Original von Netznutzer
Genau so, dies sollte im Lieferantenrahmenvertrag entsprechend geregelt sein. Absolut praxistauglich: die Kosten der Entsperrung sind in denen für die Sperrung enthalten.
Diese Lösung ist eigentlich vollkommen logisch und unzweifelhaft.
Die Unterbrechung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber erfolgt ausschließlich im Interesse des bisherigen Lieferanten, der somit sein Zürückbehaltungsrecht wegen Zahlungsrückständen ausüben will.
Die Entsperrung ist lediglich Annex, muss erfolgen, wenn das Zurückbehaltungsrecht durch Zahlung entfällt oder aufgrund eines Lieferantenwechsels seinen Sinn verliert.
Damit ist der gesamte Vorgang der Unterbrechung der Anschlussnutzung und der Wiederherstellung der selben ausschließlich vom bisherigen Lieferanten veranlasst, wofür der alte Grundsatz gelten sollte \"Wer die Musik bestellt...\".
Der die Sperrung veranlassende Lieferant hat also die Kosten für Sperrung und Entsperrung an den Netzbetreiber zu zahlen.
Wenn jedoch die Kosten der Entsperrung bereits mit den Kosten der Sperrung durch den Netzbetreiber bei dem veranlassenden Lieferanten abgefordert werden, so erhält der Netzbetreiber die Kosten der Entsperrung bereits vor ihrer eigentlichen Entstehung und Fälligkeit.
Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass es - abhängig vom Verhalten des gesperrten Kunden - überhaupt nicht zur Entsperrung kommt, der Anschluss mithin dauerhaft gesperrt bleibt.
Der Netzbetreiber würde vielleicht irgendwann den Netzanschlussvertrag kündigen. Wenn er dann den Anschluss zurückbaut, wäre dies aber seine eigene Veranstaltung, für die er von niemanden Kostenerstattung beanspruchen kann.