Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben

<< < (5/7) > >>

Didakt:
Diese Thematik wurde doch vorstehend und auch an anderer Stelle des Forums schon in größtmöglicher Ergiebigkeit ausdiskutiert. Soll die Erörterung nun hier in mehr oder weniger abstrakter/akademischer Art und Weise fortgesetzt werden? Ist m. E. eigentlich nicht mehr zielführend! Der folgende Schlusssatz von @ khh kann treffender nicht sein:

„Wobei auch selbstverständlich ist, dass jeder Verbraucher (sein Vorgehen) für sich selbst entscheiden muss.“

Anm.: Klammerangabe von mir hinzugefügt.

bolli:
Da 99% der Preiserhöhungen, wie schon erwähnt, wohl neben dem "Umlagenanteil" auch einen darüber hinaus gehenden Anteil "für den Versorger" enthalten, handelt es sich an dieser Stelle wohl tatsächlich eher um ein "akademisches Problem" und wir sollten es mal gut sein lassen.  8)

DieAdmin:
Passend zu Thema grad entdeckt im Tätigkeitsbericht 2012 der Schlichtungsstelle Energie auf Seite 8 (PDF-Seitenzählung, nicht der Papierausdruck-Zählung):


--- Zitat ---....
 Zudem geht die Schlichtungsstelle davon aus, dass es sich bei der Weitergabe der Erhöhung der EEG-Umlage ebenfalls um eine Preiserhöhung handelt, die ein Sonderkündigungsrecht des Kunden auslöst.
...

--- Ende Zitat ---

http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/Taetigkeitsbericht_der_Schlichtungsstelle_Energie__1_.pdf

khh:
Dafür, dass es sich bei der Weitergabe der Erhöhungen von staatlich gesetzten oder regulierten Umlagen und Abgaben bzw. Entgelte ebenfalls um Preiserhöhungen handelt, die ein Sonderkündigungsrecht des Kunden auslösen, könnte womöglich auch die im neuen § 5a Abs. 2 StromGVV festgelegte Bestimmung "... die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Abs. 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 bleiben unberührt" sprechen (wobei ich offenlassen möchte, ob diesbzgl. von einer "Leitbildfunktion" für Sonderverträge auszugehen ist).

berghaus:
Besteht  ein Sonderkündigungsrecht auch dann, wenn der Arbeitspreis bei eingeschränkter Preisgarantie gesenkt wird?

Das ist für den Kunden z.B. dann interessant, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt hat und nun ohne Bonus und zu relativ hohen Preisen in ein zweites volles Lieferjahr rutscht.

In dem vorliegenden Fall (Strom) wurde dies vom Versorger (Vattenfall) nicht mitgeteilt, sondern vom Kunden erst mit dem Erhalt der Jahresrechnung bemerkt.

Die AGB sagen dazu, dass sich die Preisgarantie nicht auf die Änderungen der staatlichen Umlagen (EEG usw.) bezieht und dass diese Änderungen ohne Ankündigung wirksam werden.

Ziffer 8.5 der AGB räumt ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn sich  "der Verbrauchspreis und oder/oder Grundpreis ändern". M.E. wird da, bzw. aus dem Gesamtzusammenhang der AGB nicht ganz klar, ob die staatlichen Umlagen da mit einbegriffen sind.

Wie setzt sich eine Senkung des Strompreises um 0,19 Ct/kWh am Jahresanfang 2015 zusammen?

berghaus 05.03.15

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln