Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben
Didakt:
--- Zitat von: @ berghaus ---Die AGB sagen dazu, dass [...] die Änderungen der staatlichen Umlagen (EEG usw.) [...] ohne Ankündigung wirksam werden..
...
Ziffer 8.5 der AGB räumt ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn sich "der Verbrauchspreis und oder/oder Grundpreis ändern". M.E. wird da, bzw. aus dem Gesamtzusammenhang der AGB nicht ganz klar, ob die staatlichen Umlagen da mit einbegriffen sind.
--- Ende Zitat ---
Eine solche Klausel dürfte den Bestimmungen gemäß § 307 (1) und (2) BGB nicht gerecht werden. Es bleibt Ihnen überlassen, dagegen vorzugehen.
Bitte bedienen Sie sich der Suchfunktion. An dieser Thematik hat sich vor allem @ khh zur Genüge aufklärend abgearbeitet. :)
khh:
@Didakt, ich hab es zumindest nochmals versucht. ;)
--- Zitat von: berghaus am 05. März 2015, 13:16:51 ---[...]
Wie setzt sich eine Senkung des Strompreises um 0,19 Ct/kWh am Jahresanfang 2015 zusammen?
--- Ende Zitat ---
@Berghaus, siehe z.B. hier http://www.energieverbraucher.de/de/Preise__378/NewsDetail__15255/ ;
Insgesamt ist das per Saldo die genannte Senkung - 0,153 Ct/kWh netto = ~ - 0,182 Ct/kWh brutto !
Nachtrag:
Im Übrigen sind das keine "staatlichen Umlagen (EEG usw.)" sondern "staatlich gesetzte oder regulierte Belastungen" (siehe Titel des neuen § 5a StromGVV), was - im Gegensatz zu der Stromsteuer und der Umsatzsteuer, welche vom Staat vereinnahmt werden - ein wesentlicher Unterschied ist, von manchen Stromversorgern aber bzgl. der "Weiterreichungs"-Möglichkeit besonders im Zusammenhang mit sogen. eingeschränkten Preisgarantien fälschlicherweise gleichgesetzt wird (siehe z.B. Thread "Energiebezug »
Strom (Allgemein) » EEG-Umlage").
uwes:
--- Zitat von: berghaus am 05. März 2015, 13:16:51 ---Besteht ein Sonderkündigungsrecht auch dann, wenn der Arbeitspreis bei eingeschränkter Preisgarantie gesenkt wird?
--- Ende Zitat ---
Diese Frage kann für den Verbraucher mit dem Gesetzestext (§ 41 Abs. 3 Satz 2 ENWGbeantwortet werden. Dort heißt es:
--- Zitat ---Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
--- Ende Zitat ---
Zusatz: Kommen auf den Lieferanten Umlagen oder dergleichen zu, oder fallen sie weg, dann bewirkt dies zunächst keine Änderung der Vertragsbedingungen. Erst dann, wenn das Unternehmen die Konditionen einseitig anpassen möchte, greift § 41 ENWG.
bolli:
Vielleicht noch eine Erläuterung zum Verständnis:
Eine Preisanpassung durch Preissenkung kann ja durchaus auch zu gering ausfallen und daher für den Verbraucher aus diesem Grunde nicht akzeptabel sein. Insofern muss das Sonderkündigungsrecht auch auf Preisänderungen in Form von Preissenkungen anwendbar sein.
khh:
--- Zitat von: phönix am 20. März 2015, 12:18:28 ---Aber ich glaube, du hast nicht ganz Recht. :-\
--- Ende Zitat ---
Was der Rechtsanwalt in Antwort #2 ja bereits ausgeführt hat ! ::)
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