Energiepreis-Protest > 1·2·3energie
Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
luispold:
Hallo allerseits!
Vielleicht für andere Gaskunden bei anderen Lieferanten von Interesse?
Auszug aus Originalinformation vor einigen Tagen per E-Mail bei mir eingetroffen.
mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 04. August 2011 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten. Diese haben wir in unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen. Zusätzlich haben wir Anpassungen vorgenommen, die zur Optimierung des Kundenservices beitragen.
An Ihrem Preis ändert sich nichts. Im Anhang erhalten Sie die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT für die Lieferung von Gas der Marke \"123energie\". Sie sind Bestandteil Ihres Gaslieferungsvertrages und ab dem 01. Juli 2012 gültig. Wir empfehlen, die neue Version zu Ihren Vertragsunterlagen zulegen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Ziffer 3 - Vertragsverhältnis und Lieferbeginn
Die Frist zum Wechsel des Energielieferanten wurde gekürzt. Gemäß § 20a Abs. 2 EnWG darf das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten drei Wochen nicht überschreiten. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Der neu geschaffene § 20a soll den Wechsel zu einem neuen Energielieferanten für Sie als Endkunden beschleunigen und transparenter machen.
Ziffer 4 - Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
Die Vertragsbedingungen und die Voraussetzungen für eine Vertragsbeendigung haben wir spezifiziert. Energielieferungen können nur für Lieferstellen vorgenommen werden, bei denen vom zuständigen Netzbetreiber eine Standardlastprofilmessung zur Verfügung gestellt wird.
Ziffer 8 - Preise und Preisanpassungen
Grundsätzlich gilt: Wenn sich in Ihrem Vertrag etwas ändert, können Sie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Insbesondere dann, wenn sich die Preise oder die AGB Ihres Energielieferungsvertrages ändern. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Die Umlagen und Abgaben, die Ihre Preisstellung beeinflussen, wurden in die Regelungen der Preisanpassungen integriert. Die Tatsache, dass die derzeitigen energiewirtschaftlichen Prozesse noch nicht mit den gesetzlich geforderten Fristenregelungen im Einklang stehen, wurde ebenfalls berücksichtigt.
Ziffer 10 - Abrechnung und Abschlagszahlungen
Der erste Abschlag für Neukunden wird fortan zum Lieferbeginn und nicht mehr 14 Tage vor Beginn der ersten Belieferung durch 123energie fällig.
Ziffer 17 - Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Regelungen zu Ihren Rechten bei Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurden nach Maßgaben des EnWG geändert. Somit können Sie den Energielieferungsvertrag bei einseitiger Änderung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Die Tatsache, dass die derzeitigen energiewirtschaftlichen Prozesse noch nicht mit den gesetzlich geforderten Fristenregelungen im Einklang stehen können, wurde ebenfalls berücksichtigt.
Ziffer 18 - Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung wurden entsprechendder EnWG-Novelle eingefügt.
Sind Sie mit den neuen AGB einverstanden, müssen Sie nichts weiter machen. Die neue Fassung tritt automatisch am 01. Juli 2012 in Kraft.
Sind Sie nicht damit einverstanden, so verweisen wir auf § 17 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 05.03.2010.
Musste so oft \"editieren\" weil die Original-Formatierung des Textes es erforderte!
userD0003:
@luispold, was wollen Sie uns mit diesem Beitrag sagen oder fragen ? ?(
--- Zitat ---Im Anhang erhalten Sie die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT für die Lieferung von Gas der Marke \"123energie\". Sie sind Bestandteil Ihres Gaslieferungsvertrages und ab dem 01. Juli 2012 gültig. Wir empfehlen, die neue Version zu Ihren Vertragsunterlagen zulegen.
--- Ende Zitat ---
Ob Bestandteil und gültig, erscheint zweifelhaft: War denn zuvor überhaupt eine AGB (ggf. die v. 05.03.2010?) wirksam in Ihr Vertragsverhältnis einbezogen worden? Es ist auch nicht ersichtlich, ob die wiedergegebenen \"wichtigsten Neuerungen\" oder andere Neuerungen unangemessene Veränderungen/unangemessene Benachteiligungen des Kunden beinhalten.
--- Zitat ---Sind Sie mit den neuen AGB einverstanden, müssen Sie nichts weiter machen. Die neue Fassung tritt automatisch am 01. Juli 2012 in Kraft.
Sind Sie nicht damit einverstanden, so verweisen wir auf § 17 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 05.03.2010.
--- Ende Zitat ---
Der erste Satz erscheint zweifelhaft: War denn in der ggf. bisher einbezogenen AGB eine entsprechende und wirksame Änderungsfiktion vereinbart worden?
Zum zweiten Satz: Was steht denn in § 17 Satz 3 der AGB vom 05.03.2010?
luispold:
Versuche mal die Fragen von h\'berger zu beantworten:
Mein Vertrag mit 1.2.3 kam über VERIVOX zustande. Der Kopie meiner Anmeldeunterlage sind die
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT für die
Lieferung von Gas der Marke „1·2·3energie“
1. Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für alle mit der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT
(im Folgenden „PFALZWERKE“ genannt) geschlossenen Gaslieferungsverträge für
die Produkte der Marke 1·2·3energie.
beigefügt.
In den Änderungen kann ich im Moment keine Benachteiligungen für mich erkennen.
17. Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die PFALZWERKE sind berechtigt, die Vertragsbedingungen und/oder die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu ändern. Erfolgen Änderungen, werden diese dem
Kunden mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung
in Textform gegenüber den PFALZWERKEN widersprechen. Die
PFALZWERKE werden den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf
diese Möglichkeit hinweisen. Erfolgt kein Widerspruch durch den Kunden, werden
die geänderten AGB Vertragsbestandteil. Ziffer 17 gilt nicht für die Änderung der
Gaspreise , der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.[/COLOR
Außerdem hoffte ich zu erfahren ob andere Versorger auch Ihre AGBs wegen dem von 1.2.3 angegeben Grund geändert haben.
Und ich frage mich ganz allgemein, wie ich einer mit Sicherheit kommenden Preiserhöhungsabsicht von 1.2.3 begegnen kann?
Versorger wechseln oder Preisprotest?
bolli:
--- Zitat ---Original von luispold
Außerdem hoffte ich zu erfahren ob andere Versorger auch Ihre AGBs wegen dem von 1.2.3 angegeben Grund geändert haben.
--- Ende Zitat ---
Also ich habe von den Versorgern, bei denen meine Familie Verträge hat, keine Änderung bekommen, wüsste auch nicht weshalb. Die Masche mit dem geänderten Gesetz wird allerdings gerne genommen, damit die Kunden schön ruhig halten (nach dem Motto: Da können wir nichts dran machen, dass ist gesetzlich vorgeschrieben.) Dem ist aber mitnichten immer so, eher in seltenen Fällen ,wenn überhaupt.
Aber 1,2,3energie hat ja noch einen 2. Satz dahinter stehen
--- Zitat ---mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 04. August 2011 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten. Diese haben wir in unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen. Zusätzlich haben wir Anpassungen vorgenommen, die zur Optimierung des Kundenservices beitragen.
--- Ende Zitat ---
Tja, zur Optimierung des Kundenservices mögen diese Änderungen beitragen, ob allerdings zugunsten des Kunden, ist eher fraglich. Ich würde mir während einer Vertragslaufzeit keine Änderungen an AGB\'s \"andrehen\" lassen, auch nicht, wenn mir ggf. ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. Vertrag ist Vertrag und wenn der ein Jahr läuft, möchte ich die Bedingungen ein Jahr haben.
--- Zitat ---Original von luispold
Und ich frage mich ganz allgemein, wie ich einer mit Sicherheit kommenden Preiserhöhungsabsicht von 1.2.3 begegnen kann?
Versorger wechseln oder Preisprotest?
--- Ende Zitat ---
Tja, dazu müssen Sie zunächst einmal untersuchen, aus welchem Grund Sie Preisprotest einlegen wollen. Das kommt darauf an, ob in Ihren Vertrag eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde und ob diese selbst auch gültig ist. Sollte beides der Fall sein, wird ein Preisprotest möglicherweise schwierig.
Ich würde heutzutage eher auf Wechsel ausgehen, denn ggf. kündigt Ihnen der versorger nach einem Preisprotest ggf. sowieso und Sie müssen sich dann sowieso einen neuen Versorger suchen. Da aber ja ständig nur Preiserhöhungen stattfinden wird zu einem späteren Zeitpunkt ggf. der Preis höher sein, als wenn man sofort wechselt.
userD0003:
@luispold
Wurde denn insbesondere auch § 8.5. der AGB geändert? - heißt es dort in Ihrer derzeitigen AGB (und vielleicht nach wie vor in der neuen) - Zitat: \"Sofern eine Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer, auf Änderungen der EEG-Umlage sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern. Die PFALZWERKE werden Erhöhungen oder Senkungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer, der EEG-Umlage sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern während der gesamten Vertragslaufzeit ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben ...\" Zitatende ?
\"Ohne Ankündigung\" bedeutet, dass man eine solche Preiserhöhung erst mit der Verbrauchsabrechnung feststellt! Diese Nicht-Ankündigung und damit der Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts bei Preisänderungen dürfte eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und die AGB insofern unwirksam sein. Zumindest ist eine solche Handhabung wenig seriös und einen Energieversorger mit solchen Geschäftsgebaren (vorprogrammierter Ärger) braucht niemand!
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