Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
flo123:
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?
in meinem beispielurteil ist die satzungsänderung nur deswegen nicht wirksam geworden, weil die versammlung falsch einberufen wurde.
Stromfraß:
--- Zitat ---und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?
--- Ende Zitat ---
§67a Genossenschaftsgesetz.
--- Zitat ---in meinem beispielurteil ist die satzungsänderung nur deswegen nicht wirksam geworden, weil die versammlung falsch einberufen wurde.
--- Ende Zitat ---
Ob die Satzungsänderung bei EnS ordnungsgemäß zustande gekommen ist, wäre auch eine Überlegung/-prüfung wert. Da sind eine Reihe von Vorschriften zu beachten, die im GenG bzw. in der Satzung stehen. Offensivhtlich hat das noch niemand geprüft oder es gab eben keine Beanstandungen.
bolli:
--- Zitat ---Original von flo123
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?
--- Ende Zitat ---
Aus § 67a Abs. 2 letzter Satz GenG :rolleyes:.
PLUS:
--- Zitat ---Original von Stromfraß
--- Zitat ---und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?
--- Ende Zitat ---
§67a Genossenschaftsgesetz.
--- Ende Zitat ---
Aber ja, genau davon war die Rede, diesen § 67a GenG hat doch @floh 123 unmittelbar davor selbst zitiert aber wohl nicht vollständig gelesen.
--- Zitat ---Original von Stromfraß
Ob die Satzungsänderung bei EnS ordnungsgemäß zustande gekommen ist, wäre auch eine Überlegung/-prüfung wert. Da sind eine Reihe von Vorschriften zu beachten, die im GenG bzw. in der Satzung stehen. Offensivhtlich hat das noch niemand geprüft oder es gab eben keine Beanstandungen.
--- Ende Zitat ---
@Stromfraß, das können Sie wohl schon wegen Fristablauf vergessen. siehe auch hier
Nochmal, was soll die Diskussion. Das einizige was zweifelsfrei in der Angelegenheit hilft, ist die fristgerechte wirksame Ausübung des Sonderkündigungsrechts. Wer Lust, Zeit und Geld hat, darf aber auch noch die Beschlüsse der Vertreterversammlung anfechten. Ich wünsche schon mal viel Geduld! Es könnte dauern bis zum Urteil! :rolleyes: Erfolg könnte ich auch wünschen, wird aber kaum nützen. :([/list]
BERBERJESUS:
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
--- Zitat ---Original von PLUS
Wer das Sonderkündigungsrecht ausüben will, sollte das am Besten sofort tun, die Genossenschaft könnte gegebenenfalls den Beweis führen. Vor Gericht ........
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich ebenso.
Auch wenn nicht jedes Mitglied Einsicht in das Amtsblatt Ulm haben dürfte ;)
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich nicht so.
Denn den Prozess wird sie krachend verlieren. Keine Chance.
So lange die geänderte Satzung den Mitgliedern nicht postalisch zur Verfügung gestellt wird, sehe ich da überhaupt nicht was für EnerGen spricht.
Insbesondere im Zusammenhang mit der übrigen Nullinformationspolitik von EnerGen Süd eG wird kann und wird hier kein Amtsrichter pro EnerGen entscheiden.
Amtsblatt Ulm genügt nicht, insbesondere da EnerGen die Möglichkeit nicht genutzt hat, im Schreiben zur Insolvenz (ich habe im Übrigen von EnerGen in diesem Jahr noch gar nichts gehört - vermutlich weil ich seit Januar nichtmehr beliefert werde) auf die Satzungsänderung und wenigstens die MÖGLICHKEIT zur Einsichtnahme hinzuweisen.
Es ist NIEMANDEM zuzumuten und von niemandem zu erwarten, dass er regelmäßig das Internet (darüber verfügt ohnehin nicht jeder - z. B. meine Großeltern) oder das Amtsblatt Ulm nach potentiellen Satzungsänderungen seiner Genossenschaften zur durchforsten.
Insbesondere nicht, wenn er nicht mal über die zurückliegende Satzungsänderung informiert wurde.
Das Mitglied weiß doch gar nicht, dass die Satzung geändert wurde und es sie überhaupt einsehen muss.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt Ulm ist die Mindestanforderung an die Genossenschaft um überhaupt den rechtlichen Publizitätspflichten zu genügen, sie sagt jedoch nichts über die Angemessenheit und die Anforderungen an eine Öffentliche Bekanntmachung eines bundesweit tätigen Energieunternehmens aus.
--- Zitat ---
--- Zitat ---§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
(1)...
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.
--- Ende Zitat ---
http://dejure.org/gesetze/GenG/67a.html
--- Ende Zitat ---
Der entscheidende Satz ist rot markiert.
Man kann natürlich nun in Panik verfallen und sein Sonderkündigungsrecht erklären...
Ich tue dies nicht, habe ich doch noch keine Kenntnis erlangt.
Die Frist zu Sonderküdigung stellt auf den Zeitpunkt der Kenntnis ab.
Mein Sonderkündigungsrecht bleibt mir daher in jedem Falle erhalten bis mir die geänderte Satzung bekannt gegeben wird.
Also bis zum St. Nimmerleinstag.
Edit:
Nur mal nebenbei bemerkt - die Satzungsänderung kann nicht rückwirkend gelten (Rückwirkungsverbot und so...).
Wer von euch hat also im Zeitraum vom Inkraftreten der Satzung im Januar bis zum Eintritt der Ersatzversorgung im Februar mehr als 4000 kWh Strom oder 50.000 kWh Gas verbraucht? Seid ihr alle industrielle Großunternehmer oder wie?
Was ihr für\'s Jahr angemeldet habt interessiert nämlich nicht für die Bemessung der Geno-Anteile. Es kommt hier auf den tatsächlich Verbauch an.
Also -> don\'t panic.
Unsere 100 € sind alle schon futsch. Mehr wird nicht passieren.
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