Energiepreis-Protest > 1·2·3energie
Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
userD0003:
--- Zitat ---Original von uwes
--- Zitat ---Original von h\'berger
2. dass solche Bestimmungen nicht den Erfordernissen der GasVV entsprechen,
--- Ende Zitat ---
Wozu wäre das rechtlich bei Sonderverträgen erforderlich?
--- Ende Zitat ---
@uwes, in diesem \"speziellen Fall\" deshalb:
--- Zitat ---In den neuen AGBs steht (lt. luispold)
§ 8.3 Grund- und Arbeitspreis können in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 GasGVV geändert werden.
--- Ende Zitat ---
Diese Anwendung § 5 Abs. 2 und 3 schließt die in Abs. 2 bestimmte Ankündigungspflicht sowie das in Abs. 3 festgelegte Sonderkündigungsrecht somit ein.
Änderung/Ergänzung am 24.05.2012:
--- Zitat ---BGH-Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 (EWE) lautet:
Eine Preisanpassungsklausel, die das ... für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach ... § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. ...
--- Ende Zitat ---
Mit dem Ausschluss der Änderungsankündigung und damit auch des Sonderkündigungsrechts in den §§ 8.6 und 8.7 der AGB werden die Bestimmungen der GasGVV zum Nachteil des Sonderkunden verändert. Insofern ist das Preisänderungsrecht bzgl. jeder nach Vertragsbeginn folgenden Preiserhöhung unwirksam! Nach neuester BGH-Rechtsprechung ist ein Widerspruch innerhalb von 3 Jahren ab Zugang der Abrechnung erforderlich.
luispold:
--- Zitat ---Original von h\'berger
............................]
Mit dem Ausschluss der Änderungsankündigung und damit auch des Sonderkündigungsrechts in den §§ 8.6 und 8.7 der AGB werden die Bestimmungen der GasGVV zum Nachteil des Sonderkunden verändert. Insofern ist das Preisänderungsrecht bzgl. jeder nach Vertragsbeginn folgenden Preiserhöhung unwirksam! Nach neuester BGH-Rechtsprechung ist ein Widerspruch innerhalb von 3 Jahren ab Zugang der Abrechnung erforderlich.
--- Ende Zitat ---
8o 8o
kann das in meinem Fall bedeuten, dass eine kommende Preiserhöhung, egal aus welchem Grund, unwirksam ist?
userD0003:
--- Zitat ---Original von luispold
kann das in meinem Fall bedeuten, dass eine kommende Preiserhöhung, egal aus welchem Grund, unwirksam ist?
--- Ende Zitat ---
Da das übernommene Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV zum Nachteil der Kunden verändert wurde, ist das nach meiner Einschätzung die logische Folge.
edit: Zudem steht ein solches Preisänderungsrecht ja auch noch beim EuGH auf dem Prüfstand.
luispold:
Vielen Dank für die Infos!
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der Preisprotest mit Bezug auf § 315 seinen anfänglichen Schwung verloren hat. Bin selbst ziemlich unsicher und vermisse die anfängliche Unterstützung in Medien durch BDE und Verbraucherzentralen.
Dieses Forum (wie einige andere Foren in denen Probleme besprochen werden auch) verwirrt mich eher und nimmt mir den Mut den ich bei Erdgas Südbayern und E.ON Bayern noch hatte.
userD0003:
--- Zitat ---Original von luispold
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der Preisprotest mit Bezug auf § 315 seinen anfänglichen Schwung verloren hat. Bin selbst ziemlich unsicher und vermisse die anfängliche Unterstützung in Medien durch BDE und Verbraucherzentralen.
Dieses Forum (wie einige andere Foren in denen Probleme besprochen werden auch) verwirrt mich eher und nimmt mir den Mut den ich bei Erdgas Südbayern und E.ON Bayern noch hatte.
--- Ende Zitat ---
@luispold, so ganz kann ich Ihre Kritik und Ihre Verunsicherung nicht nachvollziehen.
Fakt ist zunächst einmal, dass die Zeiten des Preisprotests weitestgehend vorbei sind, da auch die Versorger durch die Rechtsprechung dazu lernen
und bei Sonderverträgen die Preisänderungsklauseln in den AGB angepasst haben. Jetzt und zukünftig heißt es vorrangig: WECHSELN !
Ohnehin war und ist ein Preisprotest \"mit Bezug auf § 315\" (Billigkeitseinrede bei Recht/Pflicht zur einseitigen Preisbestimmung nach GVV) durchaus problematisch.
Erfolgreicher hingegen waren insbesondere die Preisproteste \"mit Bezug\" auf § 307 (Unwirksamkeitseinrede bzgl. der verwendeten AGB-Preisänderungsklausel).
Besonders in diesem Forum bekommt man dazu umfassende Informationen, aber man muss sich schon etwas damit befassen ! ;)
Bei Ihrem \"Fall\" (Preisänderungsregelung von 123energie) dürfte es sich um einen der wenigen Fälle handeln, wo aus den genannten Gründen ein Preisprotest gemäß
§ 307 BGB aussichtsreich ist. Was Sie daraus machen, ist allein IHRE Sache !
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