Energiepreis-Protest > enQu
enQu GmbH, Stromversorger mit Firmensitz in 24113 Kiel
khh:
--- Zitat von: Didakt am 27. November 2012, 11:28:52 ---Ist es in der Tat so, dass Sie nach Ihrer Auftragsbestätigung die angekündigte "Vertragsbestätigung" nicht erhalten haben? In solchen Liefer- oder Versorgungsverträgen wird man u. a. üblicherweise auf die im Zusammenhang damit geltenden AGB "eingeschworen". Die sollte man sich stets zu Gemüte ziehen!
--- Ende Zitat ---
Wenn die AGB dem Kunden erst nach Auftragserteilung zugänglich ist/zugeht (z.B. mit einer Vertragsbestätigung), dann ist das zu spät und diese sind nicht wirksam Bestandteil des Vertrages geworden (vgl. § 305 Abs. 2 BGB oder ständige BGH-Rechtsprechung)! ;)
Nachtrag: Auf der Internetseite von enQu ist nur zu finden
--- Zitat ---enQu Thermo hat eine Preisfixierung für 12 Monate. Das bedeutet, dass die Preise, die von enQu beeinflusst werden, für diese Zeit stabil bleiben. Sollten sich Steuern, Abgaben oder Netzentgelte ändern, ist enQu berechtigt, in gleichem Umfang die Preise anzupassen.
--- Ende Zitat ---
Dieses "berechtigt" ist eine sogen. "Kann-Bestimmung" und eine solche Preisänderungsklausel wäre schon allein aus diesem Grund nicht wirksam !
Didakt:
Von luispold:
--- Zitat ---…vielseitige AGB's wie bei meinen früheren Versorgern sind nicht bei mir eingetroffen!
--- Ende Zitat ---
Zur Frage der Rechtswirksamkeit von Preisanpassungsklauseln sollte man sich einer Aussage enthalten, als Nichtjurist sowieso, solange man ‒ wie vorliegend ‒ die vollumfänglichen vertragsgegenständlichen Unterlagen und Texte dazu nicht kennt.
Was heißt denn schon, „die AGB sind nicht bei mir eingetroffen.“
Ich kenne im Energiegeschäft keine Muster von Lieferaufträgen aus jüngster Zeit, in denen der Auftraggeber nicht explizit in unterschiedlicher Form im Rahmen der Auftragserteilung bestätigen muss, von den zum Vertragsinhalt werdenden AGB Kenntnis genommen oder erhalten zu haben. Und wer dies bestätigt, aber versäumt hat, die ihm in unterschiedlicher Form zur Verfügung gestellten AGB eingesehen zu haben, hat sorglos gehandelt.
Vorliegend sind nach den bisherigen Aussagen Zweifel darüber angebracht, ob AGB tatsächlich nicht Gegenstand des Vertrages sind. Nicht mehr und nicht weniger!
luispold:
Ich verfüge derzeit über 4 Seiten DIN A4 von enQu.............davon allein 2 sind die Preisänderänderungsankündigung, dazu die 1-seitige Auftragsbestätigung vom 4. Aug. und ein Schreiben "Vertragsbestätigung & Versorgungsbeginn" vom 10.Aug.2012!
Habe nochmal alle EMails durchgesehen, kein Hinweis auf AGBs!
Aber gleich wie, kann ich mich gegen die Preiserhöhung wehren? Habe noch keinen alternativen Anbieter, der neue Preis erscheint mir vergleichsweise günstig:
19,10 ct brutto der Nachtstrom pro kW/h
26,70 ct brutto der Tagstrom pro kW/h
Es gibt ein paar rechnerische Fehler in dem Beschrieb der neuen Preise, vielleicht ist enQu ein wenig unprofessionell??
khh:
@ luispold,
WIE erfolgte seinerzeit die Auftragserteilung (übers Internet oder in Papierform) ?
War in der Auftragserteilung eine Preisänderungsklausel und ein Anerkenntnis Ihrerseits enthalten ?
Oder gab es einen Verweis auf eine solche Klausel / AGB - falls ja, wie lautete diese ?
luispold:
Der Auftrag wurde telefonische besprochen, vorher per Email erfolgte meine Anfrage. Danach in Briefform die Auftragsbestätigung ohne AGB's!! Fand das im Aug. 2012 als äußerst kundenfreundlich.
In anderen Teilen des Forums wird heftigst über die AGB's geschrieben oder zitiert und kritisiert................suche nach einem Vorschlag wie ich mich verhalten soll/kann.
So wie es aussieht, wird enQu in der im Sommer kommenden Jahresrechnung die Preissteigerungen in Rechnung stellen. Meine Vorrauszahlungen vermutlich nicht die Forderung von enQu decken. Da bleibt mir ein Anbieterwechsel und Rechnungskürzung als Möglichkeit.
Auf meinen ersten Einwand gegen die Preiserhöhung hat enQu bislang noch nicht reagiert.
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