Energiepreis-Protest > 1·2·3energie
Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
luispold:
--- Zitat ---Original von h\'berger
Bei Ihrem \"Fall\" (Preisänderungsregelung von 123energie) dürfte es sich um einen der wenigen Fälle handeln, wo aus den genannten Gründen ein Preisprotest gemäß
§ 307 BGB aussichtsreich ist. Was Sie daraus machen, ist allein IHRE Sache !
--- Ende Zitat ---
?( Dürfte es sich bei den 123 Kunden nicht um eine stattliche Anzahl handeln?....................aber vielen Dank für die ausführlichen Infos, mal sehen, ob es noch andere Meinungen zum Thema gibt?
molay:
--- Zitat ---Original von luispold
--- Zitat ---Original von h\'berger
Bei Ihrem \"Fall\" (Preisänderungsregelung von 123energie) dürfte es sich um einen der wenigen Fälle handeln, wo aus den genannten Gründen ein Preisprotest gemäß
§ 307 BGB aussichtsreich ist. Was Sie daraus machen, ist allein IHRE Sache !
--- Ende Zitat ---
?( Dürfte es sich bei den 123 Kunden nicht um eine stattliche Anzahl handeln?....................aber vielen Dank für die ausführlichen Infos, mal sehen, ob es noch andere Meinungen zum Thema gibt?
--- Ende Zitat ---
...aber doch nur, wenn der Preisprotest sich auf eine unangekündigte Erhöhung gem. Ziff. 8.6 f bezieht. Gegen angekündigte Erhöhungen kann man auf der Basis denke ich nicht protestieren. Die Wirksamkeit der Bestimmung an sich kann man über Verbraucherorganisationen angreifen, wenn man abmahnen möchte. Ansonsten ist eine unwirksame Bestimmung auch ohne Protest unwirksam. Aber unwirksame Bestimmungen in AGB werden einfach gestrichen. Ziff. 8.3 bleibt dann bestehen, es kippt also IMHO nicht die gesamte Preisanpassungsberechtigung.
Ich würde wohl erst was in Richtung Ziff. 8.6 f prüfen, wenn ich eine darauf gründende unangekündigte Erhöhung bekäme.
userD0003:
--- Zitat ---Original von luispold
--- Zitat ---Original von h\'berger
Bei Ihrem \"Fall\" (Preisänderungsregelung von 123energie) dürfte es sich um einen der wenigen Fälle handeln, wo ...
--- Ende Zitat ---
?( Dürfte es sich bei den 123 Kunden nicht um eine stattliche Anzahl handeln?...
--- Ende Zitat ---
Mit \"einen der wenigen Fälle\" meinte ich die Preisänderungsregelung von 123energie (ist meine vorstehende Formulierung missverständlich?) ?(
Die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen aufgrund der den Kunden benachteiligenden Änderung der übernommenen GasGVV-Bestimmungen ist keine \"Meinung\" sondern eine BGH-Entscheidung! Bekommen Sie eine Preiserhöhung gemäß Ziff. 8.6 oder 8.7 der AGB, können Sie demnach widersprechen und Ihre Zahlungen entsprechend kürzen.
Preiserhöhungen gemäß Ziff. 8.3 dürften i.O. sein, von der anstehenden EuGH-Entscheidung mal abgesehen (insofern war meine obige Einschätzung missverständlich bzw. nicht richtig).
--- Zitat ---Original von h\'berger
Als Betroffener würde ich 123energie innerhalb der 4 Wochen nach Zugang der neuen AGB in Textform mitteilen:
1. dass ich § 8.6 Satz 2 und § 8.7 Satz 2 der neuen AGB insofern nicht akzeptiere, dass die Einführung, oder Änderung von Steuern, Abgaben und/oder Umlagen ohne Ankündigung und damit auch ohne Sonderkündigungsrecht weitergegeben werden;
2. dass solche Bestimmungen nicht den Erfordernissen der GasVV entsprechen, mich unangemessen benachteiligen und daher nach meiner Auffassung rechtlich unwirksam sind.
Das wäre meine Reaktion und soll keine Empfehlung für Dritte sein!
--- Ende Zitat ---
Die Aussage nehme ich zurück. Zunächst abwarten und Widerspruch erst, wenn aus einer Abrechnung eine Preiserhöhung gem. Ziff. 8.6 oder 8.7 ersichtlich wird.
--- Zitat ---Original von molay
...aber doch nur, wenn der Preisprotest sich auf eine unangekündigte Erhöhung gem. Ziff. 8.6 f bezieht. ... Ich würde wohl erst was in Richtung Ziff. 8.6 f prüfen, wenn ich eine darauf gründende unangekündigte Erhöhung bekäme.
--- Ende Zitat ---
Richtig, Ziff. 8.3 der AGB ist für sich betrachtet i.O. Unwirksam sind die Ziff. 8.6 und 8.7 und damit die dort vorgesehenen Preiserhöhungen ohne Ankündigung.
--- Zitat ---Die Wirksamkeit der Bestimmung an sich kann man über Verbraucherorganisationen angreifen, wenn man abmahnen möchte.
--- Ende Zitat ---
Das ist möglich, aber auch jeder Verbraucher kann erfolgten Preiserhöhungen mit einer Unwirksamkeitseinrede widersprechen (§ 307 BGB).
--- Zitat ---Aber unwirksame Bestimmungen in AGB werden einfach gestrichen.
--- Ende Zitat ---
Das versteh ich jetzt nicht. Niemand kann unwirksame Bestimmungen in AGB einfach streichen!
molay:
--- Zitat ---Original von h\'berger
--- Zitat ---Original von molay
Aber unwirksame Bestimmungen in AGB werden einfach gestrichen.
--- Ende Zitat ---
Das versteh ich jetzt nicht. Niemand kann unwirksame Bestimmungen in AGB einfach streichen!
--- Ende Zitat ---
Das Prinzip steht komplizierter formuliert in § 306 II BGB: Unwirksame Bestimmung entfällt, entstandene Lücke wird durch gesetzliche Regelung gefüllt. De facto wird also einfach die unwirksame Regelung als nicht vorhanden angesehen.
userD0003:
--- Zitat ---Original von molay
Das Prinzip steht komplizierter formuliert in § 306 II BGB: Unwirksame Bestimmung entfällt, entstandene Lücke wird durch gesetzliche Regelung gefüllt. De facto wird also einfach die unwirksame Regelung als nicht vorhanden angesehen.
--- Ende Zitat ---
@molay, mit \"... als nicht vorhanden ...\" haben Sie schon eine sehr \'exklusive\' Auslegung gefunden. :D
Der § 306, Abs. 2 besagt \"de facto\", dass bei einer unwirksamen Preisänderungsklausel die gesetzliche Regelung § 433 Abs. 2 BGB - Zitat \"Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen ...\", zur Anwendung kommt. Es ist also \"nur\" der Preis ohne die unwirksame Preiserhöhung zu zahlen. Insofern verstehe ich unverändert nicht, wo Sie ein Problem sehen.
Und ob Ziff. 8.3. der AGB (wirksam) bestehen bleibt, ist für mich durchaus noch zweifelhaft, da der BGH einer Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts nach § 5 Abs. 2 GasGVV in Sonderverträge sehr enge Grenzen gesetzt hat. Zu diesem Thema habe ich daher unter \"Grundsatzfragen\" einen neuen Thread eröffnet.
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