Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Strom- und Gaslieferung eingestellt  (Gelesen 29332 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #15 am: 10. April 2012, 10:21:04 »
@ObiWan

Hier wird gar nichts propagiert.
sky1403 hatte angegeben, er wolle deshalb keinen Vorinkassozähler, weil ein solcher einem beabsichtigten Lieferantenwechsel entgegenstünde, was schon nicht zutrifft.
Ein beabsichtigter Lieferantenwechsel hätte zudem schon längst in Gang gesetzt werden können, insbesondere auch schon, als die erste Sperrandrohung vorlag.

Es ist davon auszugehen, dass sky1403 sich mit der Absicht trug, die bei einem neuen Lieferanten eingegangene neue vertragliche Zahlungsverpflichtung selbstverständlich auch zu erfüllen.
Das ist immerhin der Regelfall.

Hätte er hingegen von Anfang an schon bei Vertragsabschluss die Absicht, sich vom neuen Lieferanten beliefern zu lassen, an diesen jedoch nichts für die erfolgten Lieferungen zu bezahlen, so läge wohl ein gem. § 263 StGB strafbarer sog. Eingehungsbetrug vor. Einen solchen propagiert hier ganz gewiss niemand.

Offline ObiWan

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 11
  • Karma: +0/-0
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #16 am: 10. April 2012, 11:28:09 »
Okay, hiermit ziehe ich meinen Einwand zurück.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #17 am: 17. April 2012, 11:22:24 »
Einige Sozialgerichte verweigern die Hilfe bei Versorgungsienstellung der Grundversorgung durch darlehensweise Übernahme der Energieschulden mit dem Argument, dass der Betroffene den Versorger wechseln könne.

LSG NRW, B. v. 22.02.12 Az. L 7 AS 1716/11 B

Zitat
Die Antragstellerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Das Begehren der Antragstellerin auf darlehensweise Übernahme der Energiekostenrückstände in Höhe von 2763,75 EUR nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) n.F. hatte nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.

Diese war zu bejahen. Denn unabhängig davon, ob die vom Sozialgericht (SG) geäußerten Zweifel am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses unter Hinweis auf den möglichen Wechsel des Energieversorgers ohne weitere Ermittlungen begründet sind, kann die (Ermessens)Entscheidung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 196), ob die Stromschulden der Antragstellerin zu übernehmen sind, nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG folgt daraus jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.

Offline Energietourist

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +1/-0
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #18 am: 17. April 2012, 11:42:39 »
die Debatte ist doch wohl nur theoretischer Natur.
Ich möchte mal den Lieferanten sehen, der noch liefert, wenn der eigene Grundversorger wegen Zahlungsausfall des Kunden schon nicht mehr liefert.
Also, wenn die Kacke schon so weit am Dampfen ist, wie bei @sky1403
, dann wird man schwerlich einen neuen Anbieter finden. Das spricht sich aber ganz schnell rum, dass man nicht gezahlt hat.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #19 am: 17. April 2012, 12:00:14 »
Zitat
Original von Energietourist
die Debatte ist doch wohl nur theoretischer Natur.
Ich möchte mal den Lieferanten sehen, der noch liefert, wenn der eigene Grundversorger wegen Zahlungsausfall des Kunden schon nicht mehr liefert.
.... Das spricht sich aber ganz schnell rum, dass man nicht gezahlt hat.


Zunächst möchte man sich hier im Forum im Interesse einer gepflegten Diskussion Fäkalverbalistik verbitten.  

Fast hätte man gedacht, es gäbe noch so etwas wie das Datenschutzgesetz und die Weitergabe persönlicher Daten an Dritte bedürfe deshalb der wirksamen Einwilligung des Betroffenen, § 4a BDSG.

In den AGB von Sonderverträgen findet sich deshalb oft eine sog. Schufa- Klausel.
Eine solche ist in der Grundversorgungsverordnung jedenfalls nicht vorgesehen.

Der Grundversorger hat kein rechtlich anerkanntes Interesse an der Weitergabe solcher personebezogenen Daten seiner Kunden an Dritte.
Auch kann bei Grundversorgung kaum von einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen ausgegangen werden.  

Der neue Lieferant tritt wegen der Netznutzung mit dem Netzbetreiber in Kontakt, nicht jedoch mit dem vorherigen Lieferanten.
Allenfalls erklärt der neue Lieferant in Vollmacht des Kunden die fristgemäße Kündigung des bisher bestehenden Liefervertrages gegenüber dem bisherigen Lieferanten.

Selbstredend erscheint der Lieferantenwechsel unverzwickter, wenn der Anschluss noch nicht gesperrt ist, der Lieferantenwechsel also vor der - bisher nur angedrohten -  Versorgungseinstellung in die Wege geleitet wurde.

Offline ObiWan

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 11
  • Karma: +0/-0
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #20 am: 17. April 2012, 13:58:24 »
Sollte sich tatsächlich ein Lieferant finden der trotz gesperrtem Zähler liefern möchte stellt sich noch die Frage:

Wer bezahlt die Entsperrung des Zählers beim Netzbetreiber?

Der alte Lieferant nur, wenn auch entsprechende Vereinbarungen mit den Netzbetreiber bestehen?
Der neue Lieferant weil er den Kunden unbedingt beliefern möchte (eher nicht, da von einer schlechten Zahlungsmoral ausgegangen werden kann)?

Gruß
ObiWan

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #21 am: 17. April 2012, 14:20:32 »
Mit dem Lieferantenwechsel liegt kein Grund zur Unterbrechung mehr vor.
Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzung zu gewähren.

Offline Energietourist

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +1/-0
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #22 am: 17. April 2012, 14:26:58 »
@RR-E-ft
Gratulation, ihre Wortschöpfung \"Fäkalverbalisitik\" ist meine erste Eingabe bei Google, die keinen Treffer bringt.
Haben sie schon mal was von Facebook, Ebay, Amazon, Google etc.
und Datenschutz gehört. Wenn sie meinen, das sich jeder an die gesetzlichen Bestimmungen hält, dürfen sie das gerne tun.
Ich gehe jedenfalls davon nicht aus. Im Gegenteil, ich gehe sogar davon
aus, dass es schwarze Listen mit säumigen Kunden gibt und diese Listen
den Energielieferanten ganz genau bekannt sind.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #23 am: 17. April 2012, 14:32:12 »
@Energietourist

Möglicherweise funktioniert Ihre  Google- Anfrage auch nicht ganz richtig.

Offline ObiWan

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 11
  • Karma: +0/-0
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #24 am: 17. April 2012, 14:48:20 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Mit dem Lieferantenwechsel liegt kein Grund zur Unterbrechung mehr vor.
Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzung zu gewähren.

Stimmt,

aber der Netzbetreiber macht den Anschluss auch nicht unentgeltlich frei.

@RR-E-ft
Übrigens, meine google-Suchanfrage (ja, ich habe eine eigene) brachte auch kein Ergebnis zur Wortschöpfung \"Fäkalverbalistik\".

Am Besten Sie lassen sich diesen kreativen Ausbruch schützen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #25 am: 17. April 2012, 14:51:37 »
Gegen wen der Netzbetreiber deshalb etwaig auf welcher Rechtsgrundlage einen Zahlungsanspruch hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
Nur wenn er gegenüber Anschlussnehmer/ neuen Lieferanten einen solchen hätte, könnte er diesen gegenüber ggf. ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Netzanschlussnutzung ausüben.

Vielleicht sollte man sich Suchergebnisse schützen lassen.

Offline ObiWan

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 11
  • Karma: +0/-0
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #26 am: 17. April 2012, 15:02:16 »
Mist, da hatte doch einer kurzfristig das Internet gelöscht.

Aber so wirklich aussagekräftig sind die Suchergebnisse jetzt nicht.

Offline Energietourist

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +1/-0
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #27 am: 17. April 2012, 15:03:22 »
@RR-E-ft
sie verstehen nicht ganz: Sie schrieben \"Fäkalverbalisitik\" und nicht
\"Fäkalverbalistik\" - man achte auf die Feinheiten. Und dieses Wort brachte bei Google nicht nur keinen Treffer, das kommt schon mal vor,
nein Google machte nicht mal einen Vorschlag - \"meinten sie etwa...\",
das ist das Besondere an ihrer Wortschöpfung.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #28 am: 17. April 2012, 15:04:33 »
Zitat
Original von Energietourist
@RR-E-ft
sie verstehen nicht ganz: Sie schrieben \"Fäkalverbalisitik\" und nicht
\"Fäkalverbalistik\" - man achte auf die Feinheiten. Und dieses Wort brachte bei Google nicht nur keinen Treffer, das kommt schon mal vor,
nein Google machte nicht mal einen Vorschlag - \"meinten sie etwa...\",
das ist das Besondere an ihrer Wortschöpfung.

So eine vollkommen verquirrte Schei
nargumentation bekommt man auch selten zu lesen.
Feinheiten also.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Strom- und Gaslieferung eingestellt
« Antwort #29 am: 17. April 2012, 15:42:59 »
Der Tatbestand der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.12.10 Az. VIII ZR 113/10 deutet auf Folgendes hin:

Der Versorger, der die Einstellung veranlasste, schuldet dem Netzbetreiber das Entgelt für die Entsperrung.  
Nach einem Lieferantenwechsel ist die Verweigerung der Anschlussnutzung wegen nicht bezahlter Kostenerstattung wegen dieser Entsperrkosten an den bisherigen Versorger rechtsmissbräuchlich.

Zitat
Die Wohnung ist an das Elektrizitätsverteilernetz der D. Netz GmbH (im Folgenden: Netzbetreiber) angeschlossen. Der Beklagte wurde in der Vergangenheit von der D. Stadtwerke GmbH (im Folgenden: Versorger) mit Strom versorgt. Die Entnahmestelle für die streitgegenständliche Wohnung war bei Beginn des Mietverhältnisses mit einer Messeinrichtung (Stromzähler) versehen. Wegen eines Zahlungsrückstands des Beklagten gegenüber dem Versorger kam es am 28. März 2007 auf Veranlassung des Versorgers zur Unterbrechung der Stromlieferung. Nach Zahlung der Rückstände durch den Beklagten veranlasste der Versorger Mitte April 2007 die Wiedereröffnung der im Hause der Klägerin gelegenen Stromentnahmestelle. Weil der Beklagte dem Versorger die diesem vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten der Sperrung und Entsperrung des Anschlusses in Höhe von 89,50 € nicht erstattete, veranlasste der Versorger erneut die Sperrung des Anschlusses. Der Netzbetreiber führte diese auftragsgemäß am 25. Juni 2007 durch und baute am 16. August 2007 den Zähler für die Entnahmestelle der Wohnung des Beklagten aus.
Der Beklagte teilte dem Versorger mit Schreiben vom 12. Mai 2007 unter anderem mit, dass er die Stromabstellung als Vertragsbeendigung angesehen und den Versorger gewechselt habe. Der Versorgerwechsel schlug jedoch fehl, weil der Netzbetreiber die Entnahmestelle wegen der fehlenden Messeinrichtung als \"inaktiv\" meldete.Nachdem der Netzbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Bundesnetzagentur in einem vom Beklagten gegen den Netzbetreiber angestrengten Besonderen Missbrauchsverfahren am 10. Juli 2009 den Zähler wieder eingebaut hatte,

Die Lösung könnte demnach so sein:

Der Grundversorger hat dem Netzbetreiber die Entsperrkosten zu zahlen und muss einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gegen den bisherigen Kunden ggf. einklagen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz