprion ./. Care wegen EEG-Umlagezahlungen für den Zeitraum 09/2012-12/2012, wo das LG Hamburg sinngemäß festgestellt hatte, daß Care eine "rechtliche Fiktion" versucht zu schaffen hätte, in der es "gar keinen Letztverbraucher (im Sinne des EEG) mehr gäbe", was unzulässig sei. mk-energy schulde deshalb die EEG-Umlage nicht etwa, weil der Strom durch die mk bei der Umwandlung in Nutzenergie verbraucht würde (und ein Unternehmen der mk somit Letztverbraucher sei), sondern weil mk-energy effektiv Letztverbraucher i.S. des EEG mit Strom beliefere, nämlich die einzelnen Stromkunden.

Auch sei das endgültige Ergebnis des Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Bundesnetzagentur gegen Herrn Kristek wegen Verstoßes gegen die §5-Anmeldung laut dem LG Hamburg unerheblich, da sich der Sachverhalt, ob Letztverbraucher beliefert würden, schon aus dem Gesetz ergäbe und nicht der Feststellung durch die Bundesnetzagentur bedürfe.

Gegen dieses Urteil ist Care ja in Berufung gegangen.


Ferner scheint vor demselben Gericht derzeit eine Klage des ÜNB 50Hertz wegen ähnlichen Sachverhalts (ausstehende EEG-Zahlungen) anhängig zu sein.

Wegen der Ähnlichkeit der Sachverhalte wäre wohl mit einer gleichlautenden Entscheidung seitens des LG Hamburg zu rechnen, wobei aber laut Care bei dem aktuellen Verfahren vor dem LG Hamburg hinzukommt, daß 50Hertz falsche Mengen für die EEG-Berechnung zugrunde gelegt haben soll. Ferner will man sich diesmal wohl ebenfalls wieder hilfsweise auf das Grünstromprivileg berufen, jedoch nun mit (aus Sicht von Care) fundierten Beweisen.

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