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Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben

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Linkpro:
Mein Energieversorger teilte mir heute (16.11.2012) mit, dass er infolge der steigenden EEG-Umlage die Strombezugspreise ab Januar 2013 erhöhen wird.
Wie stark die Erhöhung genau ausfallen wird, will er allen Kunden in einem gesonderrten Schreiben noch mitteilen. Interessant ist gleich sein Hinweis, dass
er keinen Einfluß auf diese Preisbestandteile habe und daher auch kein Sonderkündigungsrecht besteht. In den AGB meines Vertrages habe ich keine Klausel
gefunden, welche ein Sonderkündigungsrecht in bestimmten Fällen ausschließt. Aber selbst wenn: Gilt das Sonderkündigungsrecht  nicht in jedem Fall ?

Didakt:

--- Zitat ---Gilt das Sonderkündigungsrecht nicht in jedem Fall ?
--- Ende Zitat ---

Ja, es gilt nicht in jedem Fall, z. B. bei der Preiserhöhung von Steuern und Abgaben. Es kommt auf den Inhalt Ihres Vertrages und die Bestimmungen der in den Vertrag einbezogenen AGB und der darin enthaltenen Preisanpassungsklausel an.

RR-E-ft:
Anders herum wird wohl ein Schuh daraus:

Wenn es an einem entsprechenden Sonderkündigungsrecht in einer Preisänderungsklausel fehlt,
weil es nicht vorgesehen oder aber für den konkreten Fall ausgeschlossen ist,
kann deshalb die gesamte Preisänderungsklausel unwirksam sein mit der Folge,
dass dem Lieferanten gar kein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.

Black:
Es sei denn, bei § 41 Abs. 3 EnWG handelt es sich um ein bereits gesetzlich geregeltes  Sonderkündigungsrecht.

khh:

--- Zitat von: Black am 19. November 2012, 12:30:36 ---Es sei denn, bei § 41 Abs. 3 EnWG handelt es sich um ein bereits gesetzlich geregeltes Sonderkündigungsrecht.
--- Ende Zitat ---

Selbst wenn das so sein sollte, bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie ist ein Sonderkündigungsrecht jedoch häufig konkret ausgeschlossen, außerdem mangelt es fast immer bereits an der in § 41 (3) EnWG gesetzlich vorgegebenen Unterrichtungspflicht.

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