Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen

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PLUS:

--- Zitat von: tangocharly am 16. November 2012, 16:55:33 ---@PLUS
Machen Sie sich nichts draus.
Welche der Kategorien damit gemeint sein soll, ist im Endeffekt "JwH". ...

--- Ende Zitat ---
@tangocharly, Sie haben Recht, es ist JwH. Ob sich das Abgabe nennt (z.B. Konzessions-) oder Umlage (Offshore-) der Verbraucher wird immer bis zum Maximum abkassiert. ... und wen es geht, noch darüber hinaus.

Z. B. die neue Umlage:

Diese Offshore-Umlage kann durch die Netzbetreiber weitergegeben werden. Die Offshore-Umlage darf eine bestimmte Höhe nicht überschreiten und ist dabei gestaffelt nach unterschiedlichen Letztverbrauchergruppen. Für 2013 ist die Höhe der Offshore-Umlage auf das nachstehend zulässige Höchstmaß festgelegt ( http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/107/1710754.pdf ):
[*]Für Stromentnahmen bis einschließlich 1 GWh/Jahr und Letztverbraucher: max. 0,25 ct/kWh (netto)
[*]Für Stromentnahmen über 1 GWh/Jahr: grundsätzlich maximal weitere 0,05 ct/kWh (netto)
[*]Für Stromentnahmen über 1 GWh/Jahr von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen: maximal weitere 0,025 ct/kWh (netto)[/list]

Das Maximum wird kalkuliert und kassiert!

Mit einer Kostenkalkulation (direkt zuordenbaren Kosten, indirekt zurechenbaren Kosten, wo sind die Kosten entstanden, wofür sind die Kosten entstanden ....) hat das nichts zu tun. Tatsächlich werden hier staatliche Entscheidungen und allgemeine Aufgaben auf die Verbraucher abgewälzt. Es handelt sich um nichts anderes als um verkappte neue unterschiedliche Steuererhöhungen zu Lasten der Energieverbraucher. Ich bleibe daher bei meiner Meinung, diesee Energiewende wird früher oder später vor dem Verfassungsgericht landen.

Amazone:
@ RR-E-ft


--- Zitat ---Bei Sonderverträgen mit sog. eingeschränkter Preisgarantie wird aus o. g. Gründen wohl schon an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlen.

Denn  es fehlt wohl an der Verpflichtung, gesunkene Kosten (etwa gesunkene Beschaffungskosten) nach mindestens gleichen Maßstäben preiswirksam werden zu lassen (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18).
--- Ende Zitat ---

Hier die relevanten Auszüge aus den AGB des Versorgers (Name hier in „XYZ“ abgeändert):


--- Zitat ---(5) Die Preisgarantie von XYZ umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. XYZ ist somit jederzeit berechtigt – sofern nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) weiterzugeben.
(6) Preisänderungen, mit Ausnahme der Weitergabe der hoheitlichen Preisbestandteile gem. Abs. 5 Satz 2, erfolgen nur zum Ende der jeweiligen Preisgarantie und richten sich nach Abs. 8.
(7) Nach Ablauf des Garantiezeitraumes für eine Preisgarantie gelten die ab diesem Zeitpunkt von XYZ für das Versorgungsgebiet des Kunden geltenden Tarife für das von dem Kunden gewählte Produkt weiter, sofern weder der Kunde noch XYZ von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß Ziff. 4 Gebrauch machen. Diese Tarife kann der Kunde jederzeit bei XYZ schriftlich oder telefonisch anfragen.
(8 ) Änderungen der Preise nach Abs. 6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn XYZ dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von XYZ in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(9) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) und/oder EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz) und ähnlicher hoheitlich bestimmter Abgaben und Umlagen (z.B. nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) kann XYZ ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben, sofern sich aus Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, auf der die Einführung der jeweiligen Steuer oder hoheitlichen Belastung beruht, nichts Abweichendes ergibt. Bei Senkungen der o.g. Positionen ist XYZ zur entsprechenden Minderung verpflichtet. XYZ wird den Kunden auf dem vertraglich vereinbarten Wege über die sich ergebenden Anpassungen informieren.
(10) Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die geänderten Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Gleiches gilt bei Änderungen des Satzes der Umsatzsteuer und oder erlösabhängiger Abgabensätze.
--- Ende Zitat ---

@ others

Ich habe den Eindruck, die Diskussion geht teilweise ziemlich am Thema der Rechtslage zwischen Versorger und Verbraucher vorbei.

RR-E-ft:
@Amazone

Aus dem AGB- Klauselwerk ergibt sich m.E. nicht zweifelsfrei, dass gestiegene Umlagen allenfalls nur soweit an die Kunden weitergewälzt werden dürfen, wie diese erst nach Vertragsabschluss unabsehbar neu entstanden sind und  nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenbestandteilen (wie etwa bei den Beschaffungskosten) ausgeglichen werden.

Es ist nicht nur so, dass der Kunde aus der Klausel bei Verteragsabschluss nicht erkennen kann, in welchem Umfang möglicherweise Preisänderungen auf ihn zukommen. Zu allem Überdruss wird auch noch das Sonderkündigungsrecht anlässlich einseitiger Preisänderungen ausgeschlossen.

Im Zweifel- bei kundenfeindlichtster Auslegung - wird das Klauselwerk einer Inhaltskontrolle deshalb wohl schon nicht standhalten. 

@tangocharly

Für den einzelnen Lieferanten stellt die Umlage, die von den ÜNB jährlich zum 15.10. für das Folgejahr festgelegt und veröffentlicht wird, von dem Zeitpunkt an, ab dem die Netzbetreiber diese Umlage beanspruchen und diese vom Lieferanten gezahlt wird, eine Kostenposition dar, die in die Strompreise für die Belieferung nichtprivilegierter Letztverbraucher eingepreist werden kann.

Soweit dem Lieferanten gegenüber dem Letztverbraucher ein einseitiges Preisbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB wirksam eingeräumt wurde, kann der betroffene Kunde eine Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisänderung bzw. des einseitig geänderten Preises gem. § 315 Abs. 3 BGB verlangen. Dies betrifft dann die Strompreiskalkulation des Lieferanten. 

Ob aber die ÜNB die EEG- Umlage zutreffend ermittelt haben, ist nicht Gegenstand dieser Billigkeitskontrolle.

http://www.eeg-kwk.net/de/EEG-Umlage.htm

Denn die Frage, ob die ÜNB die EEG- Umlage zutreffend (angemessen) festgesetzt haben, betrifft nicht unmittelbar das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Letztverbraucher.

Schlussendlich bleibt es nämlich sogar dem jeweilgen Lieferanten selbst überlassen, ob und in welchem Umfang er die von ihm gezahlte EEG- Umlage überhaupt gegenüber nichtprivilegierten Letztverbrauchern einpreist oder diese etwa selbst trägt.   

Eine Billigkeitskontrolle der Festlegung der EEG- Umlage durch die ÜNB können deshalb wohl nur diejenigen verlangen, die davon unmittelbar betroffen sind, weil der jeweilige ÜNB diese von ihm beansprucht.

Schon die Frage, ob und wie die ÜNB von ihrer gesetzlichen Ermächtigung zur  Festlegung einer Umlage Gebrauch machen oder nicht, ist deren Ermessensentscheidung, die von denjenigen, die davon unmittelbar betroffen sind, einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zugeführt werden kann.

PLUS:

--- Zitat von: RR-E-ft am 17. November 2012, 00:10:37 ---Schlussendlich bleibt es nämlich sogar dem jeweilgen Lieferanten selbst überlassen, ob und in welchem Umfang er die von ihm gezahlte EEG- Umlage überhaupt gegenüber nichtprivilegierten Letztverbrauchern einpreist oder diese etwa selbst trägt.
--- Ende Zitat ---
Muß man denn die Verbraucher auch hier im Forum noch über Gebühr für Dumm verkaufen? Sprüche klopfen und weiter Tricksen u.a. mit juristischen Spitzfindigkeiten, dass sich die Balken biegen (Legaldefinition Steuern). Man kann es nennen wie man will "JwH". Die öffentliche Hand (Staat) greifte den Verbrauchern direkt oder indirekt in die Tasche, er ist der erste Preistreiber (Steuern, Abgaben, Umlagen, Entgelte ...).

Welcher "Lieferant" verschenkt da etwas? Wer kennt das nicht? "Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer". Da fehlt nur noch die Werbung "Wir schenken Ihnen die Möbel und rechnen nur noch die Mehrwertsteuer". Beim Strom ist der staatlich initiierte Anteil und die damit verbundenen Preissteigerungen das reale Problem, wie die Verbraucher eben durch Mitteilungen ihrer "Lieferanten" erfahren. Geschenkt wird da nichts. Wer würde sich als Verbraucher nicht gerne den Staatsanteil schenken lassen.

Schenken ist nicht verboten solange es sich nicht um unlauteren Wettbewerb handelt. Für die Energiewirtschaft gilt dabei noch insbesondere § 29 GWG.

Man darf sich aber gerne mit den "Lieferanten" weiter vor Gericht streiten. Das ist manchmal notwendig! Das eigentliche Übel wird langsam zur unendlichen Geschichte. Es ist diese Energie-Politik zu Lasten des nichtprivilegierten Letztverbraucher.

RR-E-ft:
Es geht in diesem Thread wohl zunächst darum, ob das genannte Klauselwerk dem Lieferanten ein Preisänderungsrecht wirksam einräumt.

Ferner geht es wohl darum, ob - soweit dies der Fall sein sollte - auch die von den ÜNB festgelegte und veröffentlichte EEG- Umlage bei einer Billigkeitskontrolle, die der Kunde gegenüber seinem Lieferanten anstrengt, gerichtlich auf ihre Angemessenheit kontrolliert werden kann.

Darüberhinaus geht es wohl darum, in welchem Rechtsverhältnis die von den ÜNB festgelegte und veröffentlichte EEG- Umlage überhaupt nur einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden könnte.

Einige Ausführungen mögen zur Klärung dieser Rechtsfragen beitragen können, andere hingegen überhaupt nicht.
Einer klopft wohl nur seine Sprüche.

   

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