Was ich wissen wollte, war ihre Meinung dazu, wie sich die Kunden der EGNW verhalten sollen.
Entschuldigung, So hatte ich Sie nicht verstanden. Sie hatten m.Erinnerung nach "tatsachen" und keine Meinung von mir wissen wollen.
Gerne teile ich Ihnen diese anhand Ihrer Fragen wie folgt mit und zwar - wie vielleicht nicht allen bekannt ist - als nicht in einem der Organe tätigen, einfachen Mitglied der EGNW. Ich äußere daher
meine Meinung, nicht die von
anderen.
Sollen sie weiterhin brav ihre Abschläge an die EGNW zahlen.
Meine Meinung dazu ist, dass das in der Tat jeder Kunde selbst entscheiden muss. Ich spreche daher für mich, wenn ich sage, dass ich die Zahlungen an FirstCon nicht leisten werde. Ich habe und werde meinen Liefervertrag mit der EGNW bewusst nicht beenden. Niemand kann mir einen neuen Vertragspartner aufzwingen. Zahlen werde ich allenfalls an meinen Vertragspartner.
Dann wären sie ja schön blöd, die Energie kommt ja nicht , wie sie selbst einräumen von der EGNW. Dazu kommt noch eine Wahrscheinlichkeit, dass die EGNW pleite geht und das an die EGNW gezahlte Geld dann ganz weg ist und man nochmal an FirstCon zahlen muss. Oder vielleicht befindet man sich ja sogar in der Grundversorgung, wer weiß das schon so genau, vielleicht müssen das die Gerichte klären.
Da sind 2 Dinge, die ich berichtigen muss. Zum einen kommt die Energie weder von der EGNW noch von der FirstCon. Beide müssen die Energie einkaufen und lassen liefern, denn sie sind ja m.W. keine Energieerzeuger. Zum anderen sehe ich nach wie vor das Problem, dass ein rechtlicher Anspruch von FirstCon gegenüber den EGNW - Kunden nur dann besteht, wenn auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und FirstCon geschlossen wurde. Allein die Entnahme von Energie aus der Leitung führt nicht zu einem konkludenten Vertragsschluss. Das ginge nur, wenn FirstCon ein "Grund- oder Ersatzversorger" wäre. Nach der aktuellen Rechtsprechung noch nicht einmal dann, wenn Abschläge bezahlt werden.
Man befindet sich in dem weiteren Fall, den Sie meinen allenfalls in der Ersatzversorgung, nicht in der Grundversorgung. Beides hat aber zur Voraussetzung, dass der Grundversorger dieses dem Kunden "unverzüglich" mitteilen muss.
Wie will man mit den Kunden abrechnen, wenn man nicht der Leferant ist?
Gute Frage. Natürlich kann jeder jedem eine Rechnung schicken. Zahlungspflichtig ist aber nur der vertraglich gebundene Kunde. Das betrifft natürlich vergangene Zeiträume genauso. Deutlicher: die EGNW hat auf eigene Rechnung Energie geliefert. M.W bei den meisten Kunden vom Jahresanfang (Strom) und 1.11.2011 (Gas) bis zum 30.6. 2012. Bis dahin ist der jeweilige Kunde der EGNW gegenüber grundsätzlich zahlungspflichtig oder auch rückforderungsberechtigt, wenn er mit den Abschlägen zuviel bezahlt hat. Der Zeitraum nach dem 30.6. wird wohl erst durch Gerichte geklärt werden müssen. Dazu habe ich natürlich auch eine Meinung, die ich aber an anderer Stelle anbringen möchte.
Wie kommt man an die Zählerstände der Kunden? Bekommt man die vom Netzbetreiber als Nichtlieferant?
Die Zählerstände wurden meines Wissens entweder von den Kunden selbst abgelesen und dem Netzbetreiber gemeldet oder dieser hat die Ablesung veranlasst. Ein "Nichtlieferant" bekommt diese Daten nicht. Für den Zeitraum bis 30.6. bekommt die EGNW die Daten vom Netzbetreiber.
Wenn nein, rückt FirstCon die dan raus, sollen die Kunden die selbst ablesen? Bisher wurde von Seiten der EGNW ja immer andersrum argumentiert. Wir wären Kunden der EnergenSüd gewesen und nicht der EGNW, da fehlen immer noch die Abrechnungen und bei vielen ist das Geld weg. Wie ist ihre Meinung dazu?
Den ersten Teil Ihrer Frage habe ich oben beantwortet. Beim 2. Teil muss man zeitlich differenzieren. Richtig ist, dass bis zur Aufnahme der eigenen Liefertätigkeit (via Verteilnetz und Erzeugendes Unternehmen) durch die EGNW die Energen Süd die Abschläge vereinnahmt und als Lieferant (Nicht Erzeuger) aufgetreten ist. Ansprüche auf Abrechnung und Auskehrung eines überzahlten Abschlagsguthabens müssen daher an die Energen Süd gerichtet werden. Ab Übernahme der Belieferung durch die EGNW ist diese abrechnungsbefugt und -verpflichtet. M.W. nach wird das auch so gehandhabt. Es ist leider nicht alles immer so einwandfrei gelaufen, wie es rechtlich beurteilt werden muss. Ob die EnergenSüd authorisiert gewesen war, Lastschriften einzuziehen, da habe ich bei vielen rechtliche Zweifel.
Eine Einziehungsermächtigung ist nicht übertragbar. (vgl. BGH - Neue juristische Wochenschrift 1998, S. 3205; 3206 Mitte) Zahlt die EGNW die überzahlten Beträge ihren Mitgliedern zurück?
Meinen Sie jetzt Mitgliedbeiträge oder Überzahlte Abschläge? Für die Abschlagszahlungen sind meines Wissens die entsprechenden Abrechnungen für die Energielieferungen der EGNW in Arbeit. Es werden wie bei jeder Energieabrechnung Rückzahlungen erfolgen und Nachforderungen erhoben.
Mitgliedsbeiträge müssen und dürfen nur gem. Satzung zurückgezahlt werden. Wie das erfolgt und wie dort gerechnet wird, habe ich nicht geprüft. Hier muss ich Sie auf das Studium der Satzung verweisen.
Sind die Ausführungen zu meiner von Ihnen gewünschten Meinung so ausführlich genug? Wenn Sie noch mehr wissen wollen, so erwarte ich Ihre PN. Bislang ist hier nämlich nichts angekommen. Trauen Sie sich ruhig. Ich erkläre es Ihne gerne.