Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben

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Black:
Trotzdem Offtopic in diesem Thread

RR-E-ft:

--- Zitat von: RR-E-ft am 20. November 2012, 14:03:24 ---Schlichtungsempfehlung

Anlässlich einer Bedingungs- oder Preisänderung im Rahmen eines Sondervertrages hat der Lieferant zugleich mit der Mitteilung über die Änderung den Kunden auch über dessen deshalb bestehendes Recht zur fristlosen Kündigung zu unterrichten, undzwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Änderung wirksam eingeräumt wurde.

Wurde en Recht zur einseitigen Änderung nicht wirksam eingeräumt und kündigt der Kunde nicht fristlos, bleibt der Vertrag grundsätzlich zu den alten Konditionen weiter bestehen.

Das könnte grundsätzlich auch in der Grundversorgung gelten, entspräche immerhin auch den EU- Richtlinien (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06. 12 Az. VI 2 U (Kart) 10/11).

Der Lieferant hat den Kunden über dessen bestehendes Sonderkündigungsrecht zu unterrichten.
Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die Preisänderung unwirksam ist, wenn der Versorger nicht zugleich  über das Sonderkündigungsrecht unterrichtet.

Im Ergebnis liefe es wohl auf das Gleiche hinaus, wenn man wegen Verletzung dieser Nebenpflicht durch den Lieferanten einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Kunden konstertiert.

--- Ende Zitat ---

berghaus:
konstertiert?

Energiesparer51:

--- Zitat von: berghaus am 23. November 2012, 02:29:46 ---konstertiert?

--- Ende Zitat ---
Ich konstatiere: Ich bin konsterniert.  ;)

dakiha:
Also ich habe dazu auch schon einen Beitrag geschrieben, auf den allerdings bislang keiner geantwortet hat:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17833.0.html


Als ich bei Stromio anrief, sagten diese mir auch, dass ich kein Sonderkündigungsrecht habe.



Ich habe im Internet allerdings folgende Seiten gefunden:

1.http://www.stromtip.de/rubrik/20368/Steigende-EEG-Umlage-und-Sonderkuendigungsrecht.html

da heißt es unter anderen: ... Verbraucherschützer wenden in diesem Fall zwar ein, dass die EEG-Umlage eine Umlage sei und eben keine Steuer oder Abgabe und das Sonderkündigungsrecht deshalb trotzdem gelten müsse.


2. http://www.energiesparen-im-haushalt.de/energie/news/details/show/strom-sonderkuendigung-bei-eeg-erhoehung.html

da wird folgendes erwähnt: ... Die Verbraucherzentralen rechnen mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 10-12 Prozent und teilen außerdem mit, dass in einigen Stromverträgen eine Klausel eingefügt wurde, die den Energieversorger vor dem Sonderkündigungsrecht bei EEG-Erhöhung schützt. Die Verbraucherzentrale NRW hält diese Klausel jedoch für unwirksam ...

3. http://www.verivox.de/nachrichten/eeg-umlage-treibt-strompreise-um-mindestens-7-prozent-89700.aspx

und noch ein Satz: ... Viele Stromanbieter werden die Erhöhung der Abgaben an ihre Kunden direkt weitergeben. Diese haben in diesem Fall jedoch in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.

4. Oder recht differenziert hier: http://www.solaranlagen-portal.de/news/3-verbrauchertipps-zur-neuen-eeg-umlage/

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