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Autor Thema: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?  (Gelesen 41863 mal)

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Offline luispold

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Denke wehmütig an 2004  und meinen Beginn des Preisprotestes beim Gaslieferanten ESB zurück. Jetzt scheint alles viel schwieriger und aussichtsloser!

Mit dem § 315 im Rücken fühlte ich mich sicher und der Preisprotest lief, zumindest bis heute, für mich erfolgreich.

wenn wir Verbraucher uns nicht wehren, ziehen uns die Versorger das Fell über die Ohren

Offline RR-E-ft

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An der Billigkeitskontrolle einseitiger Preisänderungen,
denen der Kunde innerhalb angemessener Frist widersprochen hat, hat sich nichts geändert.

Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Rn. 17:

Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbe-stimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).

Die letzten Beiträge betreffen jedoch die Frage, ob dem Energieversorger unter bestimmten Konstellationen überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisanpassung (wirksam) eingeräumt wurde.
Bei Sonderverträgen kommt es darauf an, ob eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde und wirksam ist.

Bei der Grundversorgung kommt es darauf an, ob die gesetzliche Regelungen zu Preisanpassungen
überhaupt wirksam sind (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az VI- 2 U (Kart) 10/11, juris)

Offline tangocharly

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Genau in dem Fall, den @Black beschreibt, liegt der casus knackfuß:

Ebenso wenig, wie der Versorger bei jeder Bezugskostensteigerung sogleich seine Preise erhöhen muß, ebenso wenig muß er bei jeder Absenkung sogleich seine Preise absenken.

Ändert er aber seine Preise (oder will sie ändern), dann muß er aber im Falle der Anhebung einer Kostenposition auf der einen Seite, der Absenkung einer anderen Kostenposition auf der anderen Seite Rechnung tragen.

Nur so kann den Vorschriften gem. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG Rechnung getragen werden.

Eine Klausel, die nur nach "Pater-Noster-Art" wirkt, ist unwirksam.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Black

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@Black

Beim letzteren Fall und Ihr Verständnis hiervon zu Grunde gelegt,
würde es das Klauselwerk dem Lieferanten ermöglichen,
seinen Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich zu erhöhen.


Nein. Es ist der Festpreisvertrag selbst, der diese Möglichkeit eröffnet. Wenn bei einem Festpreisvertrag der Bezugspreis des Versorgers sinkt, dann ist er nicht zur Senkung des Lieferpreises verpflichtet, weil für den Fall der Änderung der Bezugskosten eben kein Preisanpassungsrecht vereinbart ist.

Wenn von dieser Festpreisgarantie nun einzelne Steuern oder Abgaben ausgenommen sind kann nichts anders gelten. Für die frage, ob eine Preisänderung zulässig ist, ist dann nur noch auf Änderung bei Steuern oder Abgaben abzustellen. Das OLG Hamm hat zur Risikoverteilung bei Festpreisverträgen zutreffend ausgeführt:

"Das Risiko, dass im Bereich des allgemeinen wirtschaftlichen Umfeldes Umstände auftreten, die an sich eine Preiserhöhung erforderlich machen könnten, soll grundsätzlich der Stromlieferant übernehmen. Der Festpreis stellt sich insoweit für den Verbraucher als eine Garantie des unveränderten Grundpreises und der unveränderten Einheitspreise in der Höhe, wie sie zur Zeit verbrauchsabhängig berechnet werden, dar, und zwar für die Dauer von drei Jahren. Gerade weil es insoweit aber um eine Risikoübernahme durch ein Wirtschaftsunternehmen geht, hält es der Verbraucher auch bei einem solchen Festpreis für möglich, dass der Vertragspartner das Risiko nicht ausnahmslos ohne jeden Vorbehalt übernehmen will, insbesondere wenn er an eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes denkt. "
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Wenn ein Versorger gestiegene EEG- Umlage auf den bisherigen Preis aufschlägt,
ohne deren Ausgleich durch gesunkene anderweitige preisbildende Kostenfaktoren,
wie etwa gesunkene Beschaffungskosten, zu berücksichtigen,
erhöht er damit nachträglich seinen Gewinnanteil am Preis.

Preisänderungsklauseln, die eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnateils zulassen bzw. nicht sicher ausschließen,
stellen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden da
und sind deshalb innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.10 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23). 

Unerheblich dafür ist, ob eine einseitige Preisänderung auch zu einer nachträglichen Verringerung des Gewinnanteils führen kann,
etwa weil gestiegene Beschaffungskosten aufgrund der Festpreisgarantie nicht weitergereicht werden können. 

Die Weitergabe gestiegener Mehrwertsteuer führt nicht zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils.
« Letzte Änderung: 30. November 2012, 16:47:02 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Was sagen die Experten denn zu Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Preisanpassungen):

http://www.stadtwerke-jena.de/fileadmin/stadtwerke-jena.de/Preise/Strom_P/S-25T_V_PK_JStrom_ab2013-01.pdf

Da soll der Versorger gestiegene Umlagen 1: 1 ohne vorherige Ankündigung weitergeben können, ohne dass dem Kunden bei einer solchen Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Eine klare Abweichung von der gesetzlichen  Regelung. Transparenz? 

Das Heftigste, was ich bisher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Preisanpassungsklausel gesehen habe:

Zitat

3. Laufzeit / Kündigung / Umzug


(1) Der Vertrag kann zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten auf das
Ende eines Kalendermonats, frühestens zum Ende der Erstlaufzeit, die sich aus dem beiliegenden
Preisblatt ergibt, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu
kündigen.

4. Preise / Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

(1) Der Preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Für die Lieferung von elektrischer
Energie gelten zum Vertragsbeginn die Preise des beiliegenden Preisblattes.

(2) Die Nettopreise bei JenaStrom///Exakt enthalten Preisbestandteile, die der Preisgarantie unterliegen
(Stromsteuer, Beschaffungskosten, Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und jährliche Abrechnung)
und folgende variablen Preisbestandteile gemäß Absatz 3 bis 8 (Stand 15. November 2012): die Umlage
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Konzessionsabgabe entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung,
die Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung, die Umlage nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt (Arbeitspreis
pro kWh) und die voraussichtliche Offshore-Umlage. Ändern sich diese variablen Preisbestandteile,
ändern sich die Nettopreise entsprechend. Diese Anpassung erfolgt ohne Ankündigungsfrist und berechtigt
nicht zur Kündigung. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert.


(3) Die Belastungen der Stadtwerke Energie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i. V. m. der
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der
zuständige Übertragungsnetzbetreiber von den Stadtwerken Energie verlangt (EEG-Umlage), wird dem
Kunden in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende
Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber
veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die EEG-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2013 5,722 Cent
pro kWh.

(4) Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und
der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung
und wird von den Stadtwerken Energie vom Kunden in der jeweils gültigen Höhe erhoben. Die an den
Netzbetreiber abzuführende Konzessionsabgabe beträgt derzeit in Gemeinden bis 25.000 Einwohner
1,32 Cent pro kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent pro kWh und in Gemeinden bis 500.000 Einwohner
1,99 Cent pro kWh.

(5) Die vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage
(Sonderkundenumlage) nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden
anfällt, wird gegenüber dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe erhoben. Die Umlage beträgt gemäß
Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) ab dem 01.01.2013 im
Kalenderjahr 2013 0,329 Cent pro kWh bei einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh je Verbrauchsstelle
und 0,050 Cent pro kWh für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch.

(6) Die vom Netzbetreiber von den Stadtwerken Energie erhobenen Aufschläge nach Maßgabe des
Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz – KWKG) gemäß § 9 Abs. 7 KWKG werden von den Stadtwerken Energie gegenüber
dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe erhoben. Die Aufschläge werden vom Netzbetreiber auf Grundlage
einer kalenderjährlich veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber
(derzeit: www.eeg-kwk.net) und den Vorgaben des KWKG festgelegt und betragen im Kalenderjahr 2013
0,126 Cent pro kWh bei einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh je Verbrauchsstelle und 0,060 Cent pro
kWh für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch.

(7) Das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt in der jeweils vom Netzbetreiber
kalkulierten Höhe auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a
EnWG i. V. m. der ARegV, StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgesetzten Erlösobergrenze
beträgt derzeit 5,50 Cent pro kWh und wird dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung
gestellt. Änderungen des Netzzugangsentgeltes werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie gegenüber den Stadtwerken Energie wirksam werden. Bezieht der Kunde die Energie
in einer anderen als der vereinbarten Spannungs- oder Umspannungsebene bzw. ändert sich dies während
der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber den Stadtwerken Energie abweichende Netzzugangsentgelte
in Rechnung, so gelten diese Netzzugangsentgelte auch für die Abrechnung der Stadtwerke
Energie gegenüber dem Kunden. Der Kunde wird über die Höhe spätestens mit der nächsten Rechnung
informiert. Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzten
Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber
oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechtsbzw.
bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netzzugangsentgelt
ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene
Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Verbrauchsstelle
durch die Stadtwerke Energie – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Dies gilt
entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze von dem Netz des Netzbetreibers vorgelager -
ten Netzbetreibern, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers
zur Folge haben. Rück- oder Nachzahlungen nach Satz 3 - 7 dieses Absatzes werden jeweils mit dem für
den Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.

(8] Die vom Netzbetreiber erhobene voraussichtliche Offshore-Umlage, die für die Netznutzung anfällt,
wird dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Insofern sieht der „Entwurf eines
Dritten Gesetzes zur Neuregelung energierechtlicher Vorschriften“ der Bundesregierung vom 31.08.2012
(BR-Drucksache 520/12) die Erhebung einer Offshore-Umlage ab dem 01.01.2013 als Aufschlag auf die
Netzentgelte vor, die auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde umgelegt wird. Die
Stadtwerke Energie haben auf die Höhe der Umlage keinen Einfluss. Für das Jahr 2013 sieht der
Gesetzesentwurf für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.000.000 kWh die Erhebung der Umlage in
Höhe von 0,25 Cent pro verbrauchter kWh vor.

(9) Die vorgenannten Preise sind Nettopreise. Zusätzlich fällt die Umsatzsteuer (derzeit 19 %) in der
jeweils geltenden Höhe an. Ändert sich der Umsatzsteuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

(10) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen
Steuern und/oder Abgaben belegt, können die Stadtwerke Energie - bei JenaStrom///Fest erst
nach Ende der Preisgarantie - hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Eine
Weiterberechnung ist ausgeschlossen, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens
bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung
entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der
neuen Steuer und/oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z. B. der Wegfall einer anderen
Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen.
Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der nächsten Rechnungslegung informiert. Dies
gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer so weitergegebenen Steuer und/oder Abgabe ändert; bei einem
Wegfall oder einer Absenkung sind die Stadtwerke Energie zu einer Weitergabe verpflichtet. Die
vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, falls auf die Lieferung oder die Verteilung von elektrischer
Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d. h. keine
Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag
geschuldeten Leistungen hat. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen.
Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der nächsten Rechnungslegung informiert.

(11a) Die Stadtwerke Energie werden die Preise nach Abs. (1) - bei JenaStrom///Fest erst nach Ende
der Preisgarantie
- nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung
maßgeblich sind (wie z. B. die Kosten für die Beschaffung von elektrischer Energie und die Nutzung
des Verteilnetzes). Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die
Stromsteuer und/oder die gesetzlichen Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der § 19 Stromnetzentgeltverordnung und die voraussichtliche Offshore-
Umlage ändern, und/oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen
zu einer veränderten Kostensituation führen. Die Stadtwerke Energie werden Kostensenkungen
nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen
mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(11b) Die Stadtwerke Energie werden die Preise nach Abs. (1) - bei JenaStrom///Exakt erst nach Ende
der Energiepreisgarantie
- nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die
Preisberechnung maßgeblich sind (wie z. B. die Kosten für die Beschaffung von elektrischer Energie). Eine
Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Stromsteuer ändert und/oder
sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränder -
ten Kostensituation führen. Die Stadtwerke Energie werden Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben
berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang
preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(11c) Die Stadtwerke Energie werden den Kunden über die Änderungen nach Abs. 11a und 11b spätestens
6 Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform informieren. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung
nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform zu kündigen.

(12) Aktuelle Informationen über die jeweils geltenden Preise sind unter Telefon 03641 688-366, in den
Servicebüros der Stadtwerke Energie oder im Internet unter www.stadtwerke-jena-energie.de erhältlich.

...

6. Änderungen der Vertragsbedingungen

(1) Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der
Bundesnetzagentur). Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke oder einschlägige Rechtsvorschriften
ändern, sind die Stadtwerke Energie berechtigt, den Vertrag, mit Ausnahme der vereinbarten Preise (für
diese gilt 4.), anzupassen
. Die Stadtwerke Energie werden dem Kunden die Änderung, die jeweils zum
angegebenen Monatsbeginn wirksam wird, mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen in Textform mitteilen
und gleichzeitig die Änderungen im Internet veröffentlichen.
Widerspricht der Kunde gegenüber den Stadtwerken Energie nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
Ankündigungsfrist
(für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei den Stadtwerken
Energie maßgeblich), gilt die Änderung als stillschweigend vereinbart. In der Mitteilung über die Änderung
wird der Kunde von den Stadtwerken Energie auf diese Folgen gesondert hingewiesen. Auf eine
ausdrückliche Annahmeerklärung bzgl. der Vertragsänderung verzichten die Stadtwerke Energie.

Steigende Umlagen können Stadtwerke immer auch, etwa  durch gesunkene Beschaffungskosten (teilweise) ausgleichen.

http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/service/informationen/haeufig_gestellte_fragen.html

Zitat
Die Strompreise in der Grundversorgung steigen zum 1. Januar um 2,38 Cent je Kilowattstunde auf 27,27 Cent je Kilowattstunde (alle Angaben brutto). Damit erhöhen sich die Stromkosten 2013 für einen Haushalt, der von den Stadtwerken Energie grundversorgt wird und durchschnittlich im Jahr 1.800 kWh verbraucht, um knapp 43 Euro - das entspricht 8,4 %.
Wir als Stadtwerke Energie geben dennoch die günstigeren Konditionen, zu denen wir den Strom für 2013 beschaffen konnten, an unsere Kunden weiter. So können wir einen Teil des gesetzlichen Umlagenanstiegs kompensieren und mehr als 10 % der staatlich verordneten Erhöhungen ausgleichen.

Bei Jena Strom///Exakt bei einer "Preisgarantie" von ein oder zwei Jahren ist es möglich, gestiegene Umlagen 1:1 weiterzugeben,
derart gesunkene Kosten jedoch unberücksichtigt zu lassen und den Gewinnanteil somit innerhalb der Preisgarantie nachträglich zu erhöhen.

Was auffällt:

In der Grundversorgung beträgt bei unverändertem Grundpreis der Arbeitspreis bis 31.12.12 noch 22,79 Ct/ kWh (netto), ab 01.01.13 hingegen 24,79 Ct/ kWh (netto).

Beim Angebot JenaStrom//Exakt beträgt der Arbeitspreis bei
- Erstlaufzeit 2 Jahre und Preisgarantie bis 31.12.14 ab 01.01.13 nur 22,10 Ct/ kWh (netto)
- Erstlaufzeit 2 Jahre und Preisgarentie bis zum 31.12.16 ab 01.01.13 nur 22,15 Ct/ kWh (netto).

Beim Angebot Jena Strom///Fest beträgt der Arbeitspreis bei
- Erstlaufzeit 1 Jahre und Preisgarantie bis 31.12.13 ab 01.01.13 nur 22,79 Ct/ kWh (netto)
- Erstalufzeit 2 Jahre und Preisgarantie bis 31.12.14 ab 01.01.13 nur 24,79 Ct/ kWh (netto).

Bei der Grundversorgung und diesen Angeboten gelten die gleichen Grundpreise, die Beschaffungskosten, Netzentgelte, Steuern und  Umlagen sind identisch....

Warum müssen dann die Stadtwerke überhaupt die Arbeitspreise  in der Grundversorgung zum 01.01.13 erhöhen ?!!!
Es sieht irgendwie so aus, als sollten die grundversorgten Kunden mit den erhöhten Preise ab 01.01.13 diejenigen Kunden, welche die neuen Angebote annehmen, subventionieren.

Die Preisdifferenz zu JenaStrom///Exakt beträgt 2,69 Ct/ kWh (netto), zu JenaStrom///Fest immerhin 2,00 Ct/ kWh (netto).

Dass die Erhöhung der Strompreise in der Grundversorgung notwendig sei, darf nach alldem sehr bezweifelt werden.

Den Stadtwerken ist nach der Erhöhung der Umlagen zum 01.01.13 um 2,234 Ct/ kWh (netto)
sogar eine Senkung der Arbeitspreise um 0,69 Ct/ kWh (netto) möglich,
was das neue Angebot JenaStrom///Exakt belegt.
 




« Letzte Änderung: 30. November 2012, 21:31:40 von RR-E-ft »

Offline Black

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Die Weitergabe gestiegener Mehrwertsteuer führt nicht zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils.

Wenn die gestiegene Mehrwertsteuer über eine Steuerklausel in voller Höhe weitergegeben wird, auch wenn der Versorger sonstige Kosteneinsparungen hatte, dann haben wir die gleiche Situation wie bei gestiegener EEG Umlage.

Im übrigen führt bei der Festpreisgarantie nicht die Steuer- und Abgabenklauselklausel zu einer (Möglichkeit der) Gewinnsteigerung, sondern bereits die Festpreisgarantie selbst. Denn hier steigt der Gewinnanteil des Versorgers bereits dann, wenn seine Bezugskosten sinken und alle Steuern und Abgaben gleich bleiben. Weil ein Festpreisvertrag von vornherein keine Preissenkungspflicht des Versorgers bei sinkenden Bezugskosten enthält.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Wenn ein Festpreis vereinbart wird, fehlt es an der Möglichkeit der Preiserhöhung und der Verpflichtung zur Preissenkung.
Der Versorger trägt das Risiko steigender Kosten.
Der Kunde trägt das Risiko sinkender Marktpreise, an denen er aufgrund der Vertragsbindung nicht teilnehmen kann.
Chancen und Risiken sind gleich verteilt.

Es ist ebenso möglich, dass sich der Gewinnanteil nachträglich erhöht, wie es möglich ist, dass sich dieser verringert.

Diese Risikoverteilung ändert sich, wenn eine Preisänderungsklausel in den Vertrag aufgenommen wird, die es dem Versorger ermöglicht, den Preis nachträglich abzuändern. Durch die Aufnahme einer Preisänderungsklausel wird von der elementaren Regel des Kaufrechts abgewichen, dass der Verkäufer an den vereinbarten Kaufpreis gebunden bleibt.

Die Aufnahme einer Preisänderungsklausel stellt regelmäßig nur dann keine unangemessene Benachteiligung da,
wenn die Möglichkeit, den Gewinnanteil nachträglich zu erhöhen, sicher ausgeschlossen wird.

Die Mehrwertsteuer ist so ein Grenzfall.
 
Am besten, man vereinbart den Preis dergestalt, dass dieser sich aus dem Nettopreis zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt. Dann ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer schon  Teil der vertraglichen Preishauptabrede.
Einer Preisänderungsklausel (Preisnebenabrede) bedarf es dann schon nicht, um einer geänderten Mehrwertsteuer Rechnung zu tragen. Ob die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer schon Teil der Preishauptabrede geworden ist oder es aber erst einer wirksamen Preisänderungsklausel bedarf, um Mehrwertsteueränderungen presiwirksam werden zu lassen, ist Auslegungsfrage.

Eine Klausel, wonach eine Preisänderung lediglich bei einer Mehrwertsteueränderung und nur  im Umfange dieser Änderung zur Preisänderung führt (Recht und Pflicht zur entsprechenden Änderung zum Zeitpunkt der Steueränderung), ändert die Risikoverteilung, wie sie bei einem Festpreisvertrag im Übrigen besteht (siehe oben) nicht ab.

Nochmals:

Eine Preisvereinbarung (regelmäßig Festpreis) ist nicht zu beanstanden. Die Parteien sind gerade mit Rücksicht auf einen bestimmten Preis eine Vertragsbindung auf bestimmte Dauer (Erstvertragslaufzeit) eingegangen und sich dabei regelmäßig der o. g. Risken bewusst gewesen, die dadurch ausbalanciert sind.

Der Versorger wird dem Risiko steigender Kosten regelmäßig dadurch Rechnung getragen haben, dass er schon in den angebotenen Festpreis einen entsprechenden Risikozuschlag einkalkuliert/ eingepreist hat.

Sobald diese vertragliche Balance dadurch aufgelöst wird, dass sich der Versorger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Recht zur einseitigen Preisänderung ausbedingen will, kommt es entscheidend darauf an, dass eine solche Klausel die Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils sicher ausschließt.

Schließt die Klausel diese Möglichkeit nicht sicher aus, handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die zur AGB- rechtlichen Unwirksamkeit der Klausel führt und damit sogleich zurück zur uneingeschränkten Bindung an den vertraglich vereinbarten Preis, also wieder Fixpreis mit o. g. Risikoverteilung.   
« Letzte Änderung: 30. November 2012, 22:29:52 von RR-E-ft »

 

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