Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
RR-E-ft:
off topic
Es ist doch nichts dagegen einzuwenden, dass jemand sein Schärflein beitragen möchte.
Ob im konkreten Sondervertrag jedoch ein Recht zur einseitigen Preisänderung wirksam
eingeräumt wurde oder nicht, steht auf einem vollkommen anderen Blatt.
Nur darum ging es.
--- Zitat ---BGH Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23
Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.
--- Ende Zitat ---
So ist es auch dann, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass die Kostenerhöhung bei der EEG- Umlage oder sonstigen Umlagen, Steuern und Abgaben, die im Nettopreis einkalkuliert werden, durch Kostensenkungen bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren wie etwa den Beschaffungskosten ausgeglichen werden können.
Schließlich hat man bei Sondervertrag mit Preisänderungsklausel,
die sich als unwirksam erweist, laut BGH immer noch drei Jahre nach der ersten Verbrauchsabrechnung, die den erhöhten Preis ausweist, Zeit, erst noch Widerspruch einzulegen und entsprechende Rückforderungen geltend zu machen.
In einem solchen Fall besagt die Zahlung des Kunden noch nichts darüber, ob er auch tatsächlich vertraglich zu dieser verpflichtet war und ist oder ihm nicht etwa daraus vielmehr ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB erwächst.
Auch zur Geltendmachung solcher Rückforderungsansprüche wird niemand gezwungen,
der seine erfolgten Zahlungen auf den erhöhten Preis für in Ordnung hält.
Energiesparer51:
--- Zitat von: PLUS am 22. November 2012, 17:30:43 ---
....
Die Antwort ergibt sich aus dem Text (Z.B. verivox):
--- Zitat --->Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt:
EEG-Umlage Januar 2013 bereits berücksichtigt :: Die EEG-Umlage für das Jahr 2013 steigt von 3,592 Cent/kWh auf 5,277 Cent/kWh. Bei diesem Tarif wurde die Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie zum 01.01.2013 nicht mit einer Preiserhöhung aufgrund der EEG-Umlage rechnen müssen."
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
...aber vielleicht damit, dass die erhöhte KWKG-Umlage sowie die erhöhte §19-Umlage und die Offshore-Haftungsumlage zum 1.1.2013 zusätzlich weitergereicht werden. Bei der Spitzfindigkeit, die bei den Stromanbietern teilweise angewandt wird, muss man befürchten, dass die genannten Preise trotz des Hinweises noch nicht die ab 1.1.13 zu zahlenden sind.
Black:
Die Frage ist jedoch, ob die EEG Umlage nicht auch im Rahmen einer Steuern- und Abgabenklausel weitergegeben werden kann, die unabhängig von der übrigen Gesamtkostenentwicklung greift.
Der BGH hat mit Urteilen vom 22. Dezember 2003, Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02 entschieden, dass so genannte Steuern- und Abgabenklauseln in Sonderverträgen zur Stromlieferung, ergänzend dahin auszulegen sind, dass auch die Mehrbelastungen gemäß EEG und KWKG auf den Kunden abgewälzt werden können.
RR-E-ft:
@Black
Es bedarf bei Sondervertragskunden einer entsprechenden Preisänderungsklausel.
Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Und diese ist bekanntlich streng (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 VIII ZR 25/06 Rn. 23; BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18).
Die von Ihnen zitierten Entscheidungen betrafen Lieferverträge mit Industriekunden, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden,
als erhöhte Beschaffungskosten durch die erst nach Vertragsabschluss eingeführten Gesetze EEG und KWKG für den Versorger
noch nicht absehbar waren (Vertragsabschluss im November 1990).
PLUS:
Sorry, trotz offtopic-Alarm-Fahnen-Gefahr, erlaube ich mir den Hinweis, dass sich die Diskussionen um die diversen "Abgaben" und "Umlagen" auf Haushaltsstrom - und -Gas hier und da in eine interessante Richtung bewegen:
--- Zitat ---Die Frage ist jedoch, ob die EEG Umlage nicht auch im Rahmen einer Steuern- und Abgabenklausel weitergegeben werden kann, die unabhängig von der übrigen Gesamtkostenentwicklung greift.
--- Ende Zitat ---
Aus dem BVerfG-Beschluß des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1994 -- 2 BvR 633/86 --
--- Zitat ---Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer BVerfGE 91, 186 (205)BVerfGE 91, 186 (206) Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage eine besondere Sachnähe zur Kohleverstromung begründete. Die Art der Stromproduktion ist für die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher auf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen Versorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber ist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast - durch Steuer - finanziert werden muß.
--- Ende Zitat ---
Die erste grundsätzliche Frage dazu wird noch verfassungsrechtlich beantwortet werden müssen, ob es überhaupt einen Rahmen für die exclusive Weitergabe an nicht privilegierte Verbraucher gibt.
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