Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Beginn der Verjährung manipulierbar ?

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Harry01:

--- Zitat von: bolli am 02. April 2013, 07:41:42 ---Wurde schon hundertfach vor den Gerichten durchgespielt.  ;)
--- Ende Zitat ---
Ja und genau das ist das Problem. Beim hundertundersten Mal hat es nicht funktioniert. Das hiesige Gericht
hat hier eine ganz andere, eigene Auffassung, was Verjährungsfristen betrifft. Zwar nicht speziell in so einer
Konstellation von Abschlägen und Schlußrechnungen in Bezug auf einen Energieversorger, aber im Bekanntenkreis
wurde ein Fall an mich herangetragen, der vom Gesetz her ganz eindeutig verjährt ist, weil eine Firma eine
Rechnungsstellungsfrist versäumt hat. Auch der beratende Anwalt ist der Auffassung, daß die Forderung wegen
verspäteter Rechnungsstellung verjährt ist, zumal der Kläger nicht einmal den rechtzeitigen Zugang der Rechnung
beweisen konnte. Der Richter hat das aber ganz anders gesehen. Ohne auf den deatailliert begründeten
Verjährungseinwand weiter einzugehen, hat er ein Forderungsverfahren einfach fortgesetzt. Und genau dieser
Richter entscheidet auch in Sachen EON. Es ist gar nicht so abwegig, daß hier mit einer "manipulierten" Rechnung
der Neubeginn einer Verjährungsfrist zuerkannt würde, wenn sich EON darauf beruft.

Deshalb hinterfrage ich das ja so kritisch.


--- Zitat von: bolli am 02. April 2013, 07:41:42 ---Wenn Sie's immmer noch nicht glauben können, suchen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens auf und besprechen Sie dieses mit dem.
--- Ende Zitat ---

Mit glauben oder nicht galuben hat das nichts zu tun. Es sind Erfahruingswerte, zumindest was die Schlußrechnungen
und die hiesige gerichtliche Auffassung zur Verjährung angeht. Ich brauche keinen Anwalt zu suchen, weil ein Anwalt
mit diesen Sachen bereits beauftragt ist. Und ja, der Anwalt ist durchaus fähig, er kann den Richter in seinen
Entscheidungen aber auch nicht einschätzen.

khh:
@Harry01,

vermengen Sie hier womöglich zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte?

Auf welche "Rechnungsstellungsfrist" beruft sich denn der beratende Anwalt in dem zitierten Verfahren?

Harry01:

--- Zitat von: khh am 02. April 2013, 10:56:04 ---Auf welche "Rechnungsstellungsfrist" beruft sich denn der beratende Anwalt in dem zitierten Verfahren?
--- Ende Zitat ---

Auf die Zustellungsfrist der Schlußrechnung, in der plötzlich noch Leitungen auftauchen, die strittig sind,
weil sie nie erbracht wurden bzw. vom Kunden selbst erledigt wurden. Es wurden rechtzeitig Zwischenrechnungen
gestellt und auch beglichen. Die Firma will mit Ende der Verjährung noch eine Schlußrechnung gestellt haben, die aber
niemand erhalten hat. Es geht da nicht nur um ein paar Tage der Fristüberschreitung, sondern um mehrere Monate.
Dem Richter ist es offensichtlich egal, ob die rechtzeitige Zustellung nachgewiesen werden kann oder nicht.

khh:
Mit "Rechnungsstellungsfrist" hab ich immer noch ein Verständnisproblem.

Verjähren können m.E. doch nur Forderungen, die mit einer Rechnung fällig gestellt worden sind !?

Harry01:

--- Zitat von: khh am 02. April 2013, 11:42:58 ---Verjähren können m.E. doch nur Forderungen, die mit einer Rechnung fällig gestellt worden sind !?
--- Ende Zitat ---

Forderungen sind m.E. immer mit Rechnungsstellung fällig.

Hier wurden vermeintlich Leistungen erbracht, die noch nicht berechnet wurden und die
mit Stellung der Schlußrechnung geltend gemacht werden sollten. Diese Rechnung jedoch
ist nie angekommen. Sie hätte bis zum 31.12. des betreffenden Jahres gestellt sein müssen,
also der Kunde hätte sie bis dahin erhalten müssen. Das geschah nicht.

Im Vorliegenden Fall geht es also um die Fristüberschreitung der Rechnungsstellung und nicht
um die um die Verjährung der Forderungen aus dieser Rechnung, die in dem Fall ja auch strittig sind.
Der Richter hat hier das Verfahren nicht wegen verspäteter Rechnungsstellung beendet, sondern
es einfach fortgesetzt, ohne dies näher zu begründen.

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