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Stromversorger - Sturer Sachbearbeiter?
Netznutzer:
--- Zitat ---Nachdem der Schreibstil meiner Nachbarin ihrem Auftreten entspricht überlege ich mit ihr heute abend ein paar Zeilen an den Versorger aufzusetzen. Dabei werde ich eure Tipps berücksichtigen und plane weiter, den Versorger aufzufordern, den Auftraggeber für den Einbau des NT Zählers nachzuweisen. Kopfzerbrechen macht mir jedoch ein wenig diese Zusatzgebühr für den vergeblichen Sperrversuch. Ich würde sie gerne zurückweisen, momentan fehlen mir jedoch die Argumente dazu.
--- Ende Zitat ---
Vergebliche Liebesmüh!! Der Zähler wurde vom Anschlussnehmer = Eigentümer bei Erstellung des Hausanschlusses beim Netzbetreiber beantragt unfd gesetzt. Zu dem Zeitpunkt gab es noch nkeinerlei Lieferverhältnis. Der Lieferant, der den Zähler beliefert, bekommt diesen vom Netzbetreiber mitgeteilt und wendet ein entsprechendes Preisblatt an. Trenn dich von den Aussagen der Halbwissenden hier, HT-NT gibts nur bei Heizung und Wärmepumpe. Es gibt einen Schwachlasttarif der ein allgemeiner Tarif ist und unabhängig gewählt werden kann, wenn m,an die entsprechende Messeinrichtung vorhält. Wenn der Hauseigentümer bei Errichtung z.B. der Meinung war, 60% seiner Verbrauchsaktivitäten in die Nacht legen zu können, war ein 2-Tarifzähler sinnvoll. Wenn ein Mieter meint, er braucht es nicht, dann kann er natürlich versuchen, den Zähler gegen einen 1-Tarif-Zähler wechseln zu lassen. Wenn\'s blöd läuft, erhält man dann statt des gewünschten 1-Tarif-Zähler einen elektronischen Smart Meeter und der hat auch wieder 2 Laufwerke und entspr. Kosten. Das Preisblatt des MSB/NB gibt Auskunft, wie der Stand der Dinge in Bezug auf Einbau elektronischer Messeinrichtungen ist. Die 50,--€ sind schwierig zu verhindern, ähnlich eines beautragten PKW-Abschleppunternehmers, den man noch vor Beginn seiner Arbeit am PKW antrifft und durch Wegfahren das Abschleppen verhindern kann. Denn der Weg ist der: Der LIEFERANT, bei dem die Schulden stehen, beauftragt den MESSSTELLENBETREIBER (MSB), hier wahrscheinlich der NETZBETREIBER (NB), zu sperren. Somit berechnet der MSB/NB seine Preise an den Lieferanten für jeden Sperrgang, ob erfolgreich oder nicht. Somit erhöht jeder Fehlversuch die zu bezahlenden Kosten.
Gruß
NN
Aronat:
Hallo NN,
bist ja ein Schelm Du kleiner Halbwissender. :rolleyes:
1. Da der Sperrversuch rechtwidrig war fallen auch keine Gebühren an. Punkt
2. Raynard sagte das er sich kundig machte und der Zähler wohl nicht vom Vermieter beauftragt wurde und wen dann soller ihn ganz einfach fragen.
Und Lieferant und Netzbetreiber sind hier eins nähmlich Grundversorger.
Und hier gehts um ein Mehrfamilienhaus mit Mietern wo mit Gas geheizt wird.
Lies erst mal richtig Du Halbwissender.
Und blöd laufen kanns schonmal garnicht, blöd kann nämlich garnicht laufen. :D
Wenn ein normaler Zähler zum Wechseln beauftragt wird so wird dieser auch eingebaut.
Und selbst wen wäre dies ein rechtswidriger Einbau deren Kosten bzw. Gebühren nicht vom Mieter oder Vermieter bezahlt werden müssen.
Man muß sich nur wehren.
mfg, Aronat
userD0003:
--- Zitat ---Original von Aronat
... bist ja ein Schelm Du kleiner Halbwissender. :rolleyes:
1. Da der Sperrversuch rechtwidrig war fallen auch keine Gebühren an. Punkt ...
--- Ende Zitat ---
Woher wissen Sie \"großer Ganzwissender\", dass der Sperrversuch rechtswidrig war? Seit wann ist ein Netzbetreiber auch der Grundversorger ??? ?(
--- Zitat ---Und blöd laufen kann’s schon mal gar nicht, blöd kann nämlich gar nicht laufen.
--- Ende Zitat ---
Blöd kann nicht mal halbwegs Orrdokravieh ! :D
Raynard:
Hallo, liebe Forenmituser.
Ich liebe hitzige Diskussionen, allerdings eher, wenn sich diese Hitzigkeit aufs Thema bezieht, weniger auf die Gesprächspartner. Irgendwie will und kann ich mir nur schwer vorstellen, einer von uns habe Lust in den Verdacht einer schlechten Diskussionskultur zu geraten.
@Netznutzer
Möglicherweise hast du zu schnell quergelesen, oder aber wir verfolgen unterschiedliche Ansatzpunkte.
Wie meine Recherche beim Bauunternehmer und Ursprungseigentümer ergaben, waren in der gesamten Häuserzeile zu keinem Zeitpunkt Wärmepumpen oder Nachtspeicher geplant. Ohne eine solche Einrichtung ist ein Zweitarifzähler m. E. sinnbefreit. Von daher liegt der Verdacht nahe, hier ist beim Einbau, Lieferung oder der Bestellung ein Fehler unterlaufen.
Sollte hier ein Fehler vorliegen, welcher nicht vom Eigentümer sondern vom Versorger oder eines seiner Beauftragten zu verantworten ist, ist dieser ggfls. in Haftung zu nehmen. Urteile, welche ich zu diesem Thema fand, verpflichteten den Versorger zum Einbau einer passenden (ggfls. funktionierenden) Messeinrichtung sowie teilweise zur Gutschrift / Rückerstattung zuviel geleisteter Gelder.
Bezügl. des Zählers kann der Mieter zunächst mal meinen was er will. Er ist diesbezüglich nicht der Vertragspartner des EVU\'s. Allerdings kann das EVU auch nicht über den Kopf des Vertragspartners z. b. den von Dir erwähnten \'elektronischen Smart Meter\' verbauen, wenn dieser einen Solchen nicht wünscht. Und selbst wenn der Eigentümer sich überzeugen lassen sollte, bei der Abrechnung seiner Kosten wird er in einige Argumentationsnot kommen. Er wird dem Mieter darstellen müssen wo der Vorteil dieser \'Modernisierungsmassnahme\' für diesen liegt.
Und zu den Sperrkosten: Dein Beispiel ist nicht schlecht, daher will ich es mal übernehmen. Wenn das Abschleppunternehmen bei Deinem Auto steht und mit seiner Arbeit beginnen will, sind Kosten angefallen, welche zur Zahlung offen stehen. Allerdings bist du nicht Auftraggeber oder Vertragspartner des Abschleppers, somit diesem gegenüber nicht Zahlungspflichtig. Zahlungspflichtig wäre der Auftraggeber, sei es das Ordnungsamt oder Sonstige. Diese nutzen nur das Abschleppunternehmen als Inkasso. Sollte sich jedoch herausstellen, es lag zur \'Einziehung\' des Fahrzeuges keine \'berechtigende Ordnungswidrigkeit\' o. ä. vor, bekommen wir hier - sollte das Kfz nur gegen Zahlung rückübereignet werden - eine Steilvorlage für ein Ermittlungsverfahren nach § 240 StGB (Nötigung).
Um nun zum hier diskutierten Thema zurück zu kommen; die Schuldnerin vereinbarte mit dem Gläubiger EVU eine Ratenzahlung bezüglich der Nachzahlung (Vertrag). Nachdem sie den vereinbarten Zahlungstermin nicht einhielt, wurde sie vertragsbrüchig. Darauf aufbauend hätte der Gläubiger die Möglichkeit gehabt umgehend das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, mit allen diesbezüglichen Nachteilen für die Schuldnerin.
Hier jedoch verlegte sich das EVU darauf die laufenden Stromlieferungen einzustellen, bzw. damit zu drohen und einen Kalfaktor mit dem entsprechenden Auftrag vorbei zu schicken. Jedoch sind die diesbezüglichen Forderungen des EVU laufend bezahlt. M. E. handelt es sich hierbei um zwei getrennte / unabhängige Vorgänge, einmal die Forderung des Vorjahres, einmal der laufende Strombezug. Und damit liegt mir der Verdacht der versuchten Nötigung nahe; der Vollendeten, sollte der Betrag zwingend gefordert werden. Und aus dieser sehe ich keine Zahlungspflicht der Schuldnerin für die Zahlung.
Oder anders aufgeschlüsselt: Ich betrachte die beiden Vorgänge als getrennt, einmal die Abrechnung des Vorjahres und einmal der laufende Strombezug.
Wie seht ihr das?
userD0003:
@Raynard
Wie Sie selbst feststellen, befand sich die Schuldnerin mit Ihren Zahlungen in Verzug. Ob das und der laufende Strombezug zwei getrennte Vorgänge sind, möchte ich bezweifeln. Handelt es sich bei dem Stromliefervertrag Ihrer Nachbarin um eine Grundversorgung oder um einen Sondervertrag (HT/NT spricht für SV) ?
Falls doch Grundversorgung, die nicht gekündigt werden kann, war der Sperrauftrag (Fristen gewahrt?) wg. Nichteinhaltung und damit Hinfälligkeit der Ratenzahlungsvereinbarung ggf. doch die angemessene Reaktion des Versorgers.
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