Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Stromversorger - Sturer Sachbearbeiter?
Raynard:
--- Zitat ---Original von h\'berger
[...] Ob das und der laufende Strombezug zwei getrennte Vorgänge sind, möchte ich bezweifeln.
--- Ende Zitat ---
Versorgungsverträge werden m. W. n. immer für einen bestimmten Zeitraum getroffen, vereinfacht von Hauptfälligkeit A bis Hauptfälligkeit B und dann abgerechnet. Auf Basis dieser Abrechnung wird für den folgenden Zeitraum eine ggfls neue Vorauszahlungsvereinbarung für den folgenden Zeitraum zwischen den Hauptfälligkeiten getroffen. Sollten meine BGB-Kentnisse mich nicht trügen, handelt es sich bei jeder Vereinbarung, -änderung um einen neuen Vertrag, oder hier \'Untervertrag\'.
Aber damit haben Sie im Prinzip den Daumem auf die wunde Stelle meiner Argumentation gelegt. Mir ist nicht bekannt, in wie weit, bzw. ob Forderungen aus \'Vorvertrags\'verhältnissen im aktuellen Vertrag berücksichtigt werden können, bzw. ob hier in den AGB gewisse Klauseln existieren.
IMHO müsste ein Versorger jedoch Aufrechnung der gezahlten Vorauszahlungen auf die rückständige Forderung erklären, bevor er nachteilig ins aktuelle Vertragsverhältnis eingreifen kann. (Wie gesagt, meine Meinung, welche ich damit zur Diskussion stellen will)
--- Zitat ---Original von h\'berger
Handelt es sich bei dem Stromliefervertrag Ihrer Nachbarin um eine Grundversorgung oder um einen Sondervertrag (HT/NT spricht für SV) ?
--- Ende Zitat ---
Kann ich im Moment nicht eruieren, ich gehe aber von SV aus, nachdem der Zähler offenbar HT/NT zählt.
userD0003:
--- Zitat ---Original von Raynard
Versorgungsverträge werden m. W. n. immer für einen bestimmten Zeitraum getroffen, vereinfacht von Hauptfälligkeit A bis Hauptfälligkeit B und dann abgerechnet. ...
--- Ende Zitat ---
Energielieferverträge sind im Regelfall unbefristete \"Dauerschuldverhältnisse\" und die periodische Verbrauchsabrechnung begründet kein neues Vertragsverhältnis.
Ein neues Vertragsverhältnis bewirken Sie in jedem Fall mit einem Versorgerwechsel! ;)
--- Zitat ---Original von Raynard
--- Zitat ---Original von h\'berger
Handelt es sich bei dem Stromliefervertrag Ihrer Nachbarin um eine Grundversorgung oder um einen Sondervertrag (HT/NT spricht für SV) ?
--- Ende Zitat ---
Kann ich im Moment nicht eruieren, ich gehe aber von SV aus, nachdem der Zähler offenbar HT/NT zählt.
--- Ende Zitat ---
Grundversorgung oder Sondervertrag könnte von maßgeblicher Bedeutung sein (die Sperrung soll den versorgungspflichtigen Grundversorger davor schützen, dass womöglich weitere Rückstände auflaufen).
Nachtrag:
--- Zitat ---Original von Raynard
... müsste ein Versorger jedoch Aufrechnung der gezahlten Vorauszahlungen auf die rückständige Forderung erklären, bevor er nachteilig ins aktuelle Vertragsverhältnis eingreifen kann.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht hat der Versorger mit der ältesten Forderung aufgerechnet gem. § 366 Abs. 2 BGB, sodass die Kundin auch mit laufenden Abschlagszahlungen in Verzug sein könnte!? Daher Zahlungen, die vom Empfänger ausschließlich zweckbestimmt verwendet werden sollen, bei Leistung immer deklarieren gem. § 366 Abs. 1 BGB !
Raynard:
--- Zitat ---Original von h\'berger
Ein neues Vertragsverhältnis bewirken Sie in jedem Fall mit einem Versorgerwechsel! ;)
--- Ende Zitat ---
Ist parallel in Arbeit, wie verschieden Anderes auch. Die aktuell von mir weitergeführte Diskussion entspricht eher meinem Wunsch nach einer breiten Informationsgrundlage. Eine Solche ist die beste Basis für eine geeignete Rhetorik, ggfls Dialektik in Verhandlungen.
Allerdings schließt ein Dauerschuldverhältnis nicht automatisch die von mir erwähnte Konstruktion aus. Ein bestehendes Vertragsverhältnis kann durchaus \'Unterverträge\' enthalten, welche einzeln zu betrachten oder abzurechnen sind. Als Beispiel möchte ich hier mal die NKAbrechnung innerhalb eines Mietvertrages erwähnen. Allerdings werde ich mich noch mal genauer einlesen. Meine diesbezügliche Ausbildung ist ein wenig viele Jahrzehnte her... :)
--- Zitat ---Original von h\'berger
Grundversorgung oder Sondervertrag könnte von maßgeblicher Bedeutung sein (die Sperrung soll den versorgungspflichtigen Grundversorger davor schützen, dass womöglich weitere Rückstände auflaufen).
--- Ende Zitat ---
Werde ich bei nächster Gelegenheit eruieren. Können Sie mir parallel dazu vielleicht einen Link (mehrere?) zur Verfügung stellen, damit ich mich ein wenig einlesen kann?
--- Zitat ---Original von h\'berger
Nachtrag:
[ ... ] Daher Zahlungen, die [ ... ] zweckbestimmt verwendet werden sollen, bei Leistung immer deklarieren gem. § 366 Abs. 1 BGB !
--- Ende Zitat ---
Danke für den Hinweis. Dies wurde von mir bei der ersten Durchsicht der Unterlagen erfolgreich geprüft. Ihre Unterlagen hält das Mädel gut in Schuß, wenn sie nur nicht so schüchtern wäre...
userD0003:
--- Zitat ---Original von Raynard
Können Sie mir parallel dazu vielleicht einen Link (mehrere?) zur Verfügung stellen, damit ich mich ein wenig einlesen kann?
--- Ende Zitat ---
@Raynard
Da ich nicht weiß, wie Ihr Kenntnisstand ist und zu welchen Themen Sie sich einlesen möchten, schlage ich vor:
1. Nutzen Sie bitte die Suchfunktion dieses Forums (\"Suchen\"-Button obere Leiste);
2. Lesen Sie die StromGVV, insbesondere die §§ 19 -21 (googeln: stromgvv > nichtamtliches Inhaltsverzeichnis).
Hinweise:
- falls Grundversorgungsvertrag: Die StromGVV ist Kraft Gesetzes gültig;
- falls Sondervertrag (= außerhalb Grundversorgung): Die StromGVV gilt nur, wenn explizit in die AGB/das Vertragsverhältnis einbezogen und zwar wirksam (vgl. § 305 BGB).
bolli:
Ich halte die Frage, ob es nun ein Sondervertrag oder die Grundversorgung ist, für sehr entscheidend.
In der GV sehe ich ein Sperrrecht aufgrund § 19 Abs 2 Satz 2+3 StromGVV als eher unwahrscheinlich an. Genaueres ergibt sich natürlich u.a., wenn man weiss, um welche Summen es geht.
Im SV sollte es AGB\'s geben (in diesen steht übrigens meist auch, dass der Vertrag zunächst für einen Zeitraum X läuft und sich sodann automatisch VERLÄNGERT, wenn er nicht von einer Seite gekündigt wird, also \"Dauerschuldverhältnis\" ;) ) wo zu prüfen ist, ob sie wirksam vereinbart wurden und wenn ja, man diese studieren sollte. In der GV gibt es keine AGB\'s (diese ist die StromGVV).
@Aronat
Wenn ich nicht auf einem aktuellen Kenntnisstand wäre, würde ich mich etwas zurückhalten, was die Art und Weise der Antworten betrifft:
--- Zitat ---Hallo NN,
bist ja ein Schelm Du kleiner Halbwissender.
...
2. Raynard sagte das er sich kundig machte und der Zähler wohl nicht vom Vermieter beauftragt wurde und wen dann soller ihn ganz einfach fragen.
Und Lieferant und Netzbetreiber sind hier eins nähmlich Grundversorger.
...
Lies erst mal richtig Du Halbwissender.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht haben Sie schon mal was von Marktrollentrennung gehört. Für den Energiesektor gilt seid Herbst 2010 die GESETZLICHE Pflicht zur Trennung zwischen Netzbetreiber und Versorger. D.h. Grundversorger und Netzbetreiber sind NIE eins. Mag sein, dass sie zum gleichen Konzern gehören, jedoch sind es zwei rechtlich selbständige Firmen mit allen Konsequezen. ;) Das aber nur am Rande.
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