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Widerspruchsfrist von drei Jahren bei Preiserhöhungen in Sonderverträgen

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RR-E-ft:
@bolli

Wenn etwas noch nicht abschließend rechtlich geklärt ist, so ist es nicht sicher bzw. rechtssicher.
Nicht abschließend rechtlich geklärt ist die Rechtsfrage der Zulässigkeit dieser Klauseln,
weshalb diese sich bisher nicht als rechtssicher bezeichnen lassen.

Der BGH hat die streitentscheidende, vorrangig zu beantwortende Rechtsfrage der Zulässigkeit dieser Klauseln
deshalb dem EuGH zur Entscheidung vorlegegt, weil er gem. Art. 267 AEUV dazu verpflichtet ist.

Black:
Meine persönliche These für die Zukunft:

Der BGH hat nun erstmals den Weg freigemacht für die ergänzende Vertragsauslegung bzw. nimmt erstmals aktiv eine solche vor.

Sollte der EuGH tatsächlich § 5 GVV als Grundlage für Preisanpassungen kippen, wird der BGH die entstehende Lücke auch hier durch die ergänzende Vertragsauslegung schließen. Und hier vermutlich auch ohne den Spielraum von 3 Jahren. Denn der Grundversorger hatte wegen der Vorgaben der GVV gar keine Chance eine eigene Preisanpassungsregelung zu gestalten und den Lieferanten von Sonderverkunden hatte der BGH höchspersönlich die Bezugnahme auf die GVV gestattet.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
 und den Lieferanten von Sonderverkunden hatte der BGH höchspersönlich die Bezugnahme auf die GVV gestattet.
--- Ende Zitat ---

Möglicherweise rechtswidrig wegen Verstoß gegen zwingendes EU- Recht.
Und dabei waren dem Senat die erheblichen Zweifel
aus der Revisionserwiderung BGH VIII ZR 246/08 hinlänglich bekannt.

Es gibt im Falle der Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln
nach wie vor wohl keine Einräumung eines solchen
durch ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 VIII ZR 34/11 Rn. 30).
 

Grundversorgung ist wieder eine vollkommen andere Spielwiese.

Wenn sich § 4 AVBV/ § 5 GVV als unwirksam erweisen,
bliebe ja die gesetzliche Preisbestimmungspflicht
gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG
immer noch wirksam.

Eigentlich besteht dazu deshalb
bereits zwingendes Recht.

Liegen die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vor,
ist selbige Aufgabe der nationalen Gerichte.
Die dabei gefundene Lösung darf dann jedoch nicht ihrerseits
den gesetzlichen Vorgaben zuwider laufen.

userD0003:

--- Zitat ---Original von Black
... Denn der Grundversorger hatte wegen der Vorgaben der GVV gar keine Chance eine eigene Preisanpassungsregelung zu gestalten und den Lieferanten von Sonderverkunden hatte der BGH höchspersönlich die Bezugnahme auf die GVV gestattet.
--- Ende Zitat ---
Ist das so ? - als juristischer Laie behaupte ich jetzt mal  ;), dass die GVV keine Preisanpassungsregelung/-recht bzw. -pflicht beinhaltet (ist das nicht auch die Auffassung des OLG Oldenburg?), dass der Verordnungsgeber eine vom Grundversorger zu gestaltende transparente Regelung voraussetzt und mit § 5 Abs. 2 und 3 lediglich festlegt, wie Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen wirksam werden.

edit: Zu dieser These sehe ich keinen Widerspruch in der GVV, im EnWG und im BGB - oder ? Jetzt sind unsere Experten gefragt.

jofri46:
Den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel hat der BGH m. W. erstmals bereits 1989 beschritten, allerdings zu einer Anpassungsklausel in einem Vertrag mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren (NJW 1990, S. 115 ff.). Die daraufhin vom damaligen Klauselverwender nach den damaligen BGH-Vorgaben geänderte Klausel hat die Rechtsprechung (bis hin zu den Obergerichten) inzwischen erneut gekippt, vor allem weil in Folge die Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB um das Transparenzgebot erweitert wurde und damit der Auslegung Tür und Tor geöffnet ist. Insofern wage ich die Voraussage, dass es auch für die Zukunft dem Versorger nicht möglich sein wird, eine eigene Preisanpassungsklausel zu gestalten, die rechtssicher und gerichtsfest wäre. Der Anwalt, der eine solche Klausel mit Gewähr zu liefern bereit ist, sei er noch so hochqualifiziert und spezialisiert, ist mir noch nicht begegnet. Die Versorger können sich (noch) glücklich schätzen, dass ihnen der BGH mit der Bezugnahme auf die GVV eine komfortable Möglichkeit gestattet hat, obwohl schon jetzt offenkundig ist, dass sie einer Inhaltskontrolle  ach § 307 BGB nicht standhalten würde.

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