Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Beginn der Verjährung manipulierbar ?
RR-E-ft:
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Kaufpreisforderung sofort fällig ist, § 271 BGB.
Hiervon gibt es Ausnahmen:
So ist die Forderung des Grundversorgers (Rechnungen und Abschläge) in der Grund- und Ersatzversorgung gem. § 17 Abs. 1 GVV zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Eine dem § 17 Abs. 1 GVV entsprechende Regelung kann in Sonderverträge vertraglich einbezogen werdenb und wird regelmäßig einbezogen. Eine vertragliche Regelung, die zu Lasten des Kunden vom Leitbild des § 17 Abs. 1 GVV abweicht, wäre wohl sogar kritisch zu hinterfragen.
Dann kommt es für die Fälligkeit auf den erstmaligen Zugang der entsprechenden Zahlungsaufforderung an, mit welcher die Zahlung der Forderung verlangt wird.
Diese Fälligkeit ist maßgeblich für den Beginn des Verjährungslaufs (kein Beginn der Verjährung vor Fälligkeit).
Harry01:
--- Zitat von: Christian Guhl am 26. März 2013, 19:33:56 ---Und wann entsteht der Anspruch ? Ich meine, mit Rechnungsstellung.
Bleibt die Frage mit welcher Rechnungsstellung.
--- Ende Zitat ---
Entsteht der Anspruch nicht eigentlich schon zum Zeitpunkt der Abnahme aus der Abnahmestelle,
also mit Erbringung der Leistung?
Mit der Berechnung in der (erstmaligen) Jahresabrechnung, also nach der Zählerablesung, wird der Anspruch doch lediglich nur noch geltend gemacht
und mit weiteren Rechnungen nur ggf. nochmal nachgebessert, ohne daß her eine Verjährungsfrist von Neuem startet.
--- Zitat von: RR-E-ft am 26. März 2013, 22:38:55 ---Dann kommt es für die Fälligkeit auf den erstmaligen Zugang der entsprechenden Zahlungsaufforderung an, mit welcher die Zahlung der Forderung verlangt wird.
Diese Fälligkeit ist maßgeblich für den Beginn des Verjährungslaufs (kein Beginn der Verjährung vor Fälligkeit).
--- Ende Zitat ---
Was ist denn mit den Abschlagszahlungen? Der Anspruch entsteht doch auch schon während der Abnahme der Leistung
und die Abschläge sind doch auch schon mit dem in der Vorjahresrechnung festgesetztem Datum fällig und werden bei
Nichtzahlung angemahnt. Beginnt nicht schon hier mit Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung die Verjährung,
unabhängig ob eine Jahresverbrauchsabrechnung erstellt wird?
khh:
@ Harry01,
maßgeblich für den Verjährungsverlauf ist die Fälligkeit der Forderung gemäß erstmaliger Zahlungsaufforderung durch den Versorger (siehe vorstehender Beitrag von RR-E-ft).
Die Abschlagszahlungen haben diesbzgl. keine Bedeutung - siehe:
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 - Leitsatz
Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.
--- Ende Zitat ---
Für Verbraucher und für Versorger kann kein unterschiedlicher Verjährungsverlauf gelten !
Harry01:
--- Zitat von: khh am 28. März 2013, 23:49:08 ---@ Harry01,
maßgeblich für den Verjährungsverlauf ist die Fälligkeit der Forderung gemäß erstmaliger Zahlungsaufforderung durch den Versorger (siehe vorstehender Beitrag von RR-E-ft).
--- Ende Zitat ---
Ist irgendwie in Bezug auf die Fälligkeit bei Energieabnahme und auf die laufenden Abschlagszahlungen nicht eindeutig. Die Fälligkeit der Abschlagszahlungen wurde doch durch den Versorger schon im Voraus bestimmt. Mit dem festgesetzten Datum ist der Abschlag m.E. schon fällig, ohne daß noch eine separate Zahlungsaufforderung entsteht. Wird der Abschlag nicht gezahlt, fordert der Versorger durch Mahnung zur Zahlung auf.
bolli:
Die Fälligkeit der Abschläge und die Fälligkeit der Hauptforderung für verbrauchte Energie sind zwei unterschiedliche paar Schuhe, die am Ende lediglich gegeneinander aufgerechnet werden. Schließlich ist der Abschlag nur eine auf der Basis einer Schätzung basierende "Forderung", die noch nichts mit einem verbrauchten Gegenwert (Energie) zu tun hat.
Sie können schon glauben, dass derzeit die herrschende Rechtsmeinung ist, dass die eigentliche Forderung mit der Hauptrechnung fällig gestellt wird und dieses der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Verjährung ist. Wurde schon hundertfach vor den Gerichten durchgespielt. ;)
Wenn Sie's immmer noch nicht glauben können, suchen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens auf und besprechen Sie dieses mit dem.
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