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Stromexport so hoch wie nie

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Wolfgang_AW:
Übrigens, um wieder mal das Thread-Thema zu bedienen - Die Schlote rauchen

Mit Stand Ende August liegen vom Verband europäischer Übertragungsnetzbetreiber ENTSO-E folgende Zahlen vor.

Deutschland Export: 40.280 TWh (Datenbasis für Aug nicht vollständig)
Deutschland Import: 24,415 TWh
                                 15,865 TWH

Damit liegt der Überschuß derzeit höher als z.B. der im Jahr 2009 (14,4 TWh) und nur noch knapp unter 2010 (17,6 TWh)
Der bislang höchste Überschuß lag in 2011 mit 22,8 TWh.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

PLUS:

--- Zitat von: Wolfgang_AW am 13. September 2013, 11:34:19 ---Was die Rechtsprechung anbelangt, möchte ich Sie doch darauf aufmerksam machen, dass der EuGH in einem Urteil entschieden hat, dass das Stromeinspeisegesetz nicht gegen eurpäisches Recht verstößt.
--- Ende Zitat ---
Es geht hier nicht um die  Freiheit des Warenverkehrs innerhalb der EU, was Gegenstand des Urteils war. Es geht darum ----- Prof. Dr. G. Manssen, Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Regensburg etc.pp..

Das war doch aber schon oft Gegenstand der Diskussion im Forum. Warum kommen Sie dann immer wieder mit solchen plumpen unzutreffenden Ablenkungen.

--- Zitat von: Wolfgang_AW am 13. September 2013, 11:34:19 ---Auch hier nochmal nur für Sie: Das ist nicht dem ursprünglichen EEG geschuldet, sondern den Umständen, wie sie in dem oben verlinkten Artikel beschrieben sind.
Zitat aus o.a. Artikel:
"Simple Logik zeigt bereits, dass der medial pausenlos verbreitete 1:1 Zusammenhang zwischen dem Zubau von Solarstromanlagen und dem exponentiellen Wachstum der EEG-Umlage rein aufgrund der ausbezahlten Vergütungssummen nicht sein kann. Wie soll es mathematisch möglich sein, dass neue Solarstromanlagen, deren Vergütungstarife in den letzten drei Jahren um mehr als sechzig Prozent gesenkt wurden, die gleichzeitig immer mehr selbst verbrauchen, statt einspeisen und deren Anlagenzubau um etwa fünfzig Prozent eingebrochen ist, zu einem weiter exponentiellen Wachstum der EEG-Umlage führen? Es gibt eine einfache Antwort: Gar nicht! Die Wahrheit ist: Selbst, wenn so gut wie keine neuen EEG-Anlagen mehr errichtet würden, würde die EEG-Umlage weiterhin steil ansteigen. Dies ist möglich durch eine Aneinanderreihung von Gegenüberstellungen in der EEG-Umlagenberechnung, die die Situation jeweils elegant zu Ungunsten der Erneuerbaren Energien verzerrt."
--- Ende Zitat ---
Das soll Logik sein? Eher eine simple und dümmliche Argumentation. "Gar nicht!"@Wolfgang_AW, liefern Sie doch mal dazu eine nachvollziehbare Rechnung, wenn Sie solche Behauptungen in einem Verbraucherforum verbreiten. Es gibt keinen 1:1 Zusammenhang, es gibt allerdings einen überproportionalen Einfluss der PV-Einspeisung auf die EEG-Umlage. PV wurde und wird ja am stärksten gefördert. Das hat solche Exzesse zur Folge  - Zur Erinnerung:

. Wollen Sie das bestreiten?

Man schreibt von Mathematik und beherrscht nicht einmal das einfache Rechnen. "Da muss man nicht Mathematik studiert haben, da reicht Grundschule Sauerland.", sagte schon Franz Müntefering. Das trifft hier genau. Gerade der angesprochene zunehmende "Selbstverbrauch" wird die Strompreise für den Rest ansteigen lassen. Dabei geht es bei Weitem nicht nur um die EEG-Umlage. Auch "der Rest" der Steuer- und Abgabenzahler wird zunehmend zur Kasse gebeten.

Schon vergessen, das Geld, dreistellige Milliardensummen, sind zum Großteil schon ausgegeben und diese sollen über die Umlage von den Verbrauchern zwanzig Jahre lang zuzüglich einer völlig überzogenen Rendite einkassiert werden! Die durch den "Selbstverbrauch" wegbrechenden Konzessions- und sonstigen Abgaben, Umlagen und Steuern etc. müssen ja ersetzt werden. Fakt sind die zwanzig Jahre garantierte Einspeisung zu Wucherpreisen. Wer soll diese wachsenden und unsozialen Umverteilungssummen (jährlich 20 Mrd.€ + X) denn bezahlen? Das Übel wird nicht durch die unsoziale Zuteilung oder wiederholten Korrektur an der Umverteilung zu Lasten völlig Unbeteiligter beseitigt. Der immer kleiner werdende Rest der nicht privilegierten Stromverbraucher soll die immer noch weiter wachsende Zeche bezahlen? Gehts noch! Klima- und Umweltschutz, die Sicherung einer nachhaltigen Energieversorgung sind Gemeinschaftsaufgaben, die wenn beschlossen, aus dem Staatssäckel zu finanzieren sind. Das EEG-System ist verfassungswidrig!   @Wolfgang_AW, merken Sie nicht, dass Sie hier Interessen von  PV-Stromerzeugern vertreten und nicht die Interessen der einfachen Haushaltsstromverbrauchern ohne Dachsparkasse auf dem Häuschen oder der Scheune.

superhaase:

--- Zitat von: PLUS am 13. September 2013, 13:53:27 ---"Da muss man nicht Mathematik studiert haben, da reicht Grundschule Sauerland.", sagte schon Franz Müntefering. Das trifft hier genau.
--- Ende Zitat ---
Ja, da stimme ich zu.
Was sagen Sie also zu der ganz einfachen Mathematik meines letzten Beitrags, der Ihne vorrechnet, dass das EEG von 2000 bis 2013 für nicht-privilegierte Stromverbraucher nur einen Strompreissteigerung von etwa 2,1 ct/kWh zu verantworten hat?
Das entspricht wie im obigen Beitrag dargelegt nur einer Steigerung von 1,4 % pro Jahr auf den von Wolfgang_AW genannten Haushaltsstrompreis (Mehrwertsteuer auf die EEG-Umlage jetzt mal der Einfachheit halber weggelassen).
Ihre Behauptung, dass das EEG für die über der Inflationsrate liegenden Preissteigerungen verantwortlich sei, ist damit ganz klar widerlegt.
Das EEG ist an den Strompreissteigerungen der letzten 13 Jahre nur zu einem kleinen Anteil verantwortlich und macht grob geschätzt weniger als 20% (2,1 ct von wenigstens 11 ct Steigerung) der Strompreissteigerungen für die nicht-privilegierten Stromverbraucher aus.

Wolfgang_AW:

--- Zitat von: PLUS am 13. September 2013, 13:53:27 ---
--- Zitat von: Wolfgang_AW am 13. September 2013, 11:34:19 ---Was die Rechtsprechung anbelangt, möchte ich Sie doch darauf aufmerksam machen, dass der EuGH in einem Urteil entschieden hat, dass das Stromeinspeisegesetz nicht gegen eurpäisches Recht verstößt.
--- Ende Zitat ---
Es geht hier nicht um die  Freiheit des Warenverkehrs innerhalb der EU, was Gegenstand des Urteils war. Es geht darum ----- Prof. Dr. G. Manssen, Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Regensburg etc.pp..

Das war doch aber schon oft Gegenstand der Diskussion im Forum. Warum kommen Sie dann immer wieder mit solchen plumpen unzutreffenden Ablenkungen.
--- Ende Zitat ---

Schlimm, dass Sie anscheinend immer nur das lesen, falls Sie die Verlinkungen überhaupt lesen, was gerade so zu Ihrer Suada passt.

Noch ein Versuch:

Der Europäische Gerichtshof nahm in seinem Urteil C-379/98 vom 13.03.2001 umfänglich zum Stromeinspeisegesetz Stellung, welches erstens eine Abnahmepflicht und zweitens eine Vergütungsregelung für EE enthielt.

Dies wollte die Klägerin Preussen-Elektra als unzulässige Beihilfe verstanden wissen und forderte die Beträge von der Schleswag AG zurück.

--- Zitat ---Tz 2  Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der PreussenElektra AG (im Folgenden: Klägerin) und der Schleswag AG (im Folgenden: Beklagte) wegen der Rückerstattung von Beträgen, die die Klägerin aufgrund von § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. 1990 I S. 2633, im Folgenden: Stromeinspeisungsgesetz) in der Fassung des Artikels 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. 1998 I S. 730, im Folgenden: Gesetz von 1998) an die Beklagte gezahlt hat.

Tz 58  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen" und „aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (...)

Tz 59  Im vorliegenden Fall führt die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen.

Tz 61  Der Umstand, dass die Abnahmepflicht auf einem Gesetz beruht und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewährt, kann damit der Regelung nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EGVertrag verleihen.

Tz 66  Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren
Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastungen zwischen diesen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

--- Ende Zitat ---

25 Seiten des 30seitigen Urteils befassen sich mit dem Stromeinspeisegesetz, erst danach bezieht das Gericht auf den innergemeinschaftlichen Handel


--- Zitat ---Tz 81  Nach alledem ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass eine Regelung wie das geänderte Stromeinspeisungsgesetz beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Elektrizitätsmarkts nicht gegen Artikel 30 EGVertrag verstößt.
--- Ende Zitat ---

Ein Urteil darüber, inwieweit nun mein Verweis auf die Rechtsprechung eine plumpe unzutreffende Ablenkung begründet, überlasse ich gerne den Forumsteilnehmern.

Auch die Einschätzung Ihrer Antwort, auf meine Aufforderung hin zu belegen, weshalb die Verzerrungen des EEG in dem Artikel falsch dargestellt seien und damit völlig einseitig und nur von eigennützigen Interessen geprägt wären, überlasse ich dem Forum.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

Wolfgang_AW:

--- Zitat von: superhaase am 13. September 2013, 15:24:17 ---
--- Zitat von: PLUS am 13. September 2013, 13:53:27 ---"Da muss man nicht Mathematik studiert haben, da reicht Grundschule Sauerland.", sagte schon Franz Müntefering. Das trifft hier genau.
--- Ende Zitat ---
Ja, da stimme ich zu.
Was sagen Sie also zu der ganz einfachen Mathematik meines letzten Beitrags, der Ihne vorrechnet, dass das EEG von 2000 bis 2013 für nicht-privilegierte Stromverbraucher nur einen Strompreissteigerung von etwa 2,1 ct/kWh zu verantworten hat?
Das entspricht wie im obigen Beitrag dargelegt nur einer Steigerung von 1,4 % pro Jahr auf den von Wolfgang_AW genannten Haushaltsstrompreis (Mehrwertsteuer auf die EEG-Umlage jetzt mal der Einfachheit halber weggelassen).
Ihre Behauptung, dass das EEG für die über der Inflationsrate liegenden Preissteigerungen verantwortlich sei, ist damit ganz klar widerlegt.
Das EEG ist an den Strompreissteigerungen der letzten 13 Jahre nur zu einem kleinen Anteil verantwortlich und macht grob geschätzt weniger als 20% (2,1 ct von wenigstens 11 ct Steigerung) der Strompreissteigerungen für die nicht-privilegierten Stromverbraucher aus.

--- Ende Zitat ---

Könnten Sie dem Zitat von <PLUS> auch noch zustimmen, wenn in der Grundschule Sauerland möglicherweise mehr geschwafelt als Mathematik gelehrt wurde?  ;D ;D

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

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