Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?

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Black:

--- Zitat von: bolli am 21. November 2012, 08:33:14 --- Im Gegensatz zu Ihnen ist mir nämlich nur wichtig, dass ich mehr Geld im Portemonaie habe/behalte. Wie sich das nennt, ist mir schlichtweg egal.  8)

--- Ende Zitat ---

Dann können Sie ja sicher verstehen, dass einige Versorger nach dem selben Grundsatz handeln.

tangocharly:
Umwerfend -  diese in den Kommentaren zum Ausdruck kommende Logik.

Energiesparer51:
Wie sieht es denn aus, wenn der Lieferant in dem Vertrag einige Preiskomponenten (Umlagen und Steuern) einzeln aufführt, die von einer Preisgarantie ausgenommen sind? Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung in der in den AGB genannten Frist zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen.  Das kann ja wohl kaum sein!

RR-E-ft:
Sollten einzelne Kostenbestandteile von einer "Preisgarantie" ausgenommen sein,
hat dies noch lange nicht zur Folge,
dass in einem solchen Sondervertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde,
nach welcher der Lieferant die Preise einseitig abändern darf.

Eine solche eingeschränkte Preisgarantie bringt allenfalls (im Umkehrschluss) zum Ausdruck,
wegen der Erhöhung welcher Kosten der Lieferant den Preis jedenfalls nicht erhöhen darf,
selbst wenn es im Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel gäbe.     

Didakt:
@ Energiesparer51

Auszugswise von Ihnen:


--- Zitat ---Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung… zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen. Das kann ja wohl kaum sein!
--- Ende Zitat ---

Doch, das kann sein, wenn der Versorger sich dies in seinem Klauselwerk vorbehalten hat. Die beispielsweise in meinem Vertrag einbezogenen AGB enthalten ‒ bezogen auf die Weiterberechnung von hoheitlichen Abgaben/Umlagen, die nach Vertragsabschluss anfallen ‒ u. a. exakt einen solchen Passus ohne verpflichtenden Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht, hier auszugsweise: „Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungslegung informiert.“

Mir war das von Vertragsbeginn an bekannt und die Folgen auch bewusst. Ich habe mir bestätigen lassen, dass es sich bei der Preiserhöhung ausschließlich um solche Preisbestandteile handelt (siehe mein Beitrag weiter oben). Dennoch hätte ich zufällig ordentlich mit Monatsfrist zum 31.12.2012 kündigen können, weil mein Jahresvertrag bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist, sich aber ohne Kündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Ich habe von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein Versorgerwechsel hätte mir unter dem Strich angesichts der allgemeinen Preiserhöhungswelle ab 01.01.2013 nichts gebracht. Die Frage einer "wirksamen Preisänderungsklausel" stellte sich somit für mich nicht.

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