Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Widerspruchsfrist von drei Jahren bei Preiserhöhungen in Sonderverträgen

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reblaus:
Ein wenig überrascht stelle ich fest, dass diese beiden Entscheidungen in diesem Forum nicht der große Aufreger zu sein scheinen.

Pressemitteilung zu BGH Urt. v. 14.03.2012 Az. VIII ZR 113/11 u. a.

Zugegebenermaßen bin ich bei den aktuellen Diskussionen nicht mehr so ganz auf dem Laufenden. Da sie die mich interessierenden Themen (Ansprüche aus fehlerhaft vorgenommenen Versorgerwechseln) nicht thematisieren. Aber angesichts früherer Tiraden gegen den Ball-Senat hätte ich ein wenig mehr Empörung schon erwartet. Wird doch die ständige Rechtsprechung zu Preiserhöhungen bei unwirksamer Preiserhöhungsklausel arg gerupft.

Für Details muss man natürlich noch die Urteilsbegründung abwarten.

Kampfzwerg:
Hallo reblaus,

Willkommen zurück  ;)

Ich persönlich rege mich über die Entscheidungen aus Gründen des Verbraucherschutzes und meines persönlichen, gesunden Rechtsempfindens schon sehr auf, stimme Ihnen aber durchaus zu, ich hätte grundsätzlich nämlich auch mehr Resonanz erwartet!
Unabhängig von Urteilsbegründungen, bei denen ich jetzt schon sicher bin, dass diese jedenfalls arg konstruiert ausfallen müssten.

userD0003:
Es sind ALLE so fassungslos, das im Moment noch die Worte fehlen.   :evil:

Frage: Könnte hier Handlungsbedarf für den Großen Senat des BGH bestehen ?

reblaus:
Sagen wir mal so.

Der Verbraucher, welcher im Jahre 2008 begonnen hat, sich über die zu hohen Gaspreise zu empören, und dann feststellte, dass andere Verbraucher längst sehr erfolgreich kürzen, war nicht notwendigerweise gut beraten, sich allzusehr darauf zu verlassen, dass er mit Hinweis auf eine Preisvereinbarung aus dem Jahre 1981 die Einsparungen, die andere über Jahre erreicht haben, mit einer Abrechnungsperiode nachholen könne.

Das erinnert ein wenig an die UBS (ehemals angesehenste Bank der Welt), die im Jahre 2006 feststellte, dass andere seit Jahren erfolgreich Gewinne erzielen, indem sie drittklassige amerikanische Hypothekenpapiere in die Bilanz nehmen. Die jahrelangen Gewinne der Konkurrenz dann ausgleichen zu wollen, in dem sie die Bilanz bis unter die Pfette mit den Ramschpapieren aufplusterte, war keine so gute Idee.

Auf Habgier haben Energieversorger und Banken kein Monopol.

Jedenfalls hat der VIII Zivilsenat dies zum Anlass genommen, dem Treiben ein schnelles Ende zu bereiten.

Vielleicht wäre einem das Risiko solchen Tuns eher aufgefallen, wenn man in den Unterlagen einen alten Liefervertrag aus Adolfs Zeiten gefunden hätte. Es wäre wohl nur wenigen in den Sinn gekommen, deshalb den Versorger mit alten Reichmarkscheinen bezahlen zu dürfen, weil genau dieser Preis dort vereinbart worden war.

Man kann sich natürlich auch darauf stürzen, dass dem Vorsitzenden Ball und seinen Kollegen die Bedeutung von Rechtssicherheit in einer funktionierenden Marktwirtschaft nicht ganz so geläufig zu sein scheint. Allerdings hat der BGH die Rechtsfrage nicht erschaffen.

Kampfzwerg:
Hier geht es aber nicht um Habgier.
Sagen wir mal, zumindest ganz sicher nicht um die der Kunden!  ;)

Rechnet man z. B. die oftmals jahrzehntelange Bereicherung der Versorger aufgrund unrechtmäßiger Preiserhöhungen bei Millionen von Kunden gegen die Verjährungsfrist und Rückforderung von ein paar Tausend Kunden auf, scheidet Habgier der Kunden wohl definitiv aus.

Und von einem schnellen Ende durch den BGH kann ebenfalls schlicht nicht die Rede sein. Im Gegenteil, der VIII. Senat versucht nun inzwischen seit Jahren, seine Rechtsprechung gegen die Verbraucher und zugunsten der Versorger möglichst unauffällig und in kleinen Schritten, sozusagen peu-a-peu, unters Volk zu mischen! In der Hoffnung, dass die langsame Gewöhnung bei den Verbrauchern eine Art Abstumpfungseffekt auslöst!? Steter Tropfen höhlt bekanntlich den Stein!


Der Währungsvergleich hinkt noch mehr. Zwischen Reichsmark und Euro lag immerhin auch noch die D-Mark  ;)

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