Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom

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gwhuebner:

--- Zitat ---Original von h\'berger
JA ! - Die Vertragsbedingungen \"Heizstrom\" von E.ON Avacon kenne ich im Detail (dürften bei allen E.ON-Regionalgesellschaften identisch sein, da von E.ON Vertrieb Deutschland vorgegeben).
--- Ende Zitat ---
Ich denke, dass das auch von allgemeinem Interesse ist.
Bzgl. Unterbrechung der Stromversorgung schreibt z. B. die StromGVV in §6 (2): \"Der Grundversorger ist verpflichtet, ... jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen.\" - d.h.: rund um die Uhr.
Nun gibt es aber Schwachlastzeiten (HT/NT) mit unterbrechungsfreier Umschaltung (z. B. Nachtspeicheröfen, etc.) und es gibt Sperrzeiten mit tatsächl. Unterbrechung (z. B. bis zu 4 Std. täglich) für Wärmepumpen. Dabei ist man wohl aber während der Sperrzeit nicht komplett stromlos, oder? Es gibt in diesem Fall wahrscheinlich für die Wärmepumpe einen separaten Stromkreislauf, der unterbrochen werden kann.
Im Übrigen gilt noch eine Ausnahme der obigen \"Rund-um-die-Uhr-Regelung\", wenn es in der StromGVV gleich im Anschluss an §6 (2) heißt: \"Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. ...\"
Bisjetzt kann ich also in den mir bekannten (bzw. offiziellen) Tarifbedingungen nichts finden, was der StromGVV zuwider lautet. Aber evtl. haben Sie ja da andere Quellen...

bolli:

--- Zitat ---Original von gwhuebner
Kleine Anmerkung noch zum Verständnis, wieso ich auf die einmonatige Kündigungsfrist komme: In der StromGVV, §20 (1) heißt es:\"Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden...\"
--- Ende Zitat ---
Im Gegensatz zum Sondervertrag, der von BEIDEN Seiten mit der festgelegten Frist (diese kann auch ein Monat betragen) gekündigt werden kann, ist eine Kündigung der Grundversorgung IN DER REGEL nur vom Kunden aus möglich. Für den Grundversorger gilt § 20 Abs. 1 S. 3 StromGVV

--- Zitat ---Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

--- Ende Zitat ---
Auch nach meinem Wissensstand sind die Heizstromverträge zumindest wegen der Möglichkeit, den Strom zu unterbrechen (so dieses vereinbart ist) Sonderverträge, da sich diese Möglichkeit NICHT in der StromGVV findet und somit von der gesetzlichen Regelung abweicht, was dann eben die Beurteilung als Sondervertrag zur Folge hat.

Christian Guhl:
In der \"Grundversorgung Heizstrom\" ist überhaupt nichts vereinbart ! Trotzdem wird diese \"Grundversorgung Heizstrom\" jeden Tag  von 7.00 bis 21.59 Uhr unterbrochen. Geliefert wird während dieser Zeit der Grundversorgungstarif Alpha. Streng genommen wäre damit auch dieser kein Grundversorgungstarif. Eon-Avacon schrieb einmal dazu, dass die Lieferzeiten für den Heizstrom zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber vereinbart wurden, nicht mit dem Kunden. Wie dem auch sei, solange hier nichts geklärt ist, wird gekürzt, dass \"die Schwarte kracht\". Ein großer Teil der Kürzungen ist bereits verjährt, ohne das Eon-Avacon die Traute hatte, Klage zu erheben. Heute wurde mir ein Schreiben gezeigt, in dem Eon-Avacon behauptet, die Einstufung des Heizstroms als Sondervertrag durch das Kartellamt würde sich nur auf die Konzessionsabgaben beziehen.

gwhuebner:

--- Zitat ---Original von bolli
Auch nach meinem Wissensstand sind die Heizstromverträge zumindest wegen der Möglichkeit, den Strom zu unterbrechen (so dieses vereinbart ist) Sonderverträge, da sich diese Möglichkeit NICHT in der StromGVV findet und somit von der gesetzlichen Regelung abweicht, was dann eben die Beurteilung als Sondervertrag zur Folge hat.
--- Ende Zitat ---
Ich denke mal, die entscheidende Frage ist doch eigentlich, ob für den  Tarif \"Grundversorgung Heizstrom\" von E.ON die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten wie für eine \"echte\" Grundversorgung (ob der Tarif eine Grundversorgung ist, sei also mal dahingestellt) und wenn zur \"echten\" Grundversorgung eine \"unterbrechungsfreie Lieferung\" gehört und wenn andererseits E.ON vertraglich zusichert: \"Die Lieferung von Strom erfolgt zu den Bestimmungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung\" (siehe https://www.eon.de/resources/base/docs/pdf/Auftragsformulare/EBYV/ebyv_heizstrom_auftrag_grundversorgung_gemeinsame_messung.pdf, Punkt 6) Auftragserteilung), dann folgt daraus sowohl logisch als auch rechtlich, dass bei Vertragsabschluss für diesen Tarif eine \"unterbrechungsfreie Lieferung\" gewährleistet sein muss, oder?

--- Zitat ---Orginal von Christion Guhl
In der \"Grundversorgung Heizstrom\" ist überhaupt nichts vereinbart ! Trotzdem wird diese \"Grundversorgung Heizstrom\" jeden Tag von 7.00 bis 21.59 Uhr unterbrochen...
--- Ende Zitat ---
Was wird genau unterbrochen? Die Stromlieferung? Oder wird lediglich von 22.00 Uhr bis 6.59 Uhr zu einem anderen Tarif abgerechnet? Die Tatsache, dass deine Nachtspeicheröfen tagsüber nicht heizen, liegt evtl. daran, dass sie falsch angeschlossen sind... - wobei ich nicht raten würde, das ändern zu lassen, da erstens of unnötig (wegen Speicherfähigkeit) und zweitens, weil ja der Tagestarif wesentlich höher ist als der Nachttarif. - Anmerkung: Ein bisschen was wird schon vereinbart sein im Vertrag, oder?
Anmerkung 2: Es gibt tatsächlich Nachtspeicheröfen mit einstellbarer Nachladung tagsüber (falls jemand meint, ich scherze...)
Anmerkung 3: Der \"normale\" Grundversorgungstarif sieht ebenfalls die Möglichkeit von Doppeltarifzählern vor. (siehe z. B. hier: https://www.eon.de/de/bayern/pk/produkteUndPreise/Strom/Grundversorgung/index.htm) - Liegt in diesem Fall auch eine \"Unterbrechung\" vor, wenn um 6.00 Uhr der Tarif umschaltet?
Anmerkung 4: Gemäß EnWG §40 (5) sind Stromlieferanten dazu angehalten, als Anreiz für Energieeinsparung zeitabhängige bzw. lastabhängige Tarife anzubieten. Ich bin der Meinung, dass dies auch im Rahmen der Grundversorgung zulässig und sinnvoll ist.

gwhuebner:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Trotzdem wird diese \"Grundversorgung Heizstrom\" jeden Tag  von 7.00 bis 21.59 Uhr unterbrochen. Geliefert wird während dieser Zeit der Grundversorgungstarif Alpha. Streng genommen wäre damit auch dieser kein Grundversorgungstarif.
--- Ende Zitat ---
Wenn deine Argumentation richtig ist, folgt daraus, dass eine Grundversorgung immer nur mit einem zeitlich konstanten Tarif erfolgen darf bzw. kann. Das bezweifle ich jedoch.

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