Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Widerspruchsfrist von drei Jahren bei Preiserhöhungen in Sonderverträgen

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei den Umständen, welche die unzumutbare Härte begründen sollen, handelt es sich um Tatsachenfragen, die auf entsprechendes Bestreiten erst durch die Instanzgerichte geklärt werden müssen, insbesondere ob die Gesamtkosten, die dem Versorger durch die Belieferung des Kunden entstanden, gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt tatsächlich gestiegen waren.
--- Ende Zitat ---

Da fällt mir der Richter wieder ein, der in die mündlichen Verhandlung äußerte, es sei \"gerichtsbekannt, dass alles teurer geworden sei\".

RR-E-ft:
@bolli

Wenn die Klauseln in Sonderverträgen absolut rechtssicher wären, hätte es die Vorlage zum EuGH, BGH, B. vom 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 schon nicht gegeben. Die Vorlage erfolgte schließlich nur deshalb, um diese Rechtsfrage dort zu klären.  



--- Zitat ---Original von Black

Da fällt mir der Richter wieder ein, der in die mündlichen Verhandlung äußerte, es sei \"gerichtsbekannt, dass alles teurer geworden sei\".
--- Ende Zitat ---

@Black

Solche Richter, die meinen, sie wüssten alles, kann man zuweilen antreffen.

Zum einen ist nicht alles teurer geworden.
Zum anderen kann das Gericht die maßgeblichen Kosten auch nicht kennen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn die Klauseln in Sonderverträgen absolut rechtssicher wären, hätte es die Vorlage zum EuGH, BGH, B. vom 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 schon nicht gegeben. Die Vorlage erfolgte schließlich nur deshalb, um diese Rechtsfrage zu klären.  



--- Zitat ---Original von Black

Da fällt mir der Richter wieder ein, der in die mündlichen Verhandlung äußerte, es sei \"gerichtsbekannt, dass alles teurer geworden sei\".
--- Ende Zitat ---

Zum einen ist nicht alles teurer geworden.
Zum anderen kann das Gericht die maßgeblichen Kosten auch nicht kennen.
--- Ende Zitat ---

Möglich ist alles. Der Richter muss auch nicht Beweis dafür anbieten, was ihm gerichtsbekannt ist oder nicht.

RR-E-ft:
Es mag alles möglich erscheinen.

Das Gericht, welches seine Beurteilung auf eigene Sachkunde stützt,
muss jedenfalls erkennen lassen, woraus es diese eigene Sachkunde schöpft.

Der durchschnittliche Richter kennt
weder die maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren,
noch deren Gewichtung am konkreten Preis,
geschweige denn deren zwischenzeitliche Entwicklung
seit einem irgendwann liegenden Vertragsabschluss.

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@bolli

Wenn die Klauseln in Sonderverträgen absolut rechtssicher wären, hätte es die Vorlage zum EuGH, BGH, B. vom 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 schon nicht gegeben. Die Vorlage erfolgte schließlich nur deshalb, um diese Rechtsfrage dort zu klären.  
--- Ende Zitat ---
Warum die Vorlage erfolgte ist mir auch bekannt. Aber entgegen Ihrer Äußerung (\"Mit Rücksicht auf BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 gibt es wohl keine rechtssicheren Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen.\")  IST es eben noch nicht geklärt und somit nicht sicher, ob es tatsächlich so ist wie Sie vermuten. Der BGH lässt in seinen Formulierungen im Vorlagebeschluss zumindest deutlich erkennen, dass ER eine solche Regelung in Sonderverträgen für zulässig hält, möchte aber, da der Kläger halt die Gas-Richtlinie ins Spiel gebracht hat, sich halt \"den Rücken freihalten\". Mal sehen was da rauskommt. Die Hoffnung stirbt schließlich zum Schluss.

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