Für mich ist nunmehr eindeutig, wer Vertragspartner der EGNW-Kunden/-Mitglieder für die Erdgaslieferung bis 30.09.2011 und für die Stromlieferung bis 31.12.2011 war!
Bisher hatte ich übersehen, dass bereits inhaltlich der Mitgliedschafts-Bestätigung vom damaligen EGNW-Vorstand erklärt wurde - Zitat \"
Einige Mitglieder sind verunsichert, wenn Sie plötzlich Post von der EnerGenSüd aus Ulm erhalten. Diese Genossenschaft ist unser Partner, der in unserem Namen und unseren Auftrag die Verrechnung jedes unserer Mitglieder zusammen mit den Stadtwerken Schwäbisch Hall abwickelt.\" Zitatende!
Aufgrund dieser individuellen Bestätigung hatte der jeweilige Kunde/EGNW-Mitglied zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Anlass daran zu zweifeln, dass 1. die nachfolgend von der EnerGenSüd (EGS) zugegangene Lieferbestätigung und Ankündigung der Abschlagsabbuchungen nicht im Auftrage der EGNW erfolgte und dass 2. die EGNW nicht der Vertragspartner für die Strom-/Gasbelieferung an EGNW-Kunden/-Mitglieder sein sollte.
Anders kann es auch gar nicht sein, da der EGNW vom Kunden/EGNW-Mitglied ausschließlich eine Lieferauftrag, nicht aber ein Vermittlungs- oder Geschäftsbesorgungsauftrag erteilt wurde. Nur eine Datenweitergabe an \"Erfüllungsgehilfen\" ist vertretbar, die andernfalls nicht autorisierte Weitergabe von Kundendaten an Dritte wäre hingegen ein eklatanter Verstoß gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen.
Ob es im Innenverhältnis zwischen EGNW und EGS an einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mangelt, ist allein das Problem der beiden Genossenschaften. Insofern haftet die EGNW für die durch das Verschulden ihres Partners (Erfüllungsgehilfen) EGS entstandenen/entstehenden Schäden (vgl.:
http://www.rechtslexikon-online.de/Erfüllungsgehilfe ).