Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
Alle Verträge gekündigt
masterflok:
Danke für den Hinweis, Didakt :)
userD0003:
@Didakt, Sie verbreiten hier ja großartige Neuigkeiten :D
--- Zitat ---Original von Didakt
--- Zitat ---von FirstCon am 11.06.12, 19:17:
Aber wenn nun doch jemand lieber zu den „Großen“ oder wohin auch immer wechseln möchte – der Vorstand hat ja vorgesorgt und ein Sonderkündigungsrecht bis zum 20.06. (also auch nach der GV!) eingeräumt. Dann wird er zum technisch nächstmöglichen Termin (Ende Juli) abgemeldet.
--- Ende Zitat ---
Ein großzügiger Steigbügelhalter! :)
--- Ende Zitat ---
dazu (von @masterflok womöglich übersehen):
--- Zitat ---Original von h\'berger am 13.06.12, 19:24
--- Zitat ---Original von masterflok am 12.06.12, 18:36
... Wenn ich von meinem Sonderkündigungsrecht gebrauch mache, kann ich die Versorgung dann auch zum 31.07. beenden oder ist nur der 30.06. möglich?
--- Ende Zitat ---
Das sagt der AR-Vors. der EGNW und Energiefachmann dazu:
--- Zitat ---Original von FirstCon (bzgl. Strom)
Aber wenn nun doch jemand ... wohin auch immer wechseln möchte – der Vorstand hat ja vorgesorgt und ein Sonderkündigungsrecht bis zum 20.06. (also auch nach der GV!) eingeräumt. Dann wird er zum technisch nächstmöglichen Termin (Ende Juli) abgemeldet.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Und man wird sehen, wer hier Blödsinn³ von sich gibt:
--- Zitat ---Original von Didakt
--- Zitat ---Original von h‘berger:
…und der Erdgasvertrag dürfte lt. AGB erst zum 30.09.2012 kündbar sein!
--- Ende Zitat ---
Blödsinn³! :D
Wer diesem Chaos-Klub angesichts der aktuellen Geschehnisse adieu sagen will, hat das uneingeschränkte Recht, sein(e) Lieferverhältnis(se) fristlos zu kündigen. Siehe § 41 (3) EnWG. Die Kündigung(en) sollte(n) der Klarheit wegen in eigener Regie formgerecht zum 31.07.2012 ausgesprochen werden ...
--- Ende Zitat ---
Die AGB-Änderung (mit Wirkung ab 01.06.12?) wurde bereits mit Schreiben vom 18.04.12 / Gaspreisanpassung von EGNW mitgeteilt und auf eine Widerspruchsmöglichkeit bis zum 21.05.12 hingewiesen. Insofern dürfte es zweifelhaft sein, dass @masterflok sich für eine Vertragskündigung jetzt noch auf § 41 (3) EnWG berufen kann. Jedoch müsste er sich darauf berufen können, dass der neue, sehr wesentliche § 2.4. der geänderten AGB gegenüber Bestandskunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht wirksam geworden ist. Ein damit verbundenes Sonderkündigungsrecht ist allerdings nicht ersichtlich.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von h\'berger
Die AGB-Änderung (mit Wirkung ab 01.06.12?) wurde bereits mit Schreiben vom 18.04.12 von EGNW mitgeteilt und auf eine Widerspruchsmöglichkeit bis zum 21.05.12 hingewiesen.
--- Ende Zitat ---
Das genügt für die wirksame Einbeziehung geänderter AGB im Wege einer Vertragsänderung nicht. Notwendig ist eine eindeutige Erklärung des Kunden, dass er mit der Einbeziehung der geänderten AGB einverstanden ist, wofür der schweigende Weiterbezug von Energie nicht ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 23). Schweigen kommt im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr grundsätzlich kein Erklärungegehalt zu. Wer schweigt, erklärt nichts.
userD0003:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das genügt für die wirksame Einbeziehung geänderter AGB im Wege einer Vertragsänderung nicht. Notwendig ist eine eindeutige Erklärung des Kunden, dass er mit der Einbeziehung der geänderten AGB einverstanden ist ... Wer schweigt, erklärt nichts.
--- Ende Zitat ---
Hab ich das nicht zum Ausdruck gebracht ?(
--- Zitat ---Original von h\'berger
... Jedoch müsste er sich darauf berufen können, dass der neue, sehr wesentliche § 2.4. der geänderten AGB gegenüber Bestandskunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht wirksam geworden ist.
--- Ende Zitat ---
In der Diskussion geht es auch vielmehr um die Frage, ob die (ohnehin nicht wirksame) einseitige Vertrags-/Bedingungsänderung eine fristlose Kündigung der Vertragsverhältnisse gem. § 41 (3) EnWG ermöglicht !?
masterflok:
--- Zitat ---Original von h\'berger
@Didakt, Sie verbreiten hier ja großartige Neuigkeiten :D
--- Zitat ---Original von Didakt
--- Zitat ---von FirstCon am 11.06.12, 19:17:
Aber wenn nun doch jemand lieber zu den „Großen“ oder wohin auch immer wechseln möchte – der Vorstand hat ja vorgesorgt und ein Sonderkündigungsrecht bis zum 20.06. (also auch nach der GV!) eingeräumt. Dann wird er zum technisch nächstmöglichen Termin (Ende Juli) abgemeldet.
--- Ende Zitat ---
Ein großzügiger Steigbügelhalter! :)
--- Ende Zitat ---
dazu (von @masterflok womöglich übersehen):
--- Ende Zitat ---
Wie eingangs gesagt, wurde bei der Stromlieferung vom Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht.
Welche Frage sich mir jedoch noch stellt:
Angenommen eine Abmeldung ist erst zum 31.07. möglich, welcher Tarif gilt dann für Juli?
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