Die ab 01.01.13 geltende erhöhte EEG- Umlage stellen die Netzbetreiber den
Stromlieferanten in Rechnung.
Den Netzbetreibern oder Stromlieferanten als von der gesetzlichen Regelung
direkt Betroffenen obliegt es,
die etwaige Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen zur EEG- Umlage zu
rügen,sich auf deren Unwirksamkeit zu berufen (Stichwort "Kohlepfennig").
Die Stromkunden sind von der gesetzlichen Regelung nicht unmittelbar
betroffen,so dass es diesen deshalb an der notwendigen Beschwer etwa für eine
Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung der gesetzlichen Regelungen fehlt.
Die Erhöhung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führt nicht automatisch
zu einer Erhöhung der zwischen Stromlieferant und Stromkunden vereinbarten
Preise zum 01.01.13.
Ob dem Stromlieferanten gegenüber dem Stromkunden überhaupt
ein Recht zur einseitigen Preisänderung zusteht,
bemisst sich bekanntlich danach, ob dem Stromlieferanten
gesetzlich oder vertraglich ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt
wurde.
Es ist fraglich, ob das - allein gegenüber grund- und ersatzversorgten
Kunden bestehende -
gesetzliche Preisänderungsrecht überhaupt wirksam ist (vgl. EuGH- Vorlagen).
Bei Sonderverträgen kommt es zumeist darauf an,
ob eine Preisänderungsklausel gem. § 305 BGB wirksam in den Vertrag
einbezogen wurde und ob eine etwaig wirksam einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. §
307 BGB standhält.
Eine Preisänderungsklausel in den AGB soll einer Inhaltskontrolle
jedenfalls schon dann nicht standhalten,
wenn dem Kunden für den Fall einer einseitigen Preisänderung
kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde.
Wurde dem Kunden kein solches Sonderkündigungsrecht in der Klausel
eingeräumt, steht dem Kunden zwar kein Sonderkündigungsrecht zu;
der Stromlieferant ist jedoch zur einseitigen Preisänderung dann schon
vertraglich nicht berechtigt.
Der Vertrag ist in diesem Fall zum bisher vertraglich vereinbarten Preis
fortzusetzen, § 433 BGB.
Die zum 01.01.13 erhöhte EEG- Umlage,
sofern der Netzbetreiber sie überhaupt gegenüber dem Stromlieferanten
durchsetzen kann (s.o. "Kohlepfennig"),
führt nicht automatisch zu einer entsprechenden Strompreiserhöhung gegenüber
den Stromkunden.
Der erhöhten EEG- Umlage können ebenso gesunkene Beschaffungskosten des
Stromlieferanten infolge gesunkener Großhandelspreise gegenüberstehen.
Darauf verweist zutreffend etwa der E.ON- Konzern:
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/umlage-treibt-den-strompreis-energiebranche-verzichtet-auf-preiserhoehung-vorerst_aid_839111.htmlUnabhängig von gesunkenen Beschaffungskosten ist es insbesondere den
Energiekonzernen durch umfangreiche Umstrukturierungen gelungen, erhebliche Kostensenkungen
zu realisieren. Weitere Kostensenkungsmaßnahmen stehen bei den Energiekonzernen in Aussicht.
Kurzum:
Die EEG- Umlage ist nur ein einzelner unter vielen
Kostenbestandteilen des Letztverbraucherpreises.
Unter notwendiger Berücksichtigung der Entwicklung a l l e r
preisbildenden Kostenfaktoren des Strompreises
kann sich die einseitige Erhöhung des Strompreises im Umfange der
gestiegenen EEG- Umlage
zum 01.01.13 gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig erweisen.
Als "Grütze" erweisen sich deshalb wohl insbesondere die öffentlichen Bekundungen
des Bundesumweltministers Altmaier,
er wolle den Energieversorgern eine geringere Strompreiserhöhung abbetteln.