Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
\"Vertrags-Tohuwabohu\" bei EGNW ?
buck-r:
--- Zitat ---Original von h\'berger
Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt ist so nicht zutreffend - richtig ist:
1. Kunde/Mitglied erteilt Lieferauftrag an EGNW (= Angebot); 2. EnerGen Süd bestätigt Lieferung (= Annahme) und zwar im Auftrag für die EGNW gemäß der oben zitierten Bestätigung/Aussagen von H. R. (dem ehem. Vorstandsvors. der EGNW).
--- Ende Zitat ---
da der kopfbogen des bestaetigungsschreibens den absender: \"Energen Süd e.G. & Partner\" hatte, und in verbindung mit dem infoschreiben von H.R., geht man i.d.R. von einer entsprechenden belieferung durch die EGNW aus, zumal die LS buchungen auch nicht durch EGS direkt sondern von Schwäbisch Hall (gleiche dienstleister wie für die EGNW) ausgeführt worden sind!
--- Zitat ---Original von h\'bergerErgänzung:
Wenn nach wie vor das Bestehen eines Vertrages zwischen EGNW-Mitglied und EnerGen Süd behauptet wird, dann sollte sich jeder Betroffene überlegen, die Abbuchungen der EnerGen Süd wegen Widerspruch von seiner Bank zurückbuchen zu lassen (zumindest soweit, dass sich keine Überzahlungen für den Gasbezug bis 30.09.2011 und für den Strombezug bis 31.12.2011 ergeben).
Begründung: Die Abbuchungen erfolgten ohne Rechtsgrundlage, da keine AGB und damit keine Vereinbarung für Abschlagszahlungen wirksam in das behauptete Vertragsverhältnis einbezogen wurde! Zudem dürfte kein EGNW-Mitglied der EnerGen Süd eine Einzugsermächtigung für deren eigene Zwecke erteilt haben (bei einer nicht vorhandenen Einzugsermächtigung und damit einer unautorisierten Lastschrift kann innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten eine Korrektur erfolgen - § 676b Abs. 2 BGB).
--- Ende Zitat ---
das ist natütlich auch eine option. da ich erst seit 08/2011 von der EGNW beliefert werde habe ich natuerlich dann noch die komfortable situation abzuwarten, was sich seitens EGNW und EGS in den naechsten monaten tut und wenn das nicht zufrieden stellend ist kann ich der LS noch widersprechen... sehr schön...
userD0003:
--- Zitat ---Original von buck-r
... zumal die LS buchungen auch nicht durch EGS direkt sondern von Schwäbisch Hall (gleiche dienstleister wie für die EGNW) ausgeführt worden sind!
--- Ende Zitat ---
@buck-r
Das ist für den Kunden eher nicht von Bedeutung, da die SW Hall / Sherpa eben nur als Dienstleister tätig werden.
Interessant könnte sein, mal beim Dienstleister zu erfragen, in wessen Auftrag bis 30.09.11 der LS-Einzug für Gas erfolgte.
uwes:
@alle
Es ist interessant, mit welchen Argumenten Sie hier vorgehen.
Der eine meint, der Antrag sei bei der EGNW gestellt, also sei diese Vertragspartnerin.
Der andere sagt, wenn man die Energie, die man aus der Leitung entnimmt, von der Energen Süd erhält und diese auch dort bezahlt, so sei ein Vertrag mit der Energen Süd abgeschlossen.
Probieren Sie es doch aus.
Machen Sie Ihre möglichen Zahlungsansprüche gegen die EGNW doch geltend. Es wird sich zeigen, ob Sie richtig liegen.
Einen \"Dienstleistungsvertrag\" zwischen der Energen Süd und der EGNW müsste man aber wohl schon vorlegen. Wie sonst wollte man den Widerspruch einem Gericht erklären, der darin besteht, dass man einen Nichtlieferanten und \"Nichtzahlungsempänger\" nunmehr zu einem angeblichen Vertragspartner hochstilisiert und den eigentlichen Lieferanten und Zahlungsempfänger nicht als Vertragspartner ansieht.
userD0003:
--- Zitat ---Original von uwes
Einen \"Dienstleistungsvertrag\" zwischen der Energen Süd und der EGNW müsste man aber wohl schon vorlegen. Wie sonst wollte man den Widerspruch einem Gericht erklären, der darin besteht, dass man einen Nichtlieferanten und \"Nichtzahlungsempänger\" nunmehr zu einem angeblichen Vertragspartner hochstilisiert und den eigentlichen Lieferanten und Zahlungsempfänger nicht als Vertragspartner ansieht.
--- Ende Zitat ---
@uwes
Wo sehen Sie bzgl. der Belieferung und dem Zahlungseinzug durch die EnerGen Süd nachstehend einen \"Widerspruch\" ???
--- Zitat ---Original von h\'berger
1. Kunde/Mitglied erteilt Lieferauftrag an EGNW (= Angebot); 2. EnerGen Süd bestätigt Lieferung (= Annahme) und zwar im Auftrag für die EGNW gemäß der oben zitierten Bestätigung/Aussage von H. R. (dem ehem. Vorstandsvors. der EGNW).
--- Ende Zitat ---
Eine andere rechtlich haltbare Vertragssituation ist jedenfalls für mich derzeit nicht ersichtlich (deshalb \"Vertrags-Tohuwabohu\" ;) ) - insbesondere auch im Hinblick auf die Gaslieferungen seit 01.10.2011 und die Stromlieferungen seit 01.01.2012 (wirksame Einbeziehung der AGB etc.). Andernfalls klären Sie uns juristische Laien doch bitte auf.
Wieso sollte der Kunde beweispflichtig sein für einen \"Dienstleistungsvertrag\" (bzw. für den angeblich bestehenden \"Handschlagvertrag\") zwischen den Genossenschaften? Und welche Rechte oder Pflichten etc. sollen sich denn aus einem solchen Vertrag für die Kunden ergeben? Wäre nicht vielmehr die EGNW zumindest erklärungspflichtig, mit welcher Berechtigung (ohne Vollmacht bzw. Vermittlungsauftrag der Mitglieder!) die Mitglieder- bzw. Auftragsdaten an EnerGen Süd weitergegeben wurden?
Wäre nicht eine Vorgehensweise der EGNW-Mitglieder mit Erstattungsanspruch aus den genannten Zeiträumen - wie nachstehend angedacht - in jedem Fall auch im Interesse der EGNW?
--- Zitat ---Original von h\'berger
Wenn nach wie vor das Bestehen eines Vertrages zwischen EGNW-Mitglied und EnerGen Süd behauptet wird, dann sollte sich jeder Betroffene überlegen, die Abbuchungen der EnerGen Süd wegen Widerspruch von seiner Bank zurückbuchen zu lassen (zumindest soweit, dass sich keine Überzahlungen für den Gasbezug bis 30.09.2011 und für den Strombezug bis 31.12.2011 ergeben).
Begründung: Die Abbuchungen erfolgten ohne Rechtsgrundlage, da keine AGB und damit keine Vereinbarung für Abschlagszahlungen wirksam in das behauptete Vertragsverhältnis einbezogen wurde! Zudem dürfte kein EGNW-Mitglied der EnerGen Süd eine Einzugsermächtigung für deren eigene Zwecke erteilt haben (bei einer nicht vorhandenen Einzugsermächtigung und damit einer unautorisierten Lastschrift kann innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten eine Korrektur erfolgen - § 676b Abs. 2 BGB).
--- Ende Zitat ---
edit: Das Risiko einer Haftung der EGNW bzgl. Erstattungsansprüche wäre damit doch wohl vom Tisch!? - Vielleicht können Sie sich zur Machbarkeit einer solchen Vorgehensweise hier mal äußern?
PLUS:
--- Zitat ---Original von uwes
@alle
Probieren Sie es doch aus. Machen Sie Ihre möglichen Zahlungsansprüche gegen die EGNW doch geltend. ....
--- Ende Zitat ---
@alle, die Empfehlung ist gut. Es wird sich zeigen, wer richtig liegt.
Mindestens auf der Internetseite hat sich die EGNW als Lieferant mit eigenem Angebot und eigenen Preisen präsentiert.
\"Strom liefert die EGNW zu sehr günstigen Konditionen an seine Mitglieder.\" Wo stand, dass es sich nur um eine Maklertätigkeit handelt und das Angebot kein eigenes, sondern lediglich Gegenstand der Vermittlung eines Energieliefervertrages ist?[/list]PS ----------- > Zur Erinnerung: \"Feinarbeit\"
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