Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?

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khh:
Durch diese relativ neue "trickreiche Masche" können die vom BGH festgelegten Grundsätze für die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln
wohl kaum so einfach umgangen werden  -  was m.E. nur bedeuten kann:

Beinhaltet eine Klausel keine Verpflichtung, dass bei der einseitigen Preisneufestsetzung alle Kostenfaktoren berücksichtigt werden (bei einer eingeschränkten Preisgarantie insbesondere auch ggf. gesunkene Beschaffungs- und Vertriebs-/Verwaltungskosten!) und/oder wenn das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen ist, dürften solche Klauseln insgesamt unwirksam sein.

Ebenfalls unwirksam dürfte eine Preisänderung sein, die ohne fristgemäße Ankündigung oder ohne Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht erfolgt
(siehe § 41 Abs. 3 EnWG bzw. die zugrundeliegende EU-Richtlinie und vgl. Ausführungen der Schlichtungsstelle Energie e.V. sowie von RR-E-ft) !

RR-E-ft:

--- Zitat von: Didakt am 21. November 2012, 21:05:53 ---
@ Energiesparer51

Auszugswise von Ihnen:


--- Zitat ---Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung… zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen. Das kann ja wohl kaum sein!
--- Ende Zitat ---

Doch, das kann sein, wenn der Versorger sich dies in seinem Klauselwerk vorbehalten hat. Die beispielsweise in meinem Vertrag einbezogenen AGB enthalten ‒ bezogen auf die Weiterberechnung von hoheitlichen Abgaben/Umlagen, die nach Vertragsabschluss anfallen ‒ u. a. exakt einen solchen Passus ohne verpflichtenden Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht, hier auszugsweise: „Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungslegung informiert.“

Mir war das von Vertragsbeginn an bekannt und die Folgen auch bewusst. Ich habe mir bestätigen lassen, dass es sich bei der Preiserhöhung ausschließlich um solche Preisbestandteile handelt (siehe mein Beitrag weiter oben). Dennoch hätte ich zufällig ordentlich mit Monatsfrist zum 31.12.2012 kündigen können, weil mein Jahresvertrag bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist, sich aber ohne Kündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Ich habe von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein Versorgerwechsel hätte mir unter dem Strich angesichts der allgemeinen Preiserhöhungswelle ab 01.01.2013 nichts gebracht. Die Frage einer "wirksamen Preisänderungsklausel" stellte sich somit für mich nicht.

--- Ende Zitat ---

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Jedenfalls eine Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen
wird sich wohl als unwirksam erweisen,wenn sie
- nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt (vgl. BGH VIII ZR 25/06 Rn.23),
- keine Verpflichtung zur Weitergabe rückläufiger (Beschaffungs-)Kosten enthält (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18),
- kein Sonderkündigungsrecht vorsieht bzw. ein solches gar ausschließt (vgl. BGH VIII ZR 295/09 Rn. 32),
- keine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung über die beabsichtigte Änderung enthält,
  so dass sich der Kunde zum Wirksamwerden der Änderung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (vgl. BGH VIII ZR 25/06).

In der Grundversorgung kann es für die Wirksamkeit einer Preisänderung darauf ankommen, ob der Versorger den betroffenen Kunden sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung individuell über diese Absicht und ein deshalb bestehende Sonderkündigungsrecht unterrichtet hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI 2 U (Kart) 10/11).

@Didakt

Es bleibt freilich jedem unbenommen, aus eigener Überzeugung auch unwirksam erhöhte Preise an den Lieferanten zu zahlen.

 

khh:
Fazit: Versorger, die AGB-Klauseln wie von @Energiesparer51 und von @Didakt beschrieben verwenden, machen ein neues Fass auf für berechtigte Preiswidersprüche sowie für die Beschäftigung von Anwälten und Gerichte !  ;)  :)  ;D

RR-E-ft:
Jedenfalls bei solchen Kunden, welche die erhöhten Preise nicht aus Überzeugung zahlen, um ihr Schärflein zur Energiewende beizutragen, wird sich wohl die Frage stellen, ob sie ab 01.01.13 tatsächlich die erhöhten Preise zahlen müssen, die sie zahlen sollen. 

Energiesparer51:
genau!

Mein Lieferant hatte eine uneingeschränkte Preisgarantie für 12 Monate gewährt und nach einem Jahr den Preis marginal, d.h. um 0,05 ct/kWh gesenkt. Damit hat er demonstrativ die Weitergabe gesunkener Beschaffungkosten praktiziert, mit dem Preisanpassungsschreiben aber auch auch auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen, von dem ich aufgrund gesunkener Preise jedoch keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig erklärte er eine neue Preisgarantie für 12 Monate, von der konkret genannte Umlagen allerdings ausgenommen sein sollen. Auch wurden neue AGBs mitgeliefert. Ich nehme an, dass er nun die Erhöhung der Umlagen einfach ohne weiteren Schriftwechsel und Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht durchreichen will. Als Frist für die Ankündigung von Preisanpassungen (z.B. nach Ablauf der neuen Preisgarantie) sind in den AGBs 8 Wochen genannt. Eine Preisanpassung zum 1.1. hätte daher schon angeküngt werden müssen, wenn man sich nicht auf die direkte, nicht mehr weiter anzukündigende Weitergabe der explizit genannten Umlagen berufen wollte.

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