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Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen

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tangocharly:
Der Streit darüber, wann Steuern, wann Abgaben vorliegen, ist so alt wie die BRD. Seit Jahrzehnten sucht die justizia nach Abgrenzungskriterien, wann das Eine und wann das Andere vorliegt.

Es drängt sich auf diesen Definitionenmarkt nun ein neues Kriterium: die UMLAGE.

Schon eines ist grammatikalisch klar, weil das Kind UMLAGE heißt, ist es keine Abgabe und es ist auch keine Steuer.

Nur bleibt es halt schlicht (und dafür ist letztlich der Gesetzgeber schuldig, weil er nicht genügend dem Eindruck in der Öffentlichkeit entgegen tritt, dass die EEG-Umlage eben keine Steuer und auch keine Abgabe ist) bei einer Umlage.

Auch die Kaffeekasse bei Euch im Büro ist eine Umlage.

Die in Rede stehende Umlage kommt "auf Rädern daher", die der Öffentlichkeit den Eindruck eben aufdrängen, es handelte sich hierbei um ein Dekret von Oben, etwas Unausweichliches, so quasi Gottgewolltes.

Manche tun auch so, als sei die Umlage erst Gestern auf die Welt gekommen.

Vielleicht hilft auch bei allen Überlegungen zum Charakter der UMLAGE ein Blick ins Gesetz (§ 37 Abs. 3 EEG):


--- Zitat ---Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage).
--- Ende Zitat ---

Und weil der Gesetzgeber (so ganz schuldig ist er doch nicht) einen Klammerzusatz angehängt hat (EEG-Umlage), handelt es sich um eine Legaldefinition.

Was wundert dann noch, wenn es dort heißt:

--- Zitat ---Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen
--- Ende Zitat ---

Also schön die Kirche im Dorf lassen - und (natürlich) weiter die Billigkeit bestreiten (§ 315 Abs. 3 S 1 BGB).

RR-E-ft:
Bei Sonderverträgen mit sog. eingeschränkter Preisgarantie wird aus o. g. Gründen wohl schon an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlen.

Denn  es fehlt wohl an der Verpflichtung, gesunkene Kosten (etwa gesunkene Beschaffungskosten) nach mindestens gleichen Maßstäben preiswirksam werden zu lassen (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18).

Didakt:
@ RR-E-ft

Das Zitat ist auszugsweise aus mir vorliegenden aktuellen AGB von Versorgern zum Punkt „Preise und Preisanpassung…“ entlehnt und nicht vollständig widergegeben. Dieser auszugsweise Text allein hält sicher Ihrer rechtlichen Würdigung nicht stand. Aber im Weiteren beinhalten die AGB durchaus die von Ihnen zu Recht eingeforderten Bestimmungen für die Rechtswirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

Ihren Beitrag habe ich erst gelesen, nachdem ich meinen eingestellt hatte. Anderenfalls hätte ich wohl darauf verzichtet. Mir ging es vordergründig auch nicht um die Beantwortung der Rechtfrage, wie könnte ich dies auch, sondern darauf hinzuweisen, dass dieser Versorger offensichtlich eine „Masche“ fährt, gegen die man sich auch selbst ohne „besonderen Aufwand“ wehren kann.

PLUS:

--- Zitat von: tangocharly am 16. November 2012, 12:34:48 ---Der Streit darüber, wann Steuern, wann Abgaben vorliegen, ist so alt wie die BRD. Seit Jahrzehnten sucht die justizia nach Abgrenzungskriterien, wann das Eine und wann das Andere vorliegt.

Es drängt sich auf diesen Definitionenmarkt nun ein neues Kriterium: die UMLAGE.

Schon eines ist grammatikalisch klar, weil das Kind UMLAGE heißt, ist es keine Abgabe und es ist auch keine Steuer.

Nur bleibt es halt schlicht (und dafür ist letztlich der Gesetzgeber schuldig, weil er nicht genügend dem Eindruck in der Öffentlichkeit entgegen tritt, dass die EEG-Umlage eben keine Steuer und auch keine Abgabe ist) bei einer Umlage. ............

--- Ende Zitat ---
Schöner Streit ;) Da gibt es noch viel zu definieren.  Der Begriff "Umlage" ist schon klar, nur der Schlüssel zu dieser "Umlage" weniger. Definitonen sind so eine Sache. In der AO (Abgabenordnung) sind die Steuern geregelt. ;)   ... und die Umlagen müssen auch noch als "Mehrwert" versteuert werden.

Das ist das vorbildliche deutsche Steuer-Abgaben-Umlage-System-Chaos.  Wenn interessiert da eigentlich noch, dass eine enteignende Steuer-Abgaben-Umlage-Belastung sich nach Art. 14 Grundgesetz verbietet.

EEG VERFASSUNGSWIDRIG ........ TAGESSCHAU

tangocharly:
@PLUS

Machen Sie sich nichts draus.
Welche der Kategorien damit gemeint sein soll, ist im Endeffekt "JwH".

Wichtig ist dabei nur, dass nicht die Umlage selbst Kosten i.S. der BGH-RSpr sind, sondern die Kosten, die mit der Umlage abgedeckt werden sollen.

Und wenn ein Versorger behauptet, dass er seine Energiepreise um 5,9 ct anheben muß, obwohl er bisher bereits 2,2 ct eingepreist hatte, dann will er vermutlich 2,2 ct mehr Gewinn machen (oder kann nicht rechnen).

(P.S.: Wölfe würden heute noch Kreide fressen, wenn sie damit Zicklein vorführen könnten)

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