Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Widerspruchsfrist von drei Jahren bei Preiserhöhungen in Sonderverträgen
RR-E-ft:
BGH VIII ZR 93/11 betrifft die Zahlungsklage des Versorgers.
Dass stetig gestiegene Kosten festgestellt wurden, ist aus den Entscheidungen jeweils gerade nicht ersichtlich geworden.
Die Frage, ob im konkreten Fall überhaupt ein Kostenanstieg zu verzeichnen war, wurde offensichtlich gar nicht mehr geprüft.
Ein Kostenanstieg und ein daraus resultierendes gravierendes Missverhältnis wurden jeweils unterstellt.
Überzeugen denn überhaupt die in BGH VIII ZR 113/11 Rn. 35 genannten Erfordernisse einer funktionierenden Energiewirtschaft?
Betroffen sind wohl überhaupt nur Gashändler und Vertriebsgesellschaften, die sich freiwillig außerhalb der Grundversorgung im Endkundengeschäft in einem von Natur aus eher riskanten Marktumfeld betätigen, aus dem sie sich durch ordnungsgemäße Kündigung aller betreffenden Verträge vollständig zurückziehen können.
Nicht unmittelbar betroffen sind z.B. die Netzbetreiber, welche die Investitionen in die Infrastruktur vornehmen sowie die vorgelagerten Marktstufen der Großhandelsebene, die Erzeugung und der Transport.
Dass solche Vertriebsgesellschaften vom Markt verschwinden und andere sodann deren Platz einnehmen, ist im Wettbewerb wohl ausdrücklich vorgesehen.
Schließlich können sich Sondervertragskunden noch so vertragstreu verhalten, ohne davor gefeit zu sein, dass ihre Vertragspartner
aufgrund anderer unternehmerischer Risiken über Nacht in Insolvenz fallen und ihre vertraglichen Lieferverpflichtungen nicht mehr erfüllen.
Argumentiert wird mit § 18 GasGVV, der den gesetzlich versorgungspflichtigen Grundversorger schützen soll, ferner mit einer Ausschlussfrist in § 30 AVBGasV, die in § 17 GasGVV entfallen ist.
Diese Normen, die für Sonderverträge nicht unmittelbar anwendbar sind, betreffen Fehler einer breits erfolgten Abrechnung, stellen den Versorger jedoch nicht frei, den gleichen Fehler in zukünftigen Abrechnungen fortzusetzen.
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln