Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben

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Wolfgang_AW:
Einige Versorger verweigern Kündigung bei Preiserhöhung


--- Zitat ---Manche Energieversorger lehnen die Kündigung mit der Begründung ab, man habe bei der reinen Weitergabe der EEG-Umlage kein Kündigungsrecht und müsse die Erhöhung hinnehmen.
 "Diese Aussage ist aus rechtlicher Sicht nicht haltbar", kommentiert Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dieses dreiste Vorgehen. Das Gesetz ist hier eindeutig. Bei jeder Vertragsänderung steht dem Kunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu (§ 41 Abs. 3 S.2 EnWG). Viele Energieversorger halten sich an das Gesetz und weisen die Kunden bei der Preiserhöhung korrekt auf ihr Kündigungsrecht hin. Nicht so zum Beispiel die Unternehmen Stromio GmbH sowie R(h)einpower, eine Marke der Stadtwerke Duisburg AG. Über derartiges Geschäftsgebaren der Unternehmen liegen der Verbraucherzentrale bereits Beschwerden vor. Die Verbraucherschützer vermuten, dass sich andere Stromversorger ähnlich abweisend verhalten und bitten Betroffene, solche Anbieter zu melden.

--- Ende Zitat ---
Hervorh. durch Wolfgang_AW



Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW

bolli:
Tja, wie im richtigen Leben hat auch diese Medaillie zwei Seiten. Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer dasselbe. Deshalb sollte man sich ruhig mal DIESEN Artikel des BdEV zu Gemüte führen, insbesondere das Fazit. Mit entscheidend für den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens dürfte meiner Ansicht nach sein, ob tatsächlich NUR die Erhöhungen der einzelnen Umlagen weitergegeben wurden oder ob der Versorger direkt noch ein wenig mehr für sich drauf gepackt hat. In letzterem Fall dürfte die Geschichte nämlich eindeutig sein, sprich es ist offensichtlich eine Erhöhung SEINER Preise und nicht der "durchlaufenden Positionen". Und die überwigende Mehrheit der Versorger erhöht eindeutig höher als die Umlagen erhöht werden/wurden.

Man muss also tatsächlich genauer schauen und abwägen.

Übrigens, das Verbraucherzentralen eine ähnlich zentrierte Sicht haben wie die Versorger selbst (eben nur von der anderen Seite) verwundert nun auch nicht wirklich.  ;)

khh:
Nur steht diese "zentrierte Sicht" im Einklang mit den Verbraucherschutzbestimmungen der übergeordneten EU-Binnenmarktrichtlinien.  ;)

bolli:

--- Zitat von: khh am 20. Februar 2013, 14:27:50 ---Nur steht diese "zentrierte Sicht" im Einklang mit den Verbraucherschutzbestimmungen der übergeordneten EU-Binnenmarktrichtlinien.  ;)

--- Ende Zitat ---
Haben Sie diesbezüglich schon ein Urteil (BGH oder EU), welches dieses so bestätigt ? Wie wir ja in anderen Verfahren gelernt haben, ist die Behauptung eines Verstoßes oder eben eine Übereinstimmung das eine und der Nachweis dafür eine andere.  ;)

khh:

--- Zitat von: bolli am 21. Februar 2013, 13:16:36 ---
--- Zitat von: khh am 20. Februar 2013, 14:27:50 ---Nur steht diese "zentrierte Sicht" im Einklang mit den Verbraucherschutzbestimmungen der übergeordneten EU-Binnenmarktrichtlinien.  ;)

--- Ende Zitat ---
Haben Sie diesbezüglich schon ein Urteil (BGH oder EU), welches dieses so bestätigt ? Wie wir ja in anderen Verfahren gelernt haben, ist die Behauptung eines Verstoßes oder eben eine Übereinstimmung das eine und der Nachweis dafür eine andere.  ;)

--- Ende Zitat ---

Wie Sie möglicherweise viel besser wissen, gibt es diesbzgl. wohl noch keine Urteile des BGH oder EuGH. Aber wir haben die Binnenmarktrichtlinien der EU, § 41 (3) EnWG (explizit für Sonderverträge), das Urteil des OLG Düsseldorf v. 13.06.12 (für die Grundversorgung), die Einschätzung der Schlichtungsstelle Energie e.V. v. 16.05.12. (Ombudsmann ein BGH-Richter a.D.) und die Einschätzung der Verbraucherzentrale/n. Damit haben wir doch wesentlich mehr (Rechts)sicherheit als z.B. zu Beginn des Preiswiderstandes. Insofern kann ich auch das erneute „Herumgeeiere“ besonders des BdEV eher nicht nachvollziehen!

Und selbst bzgl. der jetzt von einer Reihe der Versorger gestrickten „Weiterreichung“ von Umlagen etc. steht doch wohl nirgendwo, dass hier die Verbraucherschutzbestimmungen (Pflichten der VU und die Rechte der Haushaltskunden) nicht gelten. Vielmehr ist in den einschlägigen Urteilen des BGB vorgegeben, dass bei einer einseitigen Preisänderung die Entwicklung aller Preiskomponenten zu berücksichtigen ist.

Wenn wir uns gegen diese neuen „Machenschaften“ der Versorger nicht sofort wehren - mindestens Widerspruch einlegen und die Schlichtungsstelle einschalten - und als Trittbrettfahrer immer erst auf höchstrichterliche Urteile warten wollen, dann macht ein Großteil der Branche doch immer so weiter. Wobei auch selbstverständlich ist, dass jeder Verbraucher für sich selbst entscheiden muss.

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