Derzeit werden die so gescholtenen sog. Grundlastkraftwerke noch benötigt, da sie Leistung gesichert zur Verfügung stellen.
Richtig, sie werden noch benötigt, aber nur als Leistungsreserve zur Zeit der maximalen vertikalen Netzlast. Aber es geht hier um die Abschaltung der EE wo überhaupt keine hohe vertikale Netzlast vorliegt, sondern eher um Schwachlastzeiten zu denen EE viel Strom einspeisen können, das Netz aber wegen der dann niedrigen Preise an der Strombörse mit Exportstrom blockiert sind. Zu diesen Zeiten könnten die Grundlastkraftwerke problemlos im Rahmen der zulässigen Betriebsbedingungen gedrosselt werden.
Dass man diese nicht so schnell abregeln kann wie etwa Windkraftanlagen, hat wohl nachvollziehbare technische Ursachen.
Man muss diese Kraftwerke nicht schnell abregeln da der Fahrplan schon einen Tag vorher festliegt. Zudem haben sich doch als es um die Laufzeitverlängerung für die AKWs ging, gerade diese Betreiber mit aufwändiger Werbung als ideale Ergänzung zu den EE positioniert.
Es gibt dazu auch entsprechende Untersuchungen von AREVA.Was ist denn nun? Waren die Aussagen vor der Laufzeitverlängerung nur alles Täuschungen?
Natürlich gibt es heute einen wirklichen Grundlastsockel, der nicht uterschritten werden kann. Der liegt aber weit niedriger als das was die Grundlastkraftwerke heute noch in Schwachlastzeiten mit viel EE-Erzeugung einspeisen.
Wenn es mal gelingt, den EE- Strom zwischenzuspeichern, etwa in dem mit diesem Methan erzeugt, das im Gasnetz zwischengespeichert wird und in Zeiten mit geringer EE- Stromerzeugung in Gaskraftwerken wieder verstromt werden kann, mag dies anders sein.
http://www.powertogas.info/
Dies ist was für die Zukunft, wenn die Möglichkeiten von konventionellen Kraftwerken und auch dem Last-Management ausgeschöpft sind. Und es lohnt sich dann auch nur für die längerfristige Zwischenspeicherung.
Dem Netzbetreiber als solchen ist es grundsätzlich egal, aus welcher Stromerzeugungsanlage der Strom kommt, um das Gleichgewicht zwischen Einspeisung und Verbrauch herzustellen.
Wenn der Netzbetreiber wirklich unabhängig ist dann ist es ihm egal. Aber tatsächlich scheint das Gegenteil der Fall zu sein.
Der Netzbetreiber hätte dann keine an EE- Anlagenbetreiber geleisteten Entschädigungszahlungen mehr zu wälzen, wenn man solche Entschädigungen ganz einfach abschaffen würde.
Da die Leistung des Entschädigungszahlungen nciht vom Netzbetreiber bezahlt wird und er für diese Dienstleistung auch noch bezahlt wird, hat der Netzbetreiber gar keinen Anreiz diese Zahlungen zu minimieren. Im Gegenteil, da zumindest ein Teil der ÜNBs immer noch den G4 gehören, ist es gerade von Interesse dass man nicht die Kraftwerke der Muttergesellschaft drosselt, da es hier eben keine Entschädigungszahlungen gibt.
Wenn man dem Netzbetreiber eine Verpflichtung zu solchen Entschädigungszahlungen auferlegt, so kann man diese Lasten natürlich nicht bei ihm belassen, sondern muss ihm die Möglichkeit einräumen, diese weiterzuwälzen.
Da die Abschaltung durch mangelnde Netzkapazität verursacht ist, die alleine in der Verantwortung des Netzbetreibers liegt, ist es geradezu paradox dass andere, und da im wesentlichen die privaten Verbraucher, für die Pflichtverletzung des Netzbetreibers zahlen sollen. So wird vom Gesetzgeber das Gesetz nicht durchgesetzt, sondern man lässt den Netzbetreiber einfach seine eigenen Interessen und die seiner Muttergesellschaft verfolgen.
Er hat nunmal nur die Netzentgelte, mit denen er diese Lasten weiterwälzen kann.
Die Netzentgelte sind dafür gedacht das Netz durch die transportierte Energiemenge zu finanzieren, und nicht dazu die aus mangelndem Netzausbau resultierende nicht transportierte Energiemenge zu vergüten.
Die EE- Anlagenbetreiber können sich vielleicht dann berechtigterweise beklagen, wenn sie ohne staatliche Förderung (EEG- Einspeisevergütung) auskommen, dabei kostengünstiger produzieren als die sog. Grundlastkraftwerke und dann immer noch statt derer allein aufgrund technischer Determinanten abgeregelt werden müssen.
Die EE-Anlagenbetreiber haben nach dem EEG und dem EnWG einen rechtlichen Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Netzanschluss und die Einspeisung. Dies gesetzlich an keinerlei sonstige Bedinungen geknüpft. Mich wundert dass gerade Sie als Rechtsanwalt eine solche fadenscheinige Begründung präsentieren. Wenn gegenüber Ihnen vor Gericht eine ähnliche Begründung für die Nichtzahlung einer gesetzlich festgelegten Leistung, bringen würde, dann würden Sie diesem diese wohl um die Ohren hauen. Und es verwundert auch, dass Sie sich als ausgewiesener Verbraucheranwalt hier die Argumente der Stromkonzerne zu eigen machen und damit letztlich die Abwälzung dieser Kosten auf die Verbraucher durch die ÜNBs für sinnvoll erklären, obwohl letztlich die ÜNBs durch ihren mangelnden Netzausbau und durch die rechtswidrige Abschaltung von EE-Anlagen diese Kosten erst verursachen.
Aber soweit sind wir ja wohl noch nicht.
Selbst wenn sie heute das EEG völlig abschaffen würden, würden unter der Grundbedingung, dass der Netzzugang diskriminierungsfrei sein muss, die ehemaligen EEG-Anlagen zurecht ihren Strom mit den Grenzkosten nahe 0 einspeisen. Denn diese liegen unterhalb selbst der billigsten konventionellen Kraftwerke. Und wenn die ÜNBs dann bei Netzengpässen erst mal die Kraftwerke vom Netz nehmen, die weder systemrelevant sind, und bezöglich der Grenzkosten die teuersten sind, dann müssen erst mal einige der konventionellen Kraftwerke abgeregelt oder abgeschaltet werden. Und wenn dann die Netzbetreiber für die Abschaltugnen aller Kraftwerkstypen, die durch mangelnden Netzausbau verursacht wurden auch noch selbst haftbar gemacht werden, ohne dass sie die Kosten dazu auf die Netzentgelte umlegen können, dann gibt es auch einen Anreiz die Netze so auszubauen dass auch ein unbeschränkter Handel an der Strombörse möglich ist.
Denn heute ist es so dass die Strommengen der abgeschalteten EE-Anlagen ja über die Strombörse schon einen Tag vorher verkauft worden sind. Der Käufer möchte seinen Strom natürlich auch erhalten. Und wenn der Netzbetreiber einen Redispatch macht, dann schaltet er auf der einen Seite die EE-Anlagen ab, muss aber die fehlende Strommenge sich irgendwo anders beschaffen. Und dieser Strom wird dann aus anderen konventionellen Kraftwerken, die stattdessen hoch gefahren werden, geliefert. Es wird also Erzeugung von den EEG-Anlagen auf konventionelle Kraftwerke verschoben und so ein Zusatzgeschäft gemacht.