Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
RR-E-ft:
Die ab 01.01.13 geltende erhöhte EEG- Umlage stellen die Netzbetreiber den
Stromlieferanten in Rechnung.
Den Netzbetreibern oder Stromlieferanten als von der gesetzlichen Regelung
direkt Betroffenen obliegt es,
die etwaige Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen zur EEG- Umlage zu
rügen,sich auf deren Unwirksamkeit zu berufen (Stichwort "Kohlepfennig").
Die Stromkunden sind von der gesetzlichen Regelung nicht unmittelbar
betroffen,so dass es diesen deshalb an der notwendigen Beschwer etwa für eine
Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung der gesetzlichen Regelungen fehlt.
Die Erhöhung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führt nicht automatisch
zu einer Erhöhung der zwischen Stromlieferant und Stromkunden vereinbarten
Preise zum 01.01.13.
Ob dem Stromlieferanten gegenüber dem Stromkunden überhaupt
ein Recht zur einseitigen Preisänderung zusteht,
bemisst sich bekanntlich danach, ob dem Stromlieferanten
gesetzlich oder vertraglich ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt
wurde.
Es ist fraglich, ob das - allein gegenüber grund- und ersatzversorgten
Kunden bestehende -
gesetzliche Preisänderungsrecht überhaupt wirksam ist (vgl. EuGH- Vorlagen).
Bei Sonderverträgen kommt es zumeist darauf an,
ob eine Preisänderungsklausel gem. § 305 BGB wirksam in den Vertrag
einbezogen wurde und ob eine etwaig wirksam einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. §
307 BGB standhält.
Eine Preisänderungsklausel in den AGB soll einer Inhaltskontrolle
jedenfalls schon dann nicht standhalten,
wenn dem Kunden für den Fall einer einseitigen Preisänderung
kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde.
Wurde dem Kunden kein solches Sonderkündigungsrecht in der Klausel
eingeräumt, steht dem Kunden zwar kein Sonderkündigungsrecht zu;
der Stromlieferant ist jedoch zur einseitigen Preisänderung dann schon
vertraglich nicht berechtigt.
Der Vertrag ist in diesem Fall zum bisher vertraglich vereinbarten Preis
fortzusetzen, § 433 BGB.
Die zum 01.01.13 erhöhte EEG- Umlage,
sofern der Netzbetreiber sie überhaupt gegenüber dem Stromlieferanten
durchsetzen kann (s.o. "Kohlepfennig"),
führt nicht automatisch zu einer entsprechenden Strompreiserhöhung gegenüber
den Stromkunden.
Der erhöhten EEG- Umlage können ebenso gesunkene Beschaffungskosten des
Stromlieferanten infolge gesunkener Großhandelspreise gegenüberstehen.
Darauf verweist zutreffend etwa der E.ON- Konzern:
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/umlage-treibt-den-strompreis-energiebranche-verzichtet-auf-preiserhoehung-vorerst_aid_839111.html
Unabhängig von gesunkenen Beschaffungskosten ist es insbesondere den
Energiekonzernen durch umfangreiche Umstrukturierungen gelungen, erhebliche Kostensenkungen
zu realisieren. Weitere Kostensenkungsmaßnahmen stehen bei den Energiekonzernen in Aussicht.
Kurzum:
Die EEG- Umlage ist nur ein einzelner unter vielen
Kostenbestandteilen des Letztverbraucherpreises.
Unter notwendiger Berücksichtigung der Entwicklung a l l e r
preisbildenden Kostenfaktoren des Strompreises
kann sich die einseitige Erhöhung des Strompreises im Umfange der
gestiegenen EEG- Umlage
zum 01.01.13 gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig erweisen.
Als "Grütze" erweisen sich deshalb wohl insbesondere die öffentlichen Bekundungen
des Bundesumweltministers Altmaier,
er wolle den Energieversorgern eine geringere Strompreiserhöhung abbetteln.
RR-E-ft:
Findet man Worte?
--- Zitat ---Umweltminister Peter Altmaier (CDU) will sich für eine Abmilderung der Kosten aus der gestiegenen EEG-Umlage für die Verbraucher einsetzen. Er wolle erreichen, dass die Steigerung „nicht völlig an die Verbraucher weitergegeben wird“, sagte Altmaier am Montagabend im „heute journal“ des ZDF. Er verwies dabei auf den Anbieter RWE, der erklärt habe, diese Belastung vorerst nicht weiterzugeben. „Das halte ich für einen ganz wichtigen Schritt“, sagte Altmaier. Er werde „Gespräche führen“, um auch andere Anbieter zu überzeugen, „dass sie sich diesem Beispiel anschließen“.
--- Ende Zitat ---
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/energiepolitik/eeg-umlage-altmaier-will-niedrigeren-strompreis-fuer-verbraucher-11927445.html
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. Oktober 2012, 13:10:56 ---Findet man Worte?
--- Ende Zitat ---
Der hilflose Altmaier gibt mit breiter Brust die Zielscheibe. Wie lange noch? Er fährt mit dem EE-Fahrrad auf spiegelglatter Fahrbahn. Das sollte er lassen. Er macht da keine gute Figur. Norbert Röttgen hatte schon nicht gestreut. Was nun Herr Altmaier, bremsen, treten oder doch besser absteigen. Das wird so nichts!
Die Trittins, Özdemirs und Roths haben als Wurfgeschosse aber auch nur ihre selbstgebastelten giftgrünen Bumerangs. Sie haben die spiegelglatte Fahrbahn kräftig gewässert und sind massgeblich an der Misere beteiligt und sollten sich zurückhalten. Würde man sie lassen, wären die üblichen schon hinlänglich bekannten Verschlimmbesserungen die Folge. Jetzt will man mit Kampagnen und Unterschriftensammeln auf den politischen Gegner verweisen.
"Haltet den Dieb" ruft der Räuber zur Ablenkung. Welche Verbraucher lassen sich da noch aufs Glatteis führen. Der Wahlk(r)ampf ist im Gange.
RR-E-ft:
@PLUS
Es tut mir überaus leid, Sie zu Ihrer Antwort angereizt zu haben.
Hier soll es nur um die Grundsatzfrage gehen, ob und ggf. unter Berücksichtigung welcher Grundsätze
die zum 01.01.13 geänderte EEG- Umlage in laufenden Vertragsverhältnissen an die Stromkunden weitergegeben werden kann.
Wer die Presse verfolgt, kann zu dem unzutreffenden Eindruck gelangen,
die Änderung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führe automatisch
zu einer entsprechenden Änderung des Strompreises in laufenden Stromlieferungsverträgen.
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. Oktober 2012, 15:52:42 ---@PLUS
Es tut mir überaus leid, Sie zu Ihrer Antwort angereizt zu haben.
Hier soll es nur um die Grundsatzfrage gehen, ob und ggf. unter Berücksichtigung welcher Grundsätze die zum 01.01.13 geänderte EEG- Umlage in laufenden Vertragsverhältnissen an die Stromkunden weitergegeben werden kann.
Wer die Presse verfolgt, kann zu dem unzutreffenden Eindruck gelangen,
die Änderung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führe automatisch
zu einer entsprechenden Änderung des Strompreises in laufenden Stromlieferungsverträgen.
--- Ende Zitat ---
"Automatisch". Wer einen Vertrag mit Preisgarantie hat (keine eingeschränkte), der darf das uneingeschränkt glauben. Die aus Erfahrung bekannten und üblichen Abläufe werden dafür sorgen, dass beim überwiegenden Teil der Endverbraucher die Preise im nächsten Jahr steigen und das nicht nur beim Strom. Hoffentlich steigt sonst nichts ... Netzentgelte, §19 NEV-Umlage ..
Warten wir ein halbes Jahr .... und hoffen, dass die Energieberater des BM Altmaier die Glühbirnen schnell auswechseln. Einkommensschwache Haushalte sollen ja jetzt lernen, wie man Strom spart. Da wird dann u.a. die EEG-Umlage eingespart und die Stromrechnung bezahlbar.
Das geduldige Papier - aus dem 10 Punkten-"Plan" von BM Peter Altmaier:
--- Zitat ---3. Die Umsetzung der Energiewende muss aber in jedem Augenblick volkswirtschaftlich verantwortbar und damit bezahlbar sein, da sie ansonsten ihre eigene Basis untergraben und zerstören würde. Dazu gehört auch, dass die Energiepreise in Deutschland sich nicht von denen unserer hauptsächlichen Wettbewerber in anderen Ländern gravierend und dauerhaft entkoppeln dürfen.
4. Die Energiewende hat eine soziale Komponente, die darin besteht, dass in ihrer Folge keine schwerwiegenden sozialen Verwerfungen und Einkommensverschiebungen stattfinden dürfen.
5. Die unter 3 und 4 genannten Ziele können nur erreicht werden, wenn die erneuerbaren Energien mittelfristig auch ohne Einspeisevergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) markt- und wettbewerbsfähig werden.
--- Ende Zitat ---
Wir warten schon lange auf "mittelfristig".
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