Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG

\"Vertrags-Tohuwabohu\" bei EGNW ?

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Neu-Genosse:
@Plus

Ihr Beispiel mit dem Schlosser charakterisiert den normalen Fall des Erfüllungsgehilfen. Am Ende haben sie eine offene Tür und Rechnung und Quittung des Unternehmens, dass Sie beauftragt haben. Der Geselle ist über seinen Arbeitsvertrag inkl. Rechnungs- und Quittungsvollmacht zum Erfüllungsgehilfen geworden und alles ist ok.

Das Beispiel trifft aber nicht das Verhältnis der EGNW-Genossen zur EnGS. Da ist zwar Schlosser A beauftragt worden, aber Schlosser B ist zufällig im Haus, öffnet die Tür, berechnet und quittiert im eigenen Namen. Sie haben also 2 Schlosser mit der gleichen Arbeit beauftragt. Logisch, dass dann Schlosser A wenigstens seine Anfahrt bezahlt haben will, wenn er kurz nach Reparaturende erscheint.

@ h\'berger

Ihre Darstellung des Sachverhaltes krankt an der Identität von 1. und 2. EnGS ist meines Wissens niemals als Bevollmächtigter, Auftragnehmer o. ä. der EGNW aufgetreten, hat also Geschäfte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gemacht. Etwas anderes wäre nur zutreffend, wenn EGNW und EnGS übereinstimmend geäussert hätten, dass EnGS für EGNW tätig wird. So bleibt das eine einsame Behauptung von H. R. Mindestens eine bilaterale Vereinbarung zwischen den beiden Genossenschaften wäre aber erforderlich, wenn die eine die Geschäfte der anderen besorgen soll.

Nie mit Leben gefüllt wurde die Vereinbarung zwischen EGNW und Verbraucher, da dieser weder Energie von EGNW bezogen noch Zahlungen an die EGNW geleistet hat.

Zur Lastschriftrückgabe hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter der EnGS schon geäussert, siehe dort bzw. der Homepage der EnGS. Evtl. Forderungen sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter anzumelden. Sollte die Eröffnung allerdings abgelehnt werden könnte man damit vielleicht durchkommen. Es könnte aber auch sein, dass dann zusätzlich einige Kosten auf einen zukommen. Dann hätte man gutes Geld schlechtem hinterhergeworfen.

und @ Plus noch einmal

Wenn ich das richtig verstanden habe, soll versucht werden zuviel gezahlte Beträge zurückzufordern. Die Rückforderung einer Zahlung ist aber nur möglich, wenn vorher eine Zahlung erfolgt ist. Der Rückforderer wird also erst einmal zu belegen haben, das und wann er an die EGNW gezahlt hat. Diesen Nachweis muß er schon erbringen. Ansonten wird es heissen: Wir könen leider keine Rückzahlung für diesen Zeitraum an Sie vornehmen, das Sie für diesen Zeitraum nie Zahlungen an uns geleistet haben.

Aus diesen Gründen hat für mich mein kleiner Beitrag vom 23.3.12 weiterhin Gültigkeit: Den nächsten Zug hat der vorläufige Insolvenzverwalter, alles andere ist von Wunschdenken generiert.

uwes:

--- Zitat ---Original von PLUS
Wo stand, dass es sich nur um eine Maklertätigkeit handelt und das Angebot kein eigenes, sondern lediglich Gegenstand der Vermittlung eines Energieliefervertrages ist?
--- Ende Zitat ---

ich stelle lieber eine Gegenfrage: Was ist daraus zu schließen, dass ein Annahmeschreiben der Energen Süd zugestellt, die Zahlungen und die Abrechnung ebenfalls an bzw. von der Energen Süd erfolgt sind?

Wenn die Energen Süd tatsächlich keine eigene Lieferverpflichtung eingegangen sein sollte, dann müsste es ja wohl eine Vereinbarung zwischen der EGNW und der Energen Süd gegeben haben, die besagt, dass alle Lieferungen nur für die EGNW erfolgten. Denn - wie Neugenosse es richtig formuliert hat: Die EGNW kann nicht zurückzahlen, was ihr nie zugeflossen ist.
@H\'Berger: Es wird bei dieser Sachlage schwierig sein, eine kaufvertragliche Vereinbarung {mit der EGNW} schlüssig darzulegen. Daher wird man die tatsächliche Handhabung damit zu erklären haben, dass es Vereinbarungen zwischen der EGNW und der Energen Süd gegeben hat, wonach trotz der Abrechnung und Lieferung und Einzug der Abschläge durch Energen Süd der Vertragspartner weiterhin die EGNW bleiben sollte. Einen solchen Vertrag müsste man als \"Dienstleistungsvertrag\" einstufen.  Und einen solchen meinte ich als ich vorschlug, diesen im Streitfall vorzulegen.

Ich vermute aber, dass es eine solche Vereinbarung nicht gibt. Wenn doch, so wäre es interessant zu erfahren, was es damit auf sich hat.

PLUS:

--- Zitat ---Original von uwes

--- Zitat ---Original von PLUS
Wo stand, dass es sich nur um eine Maklertätigkeit handelt und das Angebot kein eigenes, sondern lediglich Gegenstand der Vermittlung eines Energieliefervertrages ist?
--- Ende Zitat ---
.. ich stelle lieber eine Gegenfrage: Was ist daraus zu schließen, dass ein Annahmeschreiben der Energen Süd zugestellt, die Zahlungen und die Abrechnung ebenfalls an bzw. von der Energen Süd erfolgt sind?

Wenn die Energen Süd tatsächlich keine eigene Lieferverpflichtung eingegangen sein sollte, dann müsste es ja wohl eine Vereinbarung zwischen der EGNW und der Energen Süd gegeben haben, die besagt, dass alle Lieferungen nur für die EGNW erfolgten...
--- Ende Zitat ---
@uwes, Ihre Gegenfrage zeigt, dass Sie mit Ihrer These doch nicht so sicher sind. Haben Sie denn zwei Verträge abgeschlossen. Einen mit der EGNW der nie erfüllt wurde? Oder sehen Sie wie @Neu-Genosse, die EnergenSüd als den \"zufällig anwesenden Schlosser\":


--- Zitat ---Original von Neu-Genosse
Das Beispiel trifft aber nicht das Verhältnis der EGNW-Genossen zur EnGS. Da ist zwar Schlosser A beauftragt worden, aber Schlosser B ist zufällig im Haus, öffnet die Tür, berechnet und quittiert im eigenen Namen. Sie haben also 2 Schlosser mit der gleichen Arbeit beauftragt. Logisch, dass dann Schlosser A wenigstens seine Anfahrt bezahlt haben will, wenn er kurz nach Reparaturende erscheint.
--- Ende Zitat ---
Die EGNW hat doch Ihre Angebotsannahme (Angebot der EGNW) an die EnerGenSüd weitergeleitet. Auf welcher Rechtsgrundlage, als Vertreter, als Vermittler oder doch als Auftrag an ihren Erfüllungsgehilfen? Haben Sie damals ein Angebot der EnergenSüd angenommen oder der EGNW? Waren Sie nicht selbst mehr als überrascht? Dazu kommt, Mitglied sind Sie doch bei der EGNW und nicht bei der EnerGenSüd. Nach deren Satzung ist die Mitgliedschaft für die Belieferung aber Voraussetzung. Die Mitgliedschaft dann auch wohl Verpflichtung zur Nutzung des Genossenschaftsbetriebs. Das hat zwar nichts mit dem Energievertrag zu tun, hätten die Vorstände aber nicht gegen die Satzung verstossen. .  .    .
Ist das alles so klar wie die berühmte Kloßbrühe?[/list]

Netznutzer:
Es ist einfach: Fragt euren Netzbetreiber, mit welcher Lieferantenkennung die Netzanmeldung erfolgte. Diese ist eindeutig. Hat EnerGenSüd mit 9904902000004 beim VNB angemeldet, sind sie selbst als Lieferant aufgetreten! Haben sie mit 9906520000002 angemeldet, ist die EGNW der Lieferant, und EnerGenSüd hat nur als Dienstleister gearbeitet. Unabhängig vom Dienstleister, Bilanzkreisverantwortlichen oder Sonstigem.

Vielleicht bringt auf diese Weise der oftmals gescholtene Netzbetreiber Licht in ein Dunkel.

Gruß

NN

buck-r:

--- Zitat ---Original von Neu-Genosse

Nie mit Leben gefüllt wurde die Vereinbarung zwischen EGNW und Verbraucher, da dieser weder Energie von EGNW bezogen noch Zahlungen an die EGNW geleistet hat.


--- Ende Zitat ---

ich denke in erster linie wird es auch interessant sein, heraus zu finden, warum die EGNW *OHNE* einwilligung der genossen, die daten dann an die EGS weiter gegeben hat. eine entsprechende schadensersatzforderung alleine aufgrund dieser tatsache hat sicher eine gewisse aussicht auf erfolg....
ausserdem kann man der EGNW noch (arglistige) taeuschung vorwerfen, da der gesamte internetauftritt, wie auch die kommunikation per email und am telefon darauf schliessen liess, dass man eine geschaeftsbeziehung mit einem energielieferanten und nicht mit einem adressmakler eingeht der die auftraege nur weiter leitet...
kurzum die EGNW tut gut dran endlich offen zu kommunizieren, das vertrauen ist eh schon verspielt...

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