Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH-Urteil VIII ZR 240/11

<< < (4/4)

RR-E-ft:

--- Zitat von: berghaus am 31. Oktober 2012, 15:42:49 ---Erinnert werden sollte in diesem Zusammenhang auch noch mal, dass ein Schriftverkehr mit dem Versorger z.B. darüber, man wäre nun bereit, den '3 Jahre vorher Preis' zu zahlen,
nach den §§ 203 BGB die Verjährung unterbrechen könnte.
z. B. Zitat: Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.
BGH - 12.05.2011 - IX ZR 91/08

berghaus 31.10.12

--- Ende Zitat ---

Wer sollte dumm genug sein, einen solchen Schriftverkehr zu führen?
Welchen Sinn sollte denn ein solcher Schriftverkehr haben?

khh:
Wie sollten Betroffene bei der Rechnungskürzung aktuell und künftig verfahren – die Zahlungen weiterhin auf den vertraglich vereinbarten (Anfangs)Preis mindern oder unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 14.03.2012 (ohne diesbzgl. Schriftverkehr mit dem Versorger) auf den ggf. höheren Preis drei Jahre vor erstmaligem Widerspruch übergehen ?

RR-E-ft:
Ein pauschale Antwort verbietet sich.

Die ergänzende Vertragsauslegung in den Urteilen vom 14.03.12 ist auf erhebliche Kritik gestoßen.
http://www.pvs.nomos.de/fileadmin/ewerk/doc/2012/Ewerk_12_04_03.pdf

Eine solche ergänzende Vertragsauslegung kommt überhaupt nur dann in Betracht,
wenn in den Vertrag eine Preisanpassungsklausel wirksam einbezogen wurde,
die sich jedoch als unwirksam erweist,
etwa weil sie der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhält.

Wurde schon gar keine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen,
was in der Praxis nicht selten der Fall ist  (vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.02.12 VIII ZR 34/11),
dann kommt eine solche ergänzende Vertragsauslegung also schon gar nicht in Betracht.

Im Zahlungsprozess müsste der Versorger wohl darlegen und ggf. beweisen,
wann der Vertrag unter Vereinbarung welchen Anfangspreises zustande kam,
dass eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde
(die sich als unwirksam erweist),
welche einseitigen Preisänderungen er nach Vertragsabschluss aufgrund dieser Klausel
wann wie vorgenommen hatte,
die durch den Kunden unbeanstandet blieben,
dass die Bindung an den Ausgangspreis für ihn aus welchen Gründen
eine unzumutbare Härte zur Folge hat.

Fehlt es an solchen Darlegungen im Prozess,
kommt eine solche ergänzende Vertragsauslegung auch schon nicht in Betracht,
wie der BGH nachfolgend entschieden hat (vgl. BGH, B. v. 24.04.12 Az. VIII ZR 278/11, juris Rn. 6).

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln