Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG

\"Vertrags-Tohuwabohu\" bei EGNW ?

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PLUS:

--- Zitat ---Original von Neu-Genosse
Die EGS ist bestimmt nicht als Erfüllunggehilfe der ENGW tätig geworden. Hierzu hätte gehört, dass die Zahlungen an die EGNW gehen, die Lieferung aber von der EGS kommen. Sprich die EGS hätte als Gehilfe die sich aus der Zahlung ergebene Verpflichtung zur Lieferung erfüllt. ...
--- Ende Zitat ---
@Neu-Genosse, was macht Sie so sicher, dass die EGS nicht Erfüllungsgehilfe der ENGW war? Die Erfüllungen, einschließlich der Zahlung, liefern dafür kaum einen ausreichenden Beweis. Klären Sie definitiv, mit wem der Energieversorgungsvertrag geschlossen wurde.

Im Ergebnis haftet ein Schuldner für seinen Erfüllungsgehilfen als hätte er selbst gehandelt. Auch Erfüllungsgehilfen können berechtigt sein, Zahlungen mit befreiender Wirkung gegen den Schuldnern entgegenzunehmen. Ist das denn in den AGB oder im Vertrag ausgenommen?

uli07:
@buck-r

Ich bin EGNW-Kunde,und Energen Süd hat bei mir abgebucht, bei Ihnen wird es ja wohl kaum anders sein; und somit werden wahrscheinlch alle, die an EGS bezahlt haben, vom Insollvensverwalter Post bekommen.

Gruß  Uli07

Neu-Genosse:
@Plus
EGS liefert Energie, Empfänger zahlt an EGS. Was bringt sie auf die Idee, dass zwischen Lieferanten und Empfänger der Lieferung kein Kaufvertrag zustande gekommen ist? Nach meinem Rechtsverständnis ist genau das der Fall. Da H. R. es anscheinend versäumt hat einen Vertrag zu schliessen, der EGS zum Erfüllungsgehilfen der EGNW macht, reduziert sich das ganze auf das im ersten Satz gesagte und ich kann zu keinem anderen Schluß kommen. Nach Vorlage eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen EGS und EGNW bin ich natürlich gern bereit meine Meinung zu revidieren. Ohne einen derartigen Vertrag wurde der Vertrag zwischen EGNW nie mit Leben gefüllt, da weder von EGNW geliefert noch an EGNW gezahlt wurde. Erst als EGNW selber lieferte und auch in deren Namen abgebucht wurde, wurde diese Vereinbarung umgesetzt.

Am Ende müsste das aber wohl jeder Belieferte auf dem Rechtsweg klären. Ich kann mir aber sehr gut vorstellen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter diese Ansicht teilt. Sein Job ist es schliesslich Geld für die Gläubiger zu generieren.

PLUS:

--- Zitat ---Original von Neu-Genosse
EGS liefert Energie, Empfänger zahlt an EGS. Was bringt sie auf die Idee, dass zwischen Lieferanten und Empfänger der Lieferung kein Kaufvertrag zustande gekommen ist? Nach meinem Rechtsverständnis ist genau das der Fall.
--- Ende Zitat ---
@Neu-Genosse, Ihr Rechtsverständnis wird da nicht reichen; Sie müssen den geschlossenen Kaufvertrag schon nachweisen.

Nehmen wir mal an, Türe zu, Sie haben den Schlüssel innen stecken lassen. Anruf beim nächsten Schlosserbetrieb. Sie erteilen den Auftrag die Türe zu öffnen. Ein Geselle kommt, öffnet die Türe. Sie erhalten sofort die Rechnung und zahlen den Betrag bar an den Gesellen.

Mit wem haben Sie einen Vertrag geschlossen?

userD0003:

--- Zitat ---Original von Neu-Genosse
EGS liefert Energie, Empfänger zahlt an EGS. Was bringt sie auf die Idee, dass zwischen Lieferanten und Empfänger der Lieferung kein Kaufvertrag zustande gekommen ist? Nach meinem Rechtsverständnis ist genau das der Fall. Da H. R. es anscheinend versäumt hat einen Vertrag zu schliessen, der EGS zum Erfüllungsgehilfen der EGNW macht, reduziert sich das ganze auf das im ersten Satz gesagte und ich kann zu keinem anderen Schluß kommen. Nach Vorlage eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen EGS und EGNW bin ich natürlich gern bereit meine Meinung zu revidieren. Ohne einen derartigen Vertrag wurde der Vertrag zwischen EGNW nie mit Leben gefüllt, da weder von EGNW geliefert noch an EGNW gezahlt wurde. Erst als EGNW selber lieferte und auch in deren Namen abgebucht wurde, wurde diese Vereinbarung umgesetzt.
--- Ende Zitat ---
@Neu-Genosse

Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt ist so nicht zutreffend - richtig ist:
1. Kunde/Mitglied erteilt Lieferauftrag an EGNW (= Angebot); 2. EnerGen Süd bestätigt Lieferung (= Annahme) und zwar im Auftrag für die EGNW gemäß der oben zitierten Bestätigung/Aussagen von H. R. (dem ehem. Vorstandsvors. der EGNW).

Ob H. R. = EGNW im Innenverhältnis mit dem Erfüllungsgehilfen EnerGen Süd etwas versäumt hat (z.B. Geschäftsbesorgungsvertrag), ist für das wie vorstehend abgeschlossene Vertragsverhältnis zwischen Kunde/Mitglied und EGNW nicht relevant.

Welcher Vertrag zwischen EGNW (mit wem ?) wurde Ihrer Ansicht nach nie mit Leben erfüllt ?

Ergänzung:
Wenn nach wie vor das Bestehen eines Vertrages zwischen EGNW-Mitglied und EnerGen Süd behauptet wird, dann sollte sich jeder Betroffene überlegen, die Abbuchungen der EnerGen Süd wegen Widerspruch von seiner Bank zurückbuchen zu lassen (zumindest soweit, dass sich keine Überzahlungen für den Gasbezug bis 30.09.2011 und für den Strombezug bis 31.12.2011 ergeben).
Begründung: Die Abbuchungen erfolgten ohne Rechtsgrundlage, da keine AGB und damit keine Vereinbarung für Abschlagszahlungen wirksam in das behauptete Vertragsverhältnis einbezogen wurde! Zudem dürfte kein EGNW-Mitglied der EnerGen Süd eine Einzugsermächtigung für deren eigene Zwecke erteilt haben (bei einer nicht vorhandenen Einzugsermächtigung und damit einer unautorisierten Lastschrift kann innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten eine Korrektur erfolgen - § 676b Abs. 2 BGB).

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