Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH-Urteil VIII ZR 240/11

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RR-E-ft:
Die Kaufpreisansprüche des Versorgers nach solchen Verbrauchsabrechnungen,
die wie aufgezeigt bereits fällig sind,
unterliegen selbstverständlich selbst der regelmäßigen Verjährung.
 
Ohne jegliche Fälligkeit könnte die Verjährung nicht zu laufen beginnen.

 

berghaus:
Wenn nun der Kunde schon mehrere Jahre tapfer auf den Anfangs=Vertragspreis gekürzt hat und die Gerichte folgen dem (umstrittenen) Urteil des BGH vom 14.03.2012, wonach den Berechnungen in etwa der Preis 3 Jahre vor dem ersten Widerspruch zugrunde zu legen ist, dann war wohl meist bei jeder folgenden Jahresrechnung ein höherer Preis als der Anfangspreis fällig!?

Das bedeutet dann wohl auch, dass für diese Differenzbeträge vom Versorger Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden können?

Und, das bedeutet auch, dass der Kunde in einem Prozess, in dem dieser höhere Preis als der Anfangspreis festgestellt wird, einen Teil der Gerichtskosten und aller Anwaltskosten tragen muss.

Hier wird einmal mehr die Willkür des Urteils des BGH deutlich.

berghaus 31.10.12

bolli:

--- Zitat von: berghaus am 31. Oktober 2012, 02:50:13 ---Wenn nun der Kunde schon mehrere Jahre tapfer auf den Anfangs=Vertragspreis gekürzt hat und die Gerichte folgen dem (umstrittenen) Urteil des BGH vom 14.03.2012, wonach den Berechnungen in etwa der Preis 3 Jahre vor dem ersten Widerspruch zugrunde zu legen ist, dann war wohl meist bei jeder folgenden Jahresrechnung ein höherer Preis als der Anfangspreis fällig!?
--- Ende Zitat ---
Ich will ja nicht behaupten, dass ich das Urteil des BGH vom 14.03.2012 richtig finde oder gar nachvollziehen kann, aber eines ist doch meines Erachtens auch klar:
Zu Beginn des Preisprotestes ist (so gut wie) niemand auf die Idee gekommen, auf den Anfangspreis zu kürzen. Der weit überwiegende Teil hat doch lediglich den Preis irgendwann "eingefroren" UND dabei dieses mit einem Widerspruch gegen die Preise begründet, zunächst auf der Basis von § 315 BGB. Erst später hat uns der BGH darüber aufgeklärt, dass bei Sonderverträgen meist § 307 BGB die Anspruchsgrundlage ist. Da es sich um vereinbarte Preise handelte und somit § 315 in der Regel nicht zieht, hat man sich die Preisanpassungsklauseln angeschaut und deren überwiegende Unwirksamkeit wegen Intrasparenz festgestellt, somit einen Verstoß gegen § 307 BGB. Insofern sollten diesen Fällen keine übermäßigen Minderzahlungen stattgefunden haben.
Erst mit den ersten unterinstanzlichen Urteilen in 2010, in denen der Anfangspreis als maßgeblicher Preis zugrunde gelegt wurde, entstanden diese "Begehrlichkeiten" (die ja aus meiener Sicht durchaus berechtigt sind), jedoch dürften aus diesem Grunde nur wenige Fälle vorhanden sein, in denen "über mehrere Jahre tapfer auf den Anfangs=Vertragspreis gekürzt" wurde. Gleichwohl sind diese Fälle möglicherweise natürlich bei dieser Rechtslage bzw. Rechtsprechung ärgerlich.  :(

Didakt:
@ Christian Guhl,

Ihre Verärgerung über das Vorgehen des betreffenden Versorgers (wahrscheinlich Avacon und deshalb typisch) ist zwar verständlich, aber aus solcher Rechnung ist halt der vertraglich geschuldete Betrag fällig und zu entrichten. RR-E-ft hat dies als ausgewiesener Rechtsexperte ja absolut nachvollziehbar dargestellt. Besser geht’s nicht!

Hier stellt sich nur die Frage, was man als Betroffener weiterhin tun sollte. Wenn ein einschlägiges Urteil vorliegt, das die Rechnungskürzung rechtfertigt, braucht man eigentlich nicht noch aus lauter Höflichkeit die Kürzung zu begründen und sich damit noch eigenen Aufwand bereiten. Soll der Versorger doch tun, was er will. Irgendwann wird und muss er wohl einsichtig werden! Bei der Intelligenz der dort Beschäftigten kann das allerdings einige Zeit dauern! ;)

Black:

--- Zitat von: berghaus am 31. Oktober 2012, 02:50:13 ---Und, das bedeutet auch, dass der Kunde in einem Prozess, in dem dieser höhere Preis als der Anfangspreis festgestellt wird, einen Teil der Gerichtskosten und aller Anwaltskosten tragen muss.

Hier wird einmal mehr die Willkür des Urteils des BGH deutlich.

--- Ende Zitat ---

Wo ist das Problem? Die Rechtsprechung des BGH zum Anfangspreis ist nun bekannt. Jeder Widerspruchskunde der nun künftig trotzdem auf den Anfangspreis kürzt und damit in ein gerichtliches Verfahren geht ist selber schuld, wenn er die Rechtsprechung nicht beachtet.

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