Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Strom- und Gaslieferung eingestellt

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RR-E-ft:
Gegen wen der Netzbetreiber deshalb etwaig auf welcher Rechtsgrundlage einen Zahlungsanspruch hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
Nur wenn er gegenüber Anschlussnehmer/ neuen Lieferanten einen solchen hätte, könnte er diesen gegenüber ggf. ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Netzanschlussnutzung ausüben.

Vielleicht sollte man sich Suchergebnisse schützen lassen.

ObiWan:
Mist, da hatte doch einer kurzfristig das Internet gelöscht.

Aber so wirklich aussagekräftig sind die Suchergebnisse jetzt nicht.

Energietourist:
@RR-E-ft
sie verstehen nicht ganz: Sie schrieben \"Fäkalverbalisitik\" und nicht
\"Fäkalverbalistik\" - man achte auf die Feinheiten. Und dieses Wort brachte bei Google nicht nur keinen Treffer, das kommt schon mal vor,
nein Google machte nicht mal einen Vorschlag - \"meinten sie etwa...\",
das ist das Besondere an ihrer Wortschöpfung.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Energietourist
@RR-E-ft
sie verstehen nicht ganz: Sie schrieben \"Fäkalverbalisitik\" und nicht
\"Fäkalverbalistik\" - man achte auf die Feinheiten. Und dieses Wort brachte bei Google nicht nur keinen Treffer, das kommt schon mal vor,
nein Google machte nicht mal einen Vorschlag - \"meinten sie etwa...\",
das ist das Besondere an ihrer Wortschöpfung.
--- Ende Zitat ---

So eine vollkommen verquirrte Schei
nargumentation bekommt man auch selten zu lesen.
Feinheiten also.

RR-E-ft:
Der Tatbestand der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.12.10 Az. VIII ZR 113/10 deutet auf Folgendes hin:

Der Versorger, der die Einstellung veranlasste, schuldet dem Netzbetreiber das Entgelt für die Entsperrung.  
Nach einem Lieferantenwechsel ist die Verweigerung der Anschlussnutzung wegen nicht bezahlter Kostenerstattung wegen dieser Entsperrkosten an den bisherigen Versorger rechtsmissbräuchlich.


--- Zitat ---Die Wohnung ist an das Elektrizitätsverteilernetz der D. Netz GmbH (im Folgenden: Netzbetreiber) angeschlossen. Der Beklagte wurde in der Vergangenheit von der D. Stadtwerke GmbH (im Folgenden: Versorger) mit Strom versorgt. Die Entnahmestelle für die streitgegenständliche Wohnung war bei Beginn des Mietverhältnisses mit einer Messeinrichtung (Stromzähler) versehen. Wegen eines Zahlungsrückstands des Beklagten gegenüber dem Versorger kam es am 28. März 2007 auf Veranlassung des Versorgers zur Unterbrechung der Stromlieferung. Nach Zahlung der Rückstände durch den Beklagten veranlasste der Versorger Mitte April 2007 die Wiedereröffnung der im Hause der Klägerin gelegenen Stromentnahmestelle. Weil der Beklagte dem Versorger die diesem vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten der Sperrung und Entsperrung des Anschlusses in Höhe von 89,50 € nicht erstattete, veranlasste der Versorger erneut die Sperrung des Anschlusses. Der Netzbetreiber führte diese auftragsgemäß am 25. Juni 2007 durch und baute am 16. August 2007 den Zähler für die Entnahmestelle der Wohnung des Beklagten aus.
Der Beklagte teilte dem Versorger mit Schreiben vom 12. Mai 2007 unter anderem mit, dass er die Stromabstellung als Vertragsbeendigung angesehen und den Versorger gewechselt habe. Der Versorgerwechsel schlug jedoch fehl, weil der Netzbetreiber die Entnahmestelle wegen der fehlenden Messeinrichtung als \"inaktiv\" meldete.Nachdem der Netzbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Bundesnetzagentur in einem vom Beklagten gegen den Netzbetreiber angestrengten Besonderen Missbrauchsverfahren am 10. Juli 2009 den Zähler wieder eingebaut hatte,
--- Ende Zitat ---

Die Lösung könnte demnach so sein:

Der Grundversorger hat dem Netzbetreiber die Entsperrkosten zu zahlen und muss einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gegen den bisherigen Kunden ggf. einklagen.

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